Barrierereduzierende Umbauten lassen sich auf zwei Wegen absetzen: als haushaltsnahe Handwerkerleistung nach § 35a EStG (20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €) oder – bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit – als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG mit oft deutlich höherem Volumen.
Zuletzt fachlich geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Für den altersgerechten Umbau gibt es zwei Abzugswege: § 35a EStG zieht 20 % der Arbeitskosten (max. 1.200 €) direkt von der Steuer ab – ohne Nachweis der Notwendigkeit. Ist der Umbau krankheits- oder behinderungsbedingt zwangsläufig, kommt der Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) in Betracht, der die gesamten Kosten (abzgl. zumutbarer Belastung) erfasst. Zuschüsse (z. B. Pflegekasse, KfW) mindern den abziehbaren Betrag.
Zwei Wege – ein Ziel
Typische Maßnahmen sind der Treppenlift, die bodengleiche Dusche, das Verbreitern von Türen, Rampen, Haltegriffe und ein Wohnungs-Notruf. Für jede Maßnahme prüfst du: Läuft sie über die Handwerker-Ermäßigung (§ 35a) oder – wegen medizinischer Notwendigkeit – als außergewöhnliche Belastung (§ 33)?
Weg 1: Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
Unabhängig von einer medizinischen Notwendigkeit kannst du 20 % der Arbeitskosten (Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht das Material) direkt von der Steuerschuld abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr. Voraussetzung: Die Arbeiten finden im eigenen Haushalt statt und du zahlst per Überweisung gegen Rechnung – keine Barzahlung.
Bitte den Handwerksbetrieb, Lohn- und Materialkosten in der Rechnung getrennt auszuweisen. Nur der Arbeitsanteil ist über § 35a begünstigt.
Weg 2: außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
Ist der Umbau krankheits- oder behinderungsbedingt zwangsläufig, sind die gesamten Kosten außergewöhnliche Belastungen – abzüglich der zumutbaren Belastung. Der BFH erkennt an, dass bei zwangsläufigen Baumaßnahmen der sonst übliche Einwand des Gegenwerts (die Immobilie wird ja wertvoller) zurücktritt. Da der volle Betrag ansatzfähig ist, ist dieser Weg bei teuren Maßnahmen wie einem Treppenlift meist günstiger als § 35a.
Nachweis: Attest vor Baubeginn
Für den Abzug als agB verlangt die Finanzverwaltung einen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Am sichersten ist ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Ein anerkannter Pflegegrad oder ein Behindertenausweis stützt die Zwangsläufigkeit zusätzlich.
Hole den Nachweis vor dem Umbau ein. Ein erst nachträglich erstelltes Attest erkennt das Finanzamt für den agB-Abzug oft nicht an.
Zuschüsse mindern den Abzug
Erhältst du einen Zuschuss der Pflegekasse (bis 4.180 € je Maßnahme für Wohnumfeldverbesserungen) oder einen KfW-Zuschuss, mindert dieser den steuerlich abziehbaren Betrag. Über § 35a sind zudem nur privat getragene, unbezuschusste Arbeitskosten begünstigt.
Treppenlift 18.000 €, Einkünfte 30.000 €
Über § 35a wären nur 20 % der Arbeitskosten (max. 1.200 €) abziehbar – der agB-Weg ist hier klar günstiger.
Deine Checkliste
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Umbau steuerlich planen
7 Punkte · § 35a / § 33 EStG- Maßnahmen aufgelistetTreppenlift, Dusche, Türen, Rampen.
- Attest vor Baubeginn geholtAmtsarzt/MD für den agB-Weg.
- Rechnungen mit ArbeitsanteilLohn- und Materialkosten getrennt.
- Per Überweisung gezahltKeine Barzahlung bei § 35a.
- Zuschüsse dokumentiertPflegekasse, KfW gegenrechnen.
- Günstiger-Weg gewählt§ 33 bei teuren Maßnahmen.
- Pflegegrad/Ausweis beigelegtStützt die Zwangsläufigkeit.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich einen Treppenlift von der Steuer absetzen?
Ja. Bei krankheits- oder behinderungsbedingter Notwendigkeit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (voller Betrag abzgl. zumutbarer Belastung). Ohne Notwendigkeitsnachweis bleibt die Handwerker-Ermäßigung nach § 35a (20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 €).
Brauche ich ein Attest?
Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung sollte die medizinische Notwendigkeit vor Baubeginn nachgewiesen werden – idealerweise durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Ein Pflegegrad stützt die Zwangsläufigkeit.
Was ist günstiger – § 35a oder § 33?
Bei teuren Maßnahmen wie einem Treppenlift meist § 33, weil der volle Betrag zählt. § 35a ist auf 1.200 € Steuerermäßigung gedeckelt und erfasst nur die Arbeitskosten.
Mindern Zuschüsse den Abzug?
Ja. Zuschüsse der Pflegekasse (bis 4.180 € je Maßnahme) oder der KfW werden vom absetzbaren Betrag abgezogen. Nur der selbst getragene Anteil ist steuerlich wirksam.
Zählt auch das Material?
Bei § 35a nur die Arbeitskosten (Lohn, Fahrt, Maschinen), nicht das Material. Beim Abzug als außergewöhnliche Belastung zählen dagegen die gesamten notwendigen Aufwendungen inklusive Material.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 21. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.


