Krankheits- und pflegebedingte Kosten einer Heimunterbringung sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Abziehbar ist der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt – bei Auflösung des eigenen Haushalts gekürzt um eine Haushaltsersparnis.
Zuletzt fachlich geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Pflege- und Heimkosten sind außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG), soweit sie krankheits- oder pflegebedingt sind. Vom Betrag zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab; wer den eigenen Haushalt auflöst, muss zusätzlich eine Haushaltsersparnis gegenrechnen. Alternativ gibt es für Betreuungs- und Pflegeleistungen die 20 %-Ermäßigung nach § 35a EStG. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist für pflegende Angehörige gedacht.
Heimkosten als außergewöhnliche Belastung
Zieht ein Mensch krankheits- oder pflegebedingt in ein Heim, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Dazu zählen Pflege- und Betreuungskosten sowie – bei krankheitsbedingter Unterbringung – auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
- Krankheits-/pflegebedingter Umzug: Der gesamte Heimkostenbetrag ist grundsätzlich ansatzfähig.
- Altersbedingter Umzug ohne Pflegebedarf: Nur die gesondert ausgewiesenen Pflegekosten sind agB; Unterkunft/Verpflegung nicht.
- Ersatzleistungen (Pflegekasse, Beihilfe) werden gegengerechnet.
Die zumutbare Belastung
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG). Diese beträgt je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte und wird stufenweise berechnet.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | ohne Kinder (ledig) |
|---|---|
| bis 15.340 € | 5 % |
| 15.340–51.130 € | 6 % |
| über 51.130 € | 7 % |
Haushaltsersparnis bei Haushaltsauflösung
Wird der eigene Haushalt aufgelöst, muss eine Haushaltsersparnis abgezogen werden – schließlich entfallen die Kosten des früheren Haushalts. Die Finanzverwaltung setzt sie in Höhe des Unterhaltshöchstbetrags an, der dem Grundfreibetrag entspricht (2026: 12.348 € pro Jahr, rund 1.029 € im Monat). Bleibt der Ehepartner in der Wohnung, entfällt die Kürzung.
Die Haushaltsersparnis wird nur abgezogen, wenn der eigene Haushalt tatsächlich aufgegeben wurde. Behältst du deine Wohnung (z. B. weil eine Rückkehr möglich ist), entfällt die Kürzung – die vollen krankheitsbedingten Heimkosten bleiben ansatzfähig.
Alternative: haushaltsnahe Leistungen nach § 35a EStG
Der Teil der Heim- oder Pflegekosten, der auf Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Wäsche) entfällt, kann alternativ über § 35a EStG geltend gemacht werden: 20 % der Kosten, höchstens 4.000 € im Jahr – direkt von der Steuerschuld. Das lohnt sich besonders, wenn wegen der zumutbaren Belastung von der agB nichts übrig bleibt.
Für denselben Aufwand gilt entweder § 33 oder § 35a – nicht beides. Wird der Teil über der zumutbaren Belastung als agB abgezogen, kann der nicht als agB berücksichtigte Rest (etwa der Betrag unterhalb der zumutbaren Belastung) über § 35a laufen.
Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige
Wer einen Angehörigen unentgeltlich in dessen oder der eigenen Wohnung pflegt, kann statt Einzelnachweisen den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ansetzen:
| Pflegegrad | Pauschbetrag / Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4, 5 oder hilflos | 1.800 € |
Heimkosten 42.000 €, Einkünfte 24.000 €
Näherungswerte. Die genaue zumutbare Belastung wird stufenweise ermittelt; Erstattungen mindern den Ansatz.
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Heimkosten geltend machen
7 Punkte · § 33 EStG- Heimvertrag & Rechnungen gesammeltAufschlüsselung nach Pflege, Unterkunft, Verpflegung.
- Grund der Unterbringung geklärtKrankheits-/pflegebedingt oder altersbedingt?
- Erstattungen erfasstPflegekasse, Beihilfe gegenrechnen.
- Haushaltsauflösung geprüftErsparnis nur bei aufgegebenem Haushalt.
- § 35a-Anteil ermitteltPflege-/Betreuungs- und Haushaltsleistungen.
- Günstiger-Weg gewähltagB oder § 35a je Kostenblock.
- Pflege-Pauschbetrag geprüftBei häuslicher Pflege durch Angehörige.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich die Kosten für das Pflegeheim von der Steuer absetzen?
Ja, soweit sie krankheits- oder pflegebedingt sind, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Vom Betrag werden die zumutbare Belastung und – bei aufgelöstem Haushalt – eine Haushaltsersparnis abgezogen.
Was ist die Haushaltsersparnis?
Ein pauschaler Abzug, weil bei Auflösung des eigenen Haushalts dessen Kosten entfallen. Sie entspricht dem Unterhaltshöchstbetrag bzw. Grundfreibetrag (2026: 12.348 € im Jahr). Bleibt der Ehepartner in der Wohnung, entfällt sie.
Was ist günstiger – § 33 oder § 35a?
Das hängt von deinen Einkünften ab. Ist die zumutbare Belastung hoch, bleibt von der agB wenig übrig; dann lohnt § 35a mit 20 % der Pflege- und Betreuungskosten (max. 4.000 €). Für denselben Aufwand gilt aber nur eine Norm.
Bekomme ich den Pflege-Pauschbetrag auch bei Heimunterbringung?
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist für die unentgeltliche häusliche Pflege durch Angehörige gedacht. Bei Heimunterbringung sind die Heimkosten selbst als agB oder über § 35a anzusetzen.
Zählen Unterkunft und Verpflegung im Heim?
Bei krankheits- oder pflegebedingter Unterbringung ja, dann aber gekürzt um die Haushaltsersparnis. Bei rein altersbedingtem Umzug ohne Pflegebedarf sind nur die gesondert ausgewiesenen Pflegekosten abziehbar.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 21. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.


