Wegzug anzeigen – korrekt und vollständig
Drei Schreiben in einem Konfigurator: Wegzugsmitteilung, Anzeige von Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO und die kombinierte Fassung – fachlich gegliedert, mit Nachweisliste.
Konfigurator
Drei Schreiben in einem: die Mitteilung des Wegzugs an das Wohnsitzfinanzamt, die Anzeige von Auslandsbeteiligungen und -betriebsstätten nach § 138 Abs. 2 AO und die kombinierte Fassung. Wählen Sie das Anliegen – Betreff, Sachverhalt und Anträge passen sich an.
Die Mitteilung sollte unverzüglich nach dem Wegzug erfolgen. Die Anzeige nach § 138 Abs. 2 AO ist zusammen mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu erstatten; Verstöße sind nach § 379 AO bußgeldbewehrt. Beides ersetzt nicht die Erklärung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 6 AStG.
Wann welches Schreiben
- Wegzugsmitteilung: unverzüglich nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht – mit neuer Anschrift, Empfangsbevollmächtigtem und Angabe der verbleibenden inländischen Einkünfte. Sie verhindert Schätzungen und sichert die Bekanntgabe von Bescheiden.
- Anzeige nach § 138 Abs. 2 AO: bei Gründung oder Erwerb von Betrieben, Betriebsstätten und Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften – unter anderem ab 10 % oder bei Anschaffungskosten über 150.000 €. Sie ist zusammen mit der Steuererklärung zu erstatten.
- Kombinierte Fassung: wenn im Zuge des Wegzugs eine Auslandsstruktur entstanden ist.
Aufbau des Schreibens
I. Sachverhalt
Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, Zielstaat und neue Ansässigkeit, Schicksal der inländischen Wohnung sowie die verbleibenden inländischen Einkunftsquellen. Jede Angabe wird einem Tatbestandsmerkmal der §§ 8, 9 AO zugeordnet.
II. Rechtliche Einordnung
Feststellung, dass Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt entfallen sind, Hinweis auf die künftige beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG und – falls einschlägig – auf die Erklärung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 6 AStG.
III. Anträge
Bestätigung des Eingangs, Anpassung der Vorauszahlungen, Zustellung an den Empfangsbevollmächtigten und – bei Bedarf – Mitteilung der noch bestehenden Erklärungspflichten.
Häufige Fehler
- Nur Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, keine Mitteilung an das Finanzamt – Erklärungen werden geschätzt.
- Kein Empfangsbevollmächtigter: Bescheide gelten als bekanntgegeben, Einspruchsfristen laufen ab.
- Wohnung „vorsorglich“ behalten – der Wohnsitz besteht fort, die Mitteilung ist unrichtig.
- Anzeige nach § 138 Abs. 2 AO vergessen – Bußgeld nach § 379 AO.
- Vorauszahlungen nicht angepasst – Rückforderungen und Liquiditätsbindung.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich den Wegzug dem Finanzamt mitteilen?
Eine besondere Formvorschrift gibt es nicht, die allgemeinen Mitwirkungspflichten und das eigene Interesse sprechen aber klar dafür. Ohne Mitteilung werden Erklärungen angefordert oder geschätzt und Bescheide ins Ausland zugestellt.
Was ist nach § 138 Abs. 2 AO anzuzeigen?
Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland sowie Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften – unter anderem ab 10 % oder bei Anschaffungskosten über 150.000 €. Die Anzeige erfolgt zusammen mit der Steuererklärung.
Brauche ich einen Empfangsbevollmächtigten?
Er ist nicht zwingend, das Finanzamt kann ihn aber verlangen (§ 123 AO). Praktisch schützt er vor Fristversäumnissen, weil die Bekanntgabe ins Ausland abweichend geregelt ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Ersetzt das Schreiben die Steuererklärung?
Nein. Für das Wegzugsjahr ist eine Erklärung abzugeben, die beide Abschnitte umfasst; die Wegzugsteuer nach § 6 AStG ist dort zu erklären.
Was passiert, wenn ich die Anzeige vergesse?
Verstöße gegen Anzeigepflichten sind nach § 379 AO bußgeldbewehrt; zudem verlängert sich faktisch die Prüfungsintensität.
Kann ich das Schreiben auch nachträglich senden?
Ja, und Sie sollten es. Eine verspätete Mitteilung ist besser als keine; bei unrichtigen früheren Angaben ist zusätzlich § 153 AO zu beachten.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Rechtsstand 2026. Unverbindliche Formulierungshilfen bzw. Einschätzungen – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Das Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ob Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich entfallen sind, entscheidet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; unrichtige Angaben können steuerstrafrechtliche Folgen haben. Bei Beteiligungen und Betriebsvermögen ist steuerlicher Rat vor Absendung dringend zu empfehlen.
Wegzug korrekt anzeigen?
Schildern Sie uns Wohnsituation, Zielstaat und verbleibende inländische Quellen. Wir erklären, welche Angaben in die Mitteilung gehören und welche Anzeigen zusätzlich fällig sind.
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Ein Schreiben, das Schätzungen verhindert.
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