Beim betreuten Wohnen bleibt der eigene Haushalt bestehen. Deshalb greifen die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG: Betreuungspauschale, Hausnotruf, Reinigung und Hausmeisterdienste sind mit 20 % (max. 4.000 € im Jahr) direkt von der Steuerschuld abziehbar.
Zuletzt fachlich geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Beim betreuten Wohnen bleibt der eigene Haushalt bestehen – daher greift § 35a EStG: 20 % der Betreuungspauschale, des Hausnotrufs, der Reinigungs- und Hausmeisterleistungen sind direkt von der Steuer abziehbar (max. 4.000 € / Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen, zusätzlich 1.200 € für Handwerkerleistungen). Die Miete und reine Verpflegung sind nicht absetzbar. Kommen echte Pflegeleistungen hinzu, greifen zusätzlich § 35a oder § 33 EStG.
Betreutes Wohnen ist kein Pflegeheim
Der steuerliche Unterschied ist entscheidend: Beim betreuten Wohnen (oft "Service-Wohnen" oder Seniorenresidenz) bewohnst du eine eigene, abgeschlossene Wohnung und buchst ein Servicepaket dazu. Der eigene Haushalt bleibt bestehen – anders als bei der vollstationären Heimunterbringung. Damit ist der Weg über die haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG) eröffnet.
Was über § 35a EStG begünstigt ist
Die im monatlichen Entgelt enthaltenen Servicebausteine sind haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit sie im Haushalt erbracht werden. Begünstigt sind mit 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr:
- die Grund-/Betreuungspauschale, soweit sie auf haushaltsnahe Leistungen entfällt;
- Reinigung der Wohnung und Wäscheservice;
- Hausmeister- und Gartenpflegedienste des Gemeinschaftsbereichs (anteilig);
- Hausnotruf innerhalb der Wohnanlage.
Lass dir vom Betreiber eine Aufstellung geben, welche Anteile deines Entgelts auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallen. Diese Bescheinigung ist der Schlüssel für den § 35a-Abzug.
Hausnotruf: nur im Haus begünstigt
Der BFH unterscheidet: Ein Hausnotrufsystem innerhalb einer Wohnanlage mit Sofort-Hilfe rund um die Uhr ist eine haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a). Ein reines externes Notrufsystem im eigenen, frei angemieteten Zuhause ohne Bereitschaftsdienst im Objekt wird dagegen nicht anerkannt. Achte darauf, wie dein Vertrag ausgestaltet ist.
Was nicht absetzbar ist
- die Kaltmiete und die Nebenkosten der Wohnung;
- reine Verpflegung und Essensangebote;
- Freizeit- und Kulturangebote der Einrichtung;
- der Materialanteil bei Handwerkerleistungen.
Wenn Pflege hinzukommt
Wird über das reine Wohnen hinaus gepflegt, sind diese Kosten zusätzlich begünstigt: Pflege- und Betreuungsleistungen laufen ebenfalls über § 35a (20 %, im gemeinsamen 4.000-€-Topf) oder – bei krankheitsbedingter Zwangsläufigkeit – als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Für denselben Aufwand gilt aber nur eine der beiden Normen.
Betreuungs-/Servicepauschale 3.600 € im Jahr
Der Höchstbetrag von 4.000 € Aufwand (= 800 € Ermäßigung) für haushaltsnahe Dienstleistungen ist hier noch nicht ausgeschöpft.
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Servicekosten absetzen
7 Punkte · § 35a EStG- Wohnform geklärtEigener Haushalt = § 35a möglich.
- Betreiber-Bescheinigung geholtAufteilung der Servicebausteine.
- Haushaltsnahe Anteile markiertBetreuung, Reinigung, Hausmeister.
- Hausnotruf-Vertrag geprüftIn der Anlage mit Bereitschaft?
- Per Überweisung gezahltKeine Barzahlung bei § 35a.
- Pflegeanteil separat erfasst§ 35a oder § 33 wählen.
- 4.000-€-Grenze im BlickHöchstbetrag haushaltsnahe Dienste.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich die Kosten fürs betreute Wohnen absetzen?
Ja, den Anteil, der auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfällt – Betreuungspauschale, Reinigung, Hausmeister, Hausnotruf in der Anlage. Über § 35a EStG sind 20 % davon (max. 4.000 € Aufwand) direkt von der Steuer abziehbar. Miete und Verpflegung zählen nicht.
Ist der Hausnotruf steuerlich begünstigt?
Ein Hausnotrufsystem innerhalb einer betreuten Wohnanlage mit Sofort-Hilfe rund um die Uhr ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Ein rein externes Notrufsystem ohne Bereitschaftsdienst im Objekt erkennt das Finanzamt dagegen nicht an.
Ist die Miete für die Seniorenwohnung absetzbar?
Nein. Kaltmiete, Nebenkosten und Verpflegung sind privater Aufwand und nicht abziehbar. Begünstigt sind nur die Servicebausteine, die haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen.
Was ist der Unterschied zum Pflegeheim?
Beim betreuten Wohnen bleibt der eigene Haushalt bestehen – daher greift § 35a. Bei vollstationärer Heimunterbringung gelten dagegen vorrangig die Regeln zu außergewöhnlichen Belastungen mit Haushaltsersparnis.
Was gilt, wenn Pflegeleistungen dazukommen?
Diese sind zusätzlich begünstigt – über § 35a (im gemeinsamen 4.000-€-Topf) oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Für denselben Aufwand kann nur eine der beiden Normen genutzt werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 21. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.


