Stundung beantragen – mit der Rechtsprechung
Hauptantrag Stundung, Hilfsantrag Raten, Erstattung bereits gezahlter Beträge – und der Einspruch, der den Bescheid offenhält. Der Konfigurator formuliert alle Anträge in der richtigen Reihenfolge.
Konfigurator
Der Antrag verbindet drei Ebenen: Hauptantrag auf dauerhafte, zinslose Stundung in unionsrechts- bzw. abkommenskonformer Auslegung, Hilfsantrag auf Erhebung in sieben Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG und – bei bereits gezahlten Beträgen – den Erstattungsantrag. Angebotene Sicherheiten und Nachweise werden mitformuliert.
Der Antrag ist vor Fälligkeit zu stellen. Wichtiger noch: Der Bescheid muss offengehalten werden – ohne fristgerechten Einspruch nützt die günstigste Rechtsprechung nichts. Die jährliche Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG bleibt unabhängig von der Stundung bestehen.
Worauf sich der Antrag stützt
Der EuGH hat in der Sache Wächtler (C-581/17) entschieden, dass die sofortige Erhebung der Wegzugsteuer bei einem Umzug in die Schweiz die vom Freizügigkeitsabkommen geschützten Rechte verletzt. Der BFH hat daraus mit Urteil vom 6. September 2023 (I R 35/20) gefolgert, dass die Steuer dauerhaft und zinslos zu stunden ist; zulässig ist allenfalls eine Sicherheitsleistung. Auch die Ratenzahlung begründet nach dieser Entscheidung einen Liquiditätsnachteil gegenüber dem reinen Inlandsfall. Für Altfälle bis zum 31. Dezember 2021 hat das BMF mit Schreiben vom 2. Juni 2025 Anwendungsvorgaben gemacht.
Für Wegzüge ab 2022 sieht das Gesetz nur die Erhebung in sieben Jahresraten vor. Die Praxis beantragt gleichwohl die dauerhafte Stundung in unionsrechts- bzw. abkommenskonformer Auslegung und verfolgt sie im Streitfall gerichtlich. Wichtig ist die Reihenfolge: Hauptantrag Stundung, Hilfsantrag Raten – damit während des Verfahrens keine Vollstreckung droht.
Aufbau des Schreibens
I. Sachverhalt
Beteiligung, Wegzugszeitpunkt, Zielstaat, Tätigkeit im Zielstaat, festgesetzte Steuer und bereits gezahlte Beträge.
II. Rechtliche Würdigung
Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens bzw. der Grundfreiheiten, Darstellung des Liquiditätsnachteils, Verhältnismäßigkeit, Zitat der Entscheidungen und – bei Altfällen – Verweis auf das BMF-Schreiben.
III. Anträge
Stundung, Erstattung, hilfsweise Raten, Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, gegebenenfalls Ruhen des Verfahrens.
Häufige Fehler
- Nur Ratenantrag gestellt und Bescheid bestandskräftig werden lassen – die Stundung ist dann verloren.
- Keine Sicherheit angeboten: Die Behörde lehnt ab, obwohl eine Sicherheit zulässig und ausreichend gewesen wäre.
- Erwerbstätigkeit im Zielstaat nicht belegt – bei der Schweiz das Kernstück der FZA-Argumentation.
- Ausschüttungen während des Verfahrens – Widerrufstatbestand nach § 6 Abs. 4 Satz 5 AStG.
- Jahresmitteilung vergessen – auch bei gestundeter Steuer ein Risiko.
Häufige Fragen (FAQ)
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf dauerhafte Stundung?
Das Gesetz sieht für Wegzüge ab 2022 nur die Erhebung in sieben Jahresraten vor. Der Anspruch wird aus der unionsrechts- bzw. abkommenskonformen Auslegung abgeleitet, gestützt auf EuGH C-581/17 und BFH I R 35/20.
Muss ich zusätzlich Einspruch einlegen?
Dringend zu empfehlen. Wird der Bescheid bestandskräftig, hilft die günstigste Rechtsprechung nicht mehr. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO), bei Bekanntgabe ins Ausland gilt § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Welche Sicherheit wird akzeptiert?
In Betracht kommen Bankbürgschaft, Verpfändung der Anteile und Grundschulden. Für EU-/EWR-Wegzüge wird vertreten, dass auf eine Sicherheit verzichtet werden kann.
Was gilt für Altfälle bis 2021?
Für Wegzüge bis zum 31. Dezember 2021 im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens hat das BMF mit Schreiben vom 2. Juni 2025 Vorgaben gemacht; eine Erstattung mit anschließender Stundung ist möglich, soweit die Bescheide verfahrensrechtlich noch änderbar sind.
Bleibt die Mitteilungspflicht bestehen?
Ja. § 6 Abs. 5 AStG gilt unabhängig davon, ob gestundet oder in Raten gezahlt wird.
Was passiert bei Ausschüttungen?
Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr von mehr als einem Viertel des gemeinen Werts sind ein Widerrufstatbestand nach § 6 Abs. 4 Satz 5 AStG und gefährden die Erhebungserleichterung.
Wichtiger Hinweis
Der Antrag beruht auf einer Rechtsauffassung, die von der Finanzverwaltung für Wegzüge ab 2022 nicht durchgehend geteilt wird. Rechnen Sie mit einem Einspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren und stellen Sie den Hilfsantrag auf Ratenzahlung, um Vollstreckung zu vermeiden. Das Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe; bei Beträgen dieser Größenordnung ist die Vertretung durch Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht dringend zu empfehlen.
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Festsetzung ja – Zahlung nicht zwingend sofort.
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