Beschränkt steuerpflichtig ist, wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Erfasst wird nur die einzelne Quelle – dafür ohne die meisten personenbezogenen Vergünstigungen.
Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Steuerpflichtig bleiben insbesondere Mieteinnahmen und Gewinne aus deutschen Immobilien, Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, Dividenden und bestimmte Zinsen mit Kapitalertragsteuerabzug sowie Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Nach § 50 EStG gibt es weder Grundfreibetrag noch Splitting; Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wer mindestens 90 % seiner Einkünfte in Deutschland erzielt oder die absolute Grenze einhält, kann nach § 1 Abs. 3 EStG die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragen; EU-/EWR-Angehörige zusätzlich § 1a EStG mit Splitting.
Welche Einkünfte erfasst bleiben
| Quelle | Erfassung | Abkommensrecht |
|---|---|---|
| Vermietung inländischer Immobilien | Veranlagung, Werbungskostenabzug möglich | Belegenheitsstaat (Art. 6) |
| Verkauf inländischer Immobilien | innerhalb der Zehnjahresfrist (§ 23 EStG) | Belegenheitsstaat (Art. 13 Abs. 1) |
| Inländische Betriebsstätte, Land- und Forstwirtschaft | Veranlagung | Betriebsstättenstaat (Art. 7) |
| Anteilsverkauf an inländischer Kapitalgesellschaft ab 1 % | Veranlagung, Teileinkünfteverfahren | häufig Wohnsitzstaat (Art. 13 Abs. 5) – Abkommen prüfen |
| Dividenden inländischer Gesellschaften | Kapitalertragsteuer 25 % zzgl. Soli, abgeltend | Quellensteuer meist auf 15 % begrenzt |
| Arbeitslohn für Inlandstätigkeit | Lohnsteuerabzug | Tätigkeitsstaat (Art. 15) |
| Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung | Veranlagung; zentral zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg | abkommensabhängig |
| Vergütungen für Aufsichtsrat, Künstler, Sportler, Lizenzen | Steuerabzug nach § 50a EStG | je Abkommen |
Nicht erfasst sind – vorbehaltlich der Sonderfälle des § 2 AStG – ausländische Einkünfte jeder Art sowie regelmäßig Zinsen ausländischer Schuldner und Gewinne aus Wertpapieren im ausländischen Depot.
Tarif und Abzüge: die Nachteile des § 50 EStG
- Kein Grundfreibetrag: Bei Einkünften aus Vermietung wird der Tarif ohne den Grundfreibetrag von 12.348 € angewandt (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG) – die Steuer beginnt beim ersten Euro.
- Kein Splitting, keine familienbezogenen Vergünstigungen: Kinderfreibeträge, Entlastungsbetrag und Sonderausgaben bleiben grundsätzlich außer Betracht.
- Nur wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen: Werbungskosten und Betriebsausgaben sind abziehbar, soweit sie mit inländischen Einkünften zusammenhängen.
- Abgeltungswirkung: Bei Kapitalertragsteuer und Steuerabzug nach § 50a EStG gilt die Steuer grundsätzlich als abgeschlossen; eine Veranlagung findet nur in gesetzlich geregelten Fällen statt.
- Verlustverrechnung: Verluste sind nur innerhalb der inländischen Quellen nutzbar; ein Ausgleich mit ausländischen Einkünften ist ausgeschlossen.
Mieteinnahmen 24.000 €, Werbungskosten 9.000 €
§ 1 Abs. 3 und § 1a EStG: der Ausweg für Grenzfälle
Auf Antrag werden Personen ohne Wohnsitz im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (§ 1 Abs. 3 EStG). Nachzuweisen ist das durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde (Formular „Bescheinigung EU/EWR“ bzw. „außerhalb EU/EWR“).
Für Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat erweitert § 1a EStG die Vergünstigungen: Ehegattensplitting, Realsplitting bei Unterhalt und die Berücksichtigung des im Ausland lebenden Ehegatten. Für Drittstaatsansässige – etwa in der Schweiz, in Großbritannien oder den VAE – gilt das nicht.
- Quotenrechnung aufstellen: Welteinkommen gegen deutsche Einkünfte.
- Bescheinigung der ausländischen Behörde einholen (Jahresbezug).
- Antrag in der Einkommensteuererklärung stellen; Anlage WA-ESt beifügen.
- Prüfen, ob der Antrag günstiger ist – bei hohen ausländischen Einkünften wirkt der Progressionsvorbehalt gegen ihn.
Dividenden, Zinsen und die Erstattung von Quellensteuer
Inländische Dividenden unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Das Abkommen begrenzt die deutsche Quellensteuer regelmäßig auf 15 %; der Differenzbetrag wird auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern erstattet oder vorab freigestellt (§ 50c EStG). Der Antrag setzt eine Ansässigkeitsbescheinigung voraus und ist fristgebunden.
Mit dem Wegzug entfallen Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag; erteilte Nichtveranlagungsbescheinigungen sind zurückzugeben. Teilen Sie Ihrer Bank den Wegzug mit – sonst wird weiter falsch abgerechnet, und die Korrektur läuft über das Erstattungsverfahren.
Für Zinsen aus deutschen Bankguthaben besteht regelmäßig keine beschränkte Steuerpflicht; anders bei durch inländischen Grundbesitz gesicherten Forderungen. Bei Investmentanteilen ist zusätzlich § 49 InvStG zu beachten.
Erklärungspflichten, Zuständigkeit, Fristen
- Zuständigkeit: Bei Immobilien das Finanzamt der Belegenheit; bei Renten das Finanzamt Neubrandenburg; im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach § 19 AO.
- Erklärungspflicht: Für veranlagungspflichtige Einkünfte – insbesondere Vermietung – jährlich; Abgabefrist regelmäßig der 31. Juli des Folgejahres, mit Berater der letzte Februartag des zweiten Folgejahres.
- Empfangsbevollmächtigter im Inland: dringend empfehlenswert; das Finanzamt kann ihn verlangen (§ 123 AO).
- Bekanntgabe ins Ausland: Ein Bescheid gilt bei Übermittlung ins Ausland regelmäßig einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO) – die Einspruchsfrist verschiebt sich entsprechend.
- Vorauszahlungen: Bei laufenden Mieteinkünften setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest; Anpassung bei Leerstand beantragen.
Nach dem Wegzug – laufende Pflichten
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Nach dem Wegzug – laufende Pflichten
7 Punkte · Rechtsstand 2026- Quellen erfasstImmobilien, Beteiligungen, Renten, Betriebsstätten.
- Bank informiertFreistellungsauftrag beendet, Auslandsadresse gemeldet.
- Quellensteuer optimiertFreistellung/Erstattung nach § 50c EStG beantragt.
- Antrag § 1 Abs. 3 EStG geprüft90-%-Grenze und Bescheinigung.
- Empfangsbevollmächtigter benanntFristen laufen sonst unbemerkt.
- Erklärungen terminiertAbgabefristen und Vorauszahlungen.
- DBA-Zuordnung dokumentiertFreistellung oder Anrechnung im Wohnsitzstaat.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich nach dem Wegzug noch eine Steuererklärung abgeben?
Ja, sobald veranlagungspflichtige inländische Einkünfte vorliegen – typischerweise Mieteinnahmen, Betriebsstättengewinne oder Renten. Rein abgeltend besteuerte Kapitalerträge lösen keine Erklärungspflicht aus.
Bekomme ich den Grundfreibetrag?
Bei beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich nicht (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG). Nur über den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG oder bei Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug wirkt er sich aus.
Kann ich Werbungskosten absetzen?
Ja, soweit sie mit den inländischen Einkünften wirtschaftlich zusammenhängen – bei Vermietung also Zinsen, Abschreibung, Erhaltungsaufwand und Verwaltung.
Wie werden meine deutschen Dividenden besteuert?
Mit 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Nach dem Abkommen ist die deutsche Steuer meist auf 15 % begrenzt; die Differenz erstattet das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag.
Ist meine deutsche Rente im Ausland steuerpflichtig?
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind beschränkt steuerpflichtig; zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg. Ob Deutschland tatsächlich besteuern darf, richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen.
Wann lohnt der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG?
Wenn nahezu alle Einkünfte aus Deutschland stammen. Dann greifen Grundfreibetrag und persönliche Abzüge. Bei erheblichen ausländischen Einkünften ist der Antrag regelmäßig ungünstig.
Verkaufe ich meine deutsche Immobilie steuerfrei?
Nur nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 EStG. Innerhalb der Frist ist der Gewinn steuerpflichtig; das Besteuerungsrecht liegt beim Belegenheitsstaat Deutschland.
Was passiert bei Verlusten aus Vermietung?
Sie sind innerhalb der inländischen Einkünfte verrechenbar und nach § 10d EStG vortragsfähig – eine Verrechnung mit ausländischen Einkünften ist ausgeschlossen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 26. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (EStG, AStG, InvStG, AO, ErbStG in der für 2026 geltenden Fassung sowie die genannten Abkommen). Angaben ohne Gewähr.


