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Musterschreiben-Konfigurator

Gläubigerantrag auf Insolvenz stellen

Zahlt ein Schuldner dauerhaft nicht, kann der Gläubiger selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 14 InsO). Der Konfigurator baut den Fremdantrag mit Forderung, Insolvenzgrund und Glaubhaftmachung.

§ 14 InsO Gläubiger Druckmittel

Gläubigerantrag-Konfigurator

Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung, seine Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft machen (§ 14 InsO). Der Antrag ist auch ein wirksames Druckmittel – oft folgt kurzfristig die Zahlung.

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Machen Sie Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft (Titel, Mahnungen, Fruchtlose Vollstreckung) – sonst ist der Antrag unzulässig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Voraussetzungen des Fremdantrags

  • Rechtliches Interesse des Gläubigers an der Eröffnung
  • Glaubhaftmachung der Forderung (Titel, anerkannte Rechnung)
  • Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes (z. B. fruchtlose Vollstreckung)

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Antrag unzulässig. Wird die Forderung nach Antragstellung beglichen, erklärt der Gläubiger den Antrag für erledigt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann kann ich als Gläubiger Insolvenz beantragen?

Wenn Sie ein rechtliches Interesse haben und Forderung sowie Insolvenzgrund glaubhaft machen können (§ 14 InsO). Ein Titel und eine fruchtlose Vollstreckung sind starke Belege.

Ist der Antrag ein Druckmittel?

Faktisch ja – viele Schuldner zahlen nach Zustellung des Antrags kurzfristig. Der Antrag darf aber nicht rechtsmissbräuchlich allein zum Eintreiben gestellt werden.

Was, wenn der Schuldner nach dem Antrag zahlt?

Dann erklären Sie den Antrag in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten trägt regelmäßig der Schuldner.

Was kostet der Antrag?

Es fallen Gerichtskosten an; bei Eröffnung oder Zahlung trägt sie meist der Schuldner. Für die Glaubhaftmachung können Vollstreckungsunterlagen genügen.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG, AO, UStG, EStG, KStG). Verwiesen wird auf geltende Gesetze; ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.

  1. § 14 InsO – Antrag eines Gläubigers. Gesetze im Internet.
  2. § 13 InsO – Eröffnungsantrag. Gesetze im Internet.
  3. §§ 21, 22 InsO – Sicherungsmaßnahmen. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Dieses Muster bzw. dieser Rechner ist eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall unbedingt einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht) bzw. Steuerberater hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.

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