Die Insolvenz einer GmbH ist kein rechtsfreier Ausnahmezustand, sondern ein streng geregeltes Verfahren mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung § 1 InsO – und, wo möglich, der Sanierung. Dieser Fachleitfaden führt in acht Kapiteln durch das Insolvenz- und das Insolvenzsteuerrecht auf dem Niveau eines Fachanwalts, mit Rechtsprechung und Rechtsstand 2026.
1. Insolvenzreife & Antragspflicht
Sobald eine GmbH § 17 InsO zahlungsunfähig oder § 19 InsO überschuldet ist, muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz anmelden – spätestens nach drei bzw. sechs Wochen § 15a InsO. Die Frist ist eine Höchstfrist: Ohne aussichtsreiche Sanierungsbemühungen ist sofort anzumelden. Bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO besteht ein Antragsrecht, das den Zugang zu Eigenverwaltung, Schutzschirm und StaRUG eröffnet.
Die Drei-Wochen-Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn die Beseitigung der Insolvenzreife überwiegend wahrscheinlich ist. Fehlt diese Aussicht, ist sofort zu handeln.
→ Ratgeber: Insolvenzantragspflicht § 15a InsO
2. Zahlungsunfähigkeit & Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Liquiditätslücke ≥ 10 % beträgt und sich nicht binnen rund drei Wochen schließen lässt (BGH). Nachweis über Finanzstatus und Liquiditätsplan. Überschuldung wird zweistufig geprüft: Ist die Fortführung über 12 Monate überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose), entfällt sie; andernfalls entscheidet der Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten. Ein qualifizierter Rangrücktritt § 39 Abs. 2 InsO beseitigt die Passivierung von Gesellschafterdarlehen.
Beträgt die Liquiditätslücke weniger als 10 %, ist regelmäßig von bloßer Zahlungsstockung auszugehen – es sei denn, ein Anstieg über 10 % ist absehbar.
→ § 17 InsO · → § 19 InsO · → Selbstcheck
3. Haftung des Geschäftsführers
Ab Insolvenzreife greift das Zahlungsverbot § 15b InsO: Masseschmälernde Zahlungen sind zu erstatten. Verspätung ist als Insolvenzverschleppung strafbar § 15a Abs. 4 InsO und begründet Quoten- bzw. Vollschadenshaftung. Steuerlich haftet der Geschäftsführer nach §§ 34, 69 AO – bei Lohnsteuer voll, bei anderen Steuern anteilig; § 15b Abs. 8 InsO löst den früheren Pflichtenkonflikt für die Antragsphase.
Wer nach Insolvenzreife noch mit der Gesellschaft kontrahiert, kann den vollen Vertrauensschaden ersetzt verlangen – nicht nur den Quotenschaden.
→ § 15b InsO · → Lohnsteuer-Haftung · → Verschleppung
4. Ablauf des Verfahrens
Nach dem Antrag folgt das Eröffnungsverfahren mit vorläufigem Verwalter und Sicherungsmaßnahmen §§ 21, 22 InsO, dann der Eröffnungsbeschluss § 27 InsO, Berichts- und Prüfungstermin sowie Verwertung und Verteilung. Reicht die Masse nicht, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen § 26 InsO. Löhne der letzten drei Monate sichert das Insolvenzgeld § 165 SGB III.
→ Ablauf · → Eröffnungsverfahren · → Insolvenzgeld
5. Sanierung & Restrukturierung
Die Sanierungswege reichen vom vorinsolvenzlichen StaRUG über das Schutzschirmverfahren § 270d InsO und die Eigenverwaltung § 270 InsO bis zum Insolvenzplan §§ 217 ff. InsO und der übertragenden Sanierung (Asset Deal). Der Schlüssel ist frühes Handeln: Nur vor der Zahlungsunfähigkeit stehen alle Optionen offen.
Seit dem ESUG kann der Insolvenzplan Anteilsrechte auch gegen den Willen der Alt-Gesellschafter umgestalten (Debt-to-Equity-Swap, § 225a InsO).
→ Eigenverwaltung · → StaRUG · → Insolvenzplan
6. Gläubiger, Sicherheiten & Anfechtung
Gläubiger melden ihre Forderungen zur Tabelle an § 174 InsO – mit dem entscheidenden Zusatz bei Deliktsforderungen § 302 InsO. Gesicherte Gläubiger sondern aus § 47 InsO oder ab §§ 49 ff. InsO. Der Verwalter kann Vermögensverschiebungen anfechten – die Vorsatzanfechtung § 133 InsO reicht bei Deckungshandlungen vier Jahre zurück, gebremst durch das Bargeschäftsprivileg § 142 InsO.
→ Forderungsanmeldung · → Sicherheiten · → Anfechtung
7. Steuern in der Insolvenz
Der Eröffnungsstichtag teilt die Steuerwelt: Vor Eröffnung begründete Steuern sind Insolvenzforderungen (Quote, Feststellung nach § 251 AO), danach entstandene sind Masseverbindlichkeiten § 55 InsO. Die Umsatzsteuer wird bei Eröffnung nach § 17 UStG berichtigt; das Finanzamt darf nur in den Grenzen der §§ 94–96 InsO aufrechnen. Ein Sanierungsgewinn bleibt nach § 3a EStG steuerfrei – auf Kosten der Verlustvorträge.
Offene Ausgangsentgelte werden mit Eröffnung uneinbringlich; ihre Vereinnahmung durch den Verwalter begründet eine Masseverbindlichkeit.
→ Steuer-Überblick · → Umsatzsteuer · → Sanierungsgewinn
8. Restschuldbefreiung & Neustart
Natürliche Personen – etwa der bürgende Gesellschafter – erlangen nach drei Jahren Restschuldbefreiung § 287 InsO, sofern sie die Obliegenheiten § 295 InsO erfüllen. Ausgenommen bleiben Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Geldstrafen und hinterzogene Steuern § 302 InsO. Für Privatpersonen führt der Weg über die Verbraucherinsolvenz.
→ Restschuldbefreiung · → Verbraucherinsolvenz
Handeln Sie früh. Fast alle Sanierungsinstrumente und die geringsten Haftungsrisiken stehen nur zur Verfügung, solange die Zahlungsunfähigkeit erst droht. Wer wartet, verliert Optionen – und riskiert die persönliche Haftung.
