Zahlungsunfähigkeit ist der praktisch wichtigste Insolvenzgrund – und der am häufigsten zu spät erkannte. Sie liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann (§ 17 Abs. 2 InsO).
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Nach der BGH-Rechtsprechung liegt sie vor, wenn die Liquiditätslücke ≥ 10 % beträgt und nicht binnen rund drei Wochen geschlossen werden kann. Eine bloße Zahlungsstockung (kurzfristig, < 10 %) ist noch keine Insolvenzreife.
Definition & Abgrenzung
Der Kern: Kann das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit ganz überwiegend nicht bedienen, ist es zahlungsunfähig. Abzugrenzen ist die vorübergehende Zahlungsstockung – eine nur kurzzeitige, geringfügige Lücke, die sich absehbar wieder schließt.
| Kriterium | Zahlungsstockung | Zahlungsunfähigkeit |
|---|---|---|
| Liquiditätslücke | unter 10 % | ab 10 % |
| Dauer | schließt sich in ~3 Wochen | dauerhaft / länger |
| Folge | keine Antragspflicht | Antragspflicht § 15a InsO |
Nachweis: Finanzstatus & Liquiditätsplan
Der Nachweis erfolgt über einen Finanzstatus (stichtagsbezogene Gegenüberstellung fälliger Verbindlichkeiten und verfügbarer liquider Mittel) und – bei Lücke – einen Liquiditätsplan über den Drei-Wochen-Zeitraum, der auch bis dahin fällig werdende Verbindlichkeiten (Passiva II) und Zuflüsse berücksichtigt.
- Aktiva I: sofort verfügbare Mittel (Kasse, Bank, freie Kreditlinien).
- Passiva I: zum Stichtag fällige Verbindlichkeiten.
- Aktiva II / Passiva II: innerhalb der drei Wochen fällig werdende Zu- und Abflüsse.
Nur ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten zählen. Wurde eine Rechnung gestundet oder faktisch nicht angemahnt, bleibt sie im Status unberücksichtigt – die Dokumentation von Stundungsvereinbarungen ist daher entscheidend.
Rechtsprechung
Beträgt die Liquiditätslücke weniger als 10 %, ist regelmäßig von bloßer Zahlungsstockung auszugehen – es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst über 10 % steigen wird.
Stellt der Schuldner seine Zahlungen erkennbar ein (z. B. Nichtzahlung von Löhnen, Sozialabgaben, Mieten über Wochen), wird Zahlungsunfähigkeit widerleglich vermutet (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO).
Häufige Fragen (FAQ)
Ab welcher Lücke bin ich zahlungsunfähig?
Nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig ab einer Liquiditätslücke von 10 % oder mehr, die sich nicht binnen etwa drei Wochen schließen lässt.
Was bedeutet Zahlungseinstellung?
Ein nach außen erkennbares Verhalten, das zeigt, dass der Schuldner fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann – etwa dauerhaft nicht gezahlte Löhne oder Sozialabgaben. Sie begründet die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit.
Zählen gestundete Forderungen mit?
Nein. Nur ernsthaft eingeforderte, fällige Verbindlichkeiten fließen in den Finanzstatus ein. Wirksame Stundungen mindern die Lücke – deshalb sollten sie schriftlich dokumentiert werden.
Reicht die Kontoübersicht als Nachweis?
Nein. Erforderlich ist ein stichtagsbezogener Finanzstatus und – bei Lücke – ein rollierender Liquiditätsplan über drei Wochen. Nur so lässt sich Stockung von Unfähigkeit abgrenzen.
Was ist drohende Zahlungsunfähigkeit?
Sie liegt vor, wenn absehbar ist, dass die Zahlungspflichten künftig (Prognose i.d.R. 24 Monate) nicht erfüllt werden können (§ 18 InsO). Sie berechtigt – anders als § 17 – nur zum Antrag und öffnet die Tür zu StaRUG und Eigenverwaltung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


