Insolvenzantrag der GmbH formal korrekt stellen
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz anmelden (§ 15a InsO). Der Konfigurator baut aus Ihren Angaben einen fachlich gegliederten Eigenantrag nach §§ 13, 15 InsO – mit Insolvenzgrund, Vertretungsnachweis und den erforderlichen Verzeichnissen.
Insolvenzantrag-Konfigurator
Tragen Sie Ihre Angaben ein – unten entsteht in Echtzeit ein unterschriftsreifer Eigenantrag ans zuständige Insolvenzgericht (Amtsgericht am Sitz des Registergerichts). Wichtig: Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen; die Höchstfrist beträgt drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung).
Fügen Sie die Pflichtanlagen bei (Gläubiger-, Vermögens-, Beschäftigtenverzeichnis) und stellen Sie den Antrag fristgerecht.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Wann ist der Eigenantrag Pflicht?
Die Geschäftsführung muss Insolvenz anmelden, sobald die GmbH § 17 InsO zahlungsunfähig oder § 19 InsO überschuldet ist – ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei bzw. sechs Wochen (§ 15a InsO). Bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) besteht ein Antragsrecht, das den Zugang zu Eigenverwaltung und Schutzschirm eröffnet.
Pflichtangaben nach § 13 InsO
- Bezeichnung des Schuldners und der Geschäftsführung
- Angabe des Insolvenzgrundes mit Begründung
- Gläubigerverzeichnis mit Forderungshöhen
- Verzeichnis des Vermögens (Aktiva) und der Verbindlichkeiten
- Angaben zu Arbeitnehmern und laufenden Verträgen
- ggf. Antrag auf Eigenverwaltung nebst Planung (§ 270a InsO)
Erst rechnen, dann anmelden – aber nicht zögern
- Prüfen Sie mit dem Insolvenz-Selbstcheck und der Überschuldungsprüfung, welcher Grund vorliegt.
- Dokumentieren Sie den Eintritt des Insolvenzgrundes – die Frist ist eine Höchstfrist, keine Schonfrist.
- Zahlungen nach Insolvenzreife lösen persönliche Haftung aus (§ 15b InsO).
Häufige Fragen (FAQ)
Wer muss den Insolvenzantrag unterschreiben?
Grundsätzlich jeder Geschäftsführer für sich; bei mehreren genügt der Antrag eines Geschäftsführers, dann ist der Insolvenzgrund aber glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 InsO). Sicherer ist die Unterschrift aller vertretungsberechtigten Geschäftsführer.
Welches Gericht ist zuständig?
Das Amtsgericht als Insolvenzgericht am Sitz des für die GmbH zuständigen Landgerichts bzw. Registergerichts (§§ 2, 3 InsO).
Welche Frist gilt?
Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Die Frist darf nur bei aussichtsreicher Sanierung ausgeschöpft werden.
Was passiert nach dem Antrag?
Das Gericht bestellt in der Regel einen vorläufigen Verwalter, ordnet Sicherungsmaßnahmen an und lässt ein Gutachten zur Masse erstellen (Eröffnungsverfahren). Danach ergeht der Eröffnungsbeschluss oder die Abweisung mangels Masse.
Kann ich den Antrag zurücknehmen?
Bis zur Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich ja. Nach Eröffnung ist das Verfahren verselbständigt und läuft im Gläubigerinteresse weiter.
Muss ich Eigenverwaltung beantragen?
Nein, das ist optional. Sie ist sinnvoll, wenn die Geschäftsführung das Unternehmen sanieren will und eine belastbare Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO) vorlegen kann.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG, AO, UStG, EStG, KStG). Verwiesen wird auf geltende Gesetze; ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Dieses Muster bzw. dieser Rechner ist eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall unbedingt einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht) bzw. Steuerberater hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.
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