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Themenwelt · Rechtsstand 2026

GmbH in der Krise –
Insolvenz im Griff.

Die komplette Themenwelt zur Unternehmensinsolvenz: von der Antragspflicht (§ 15a InsO), Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über Geschäftsführerhaftung, Eigenverwaltung, StaRUG und Insolvenzplan bis zur Anfechtung, Restschuldbefreiung und dem gesamten Insolvenzsteuerrecht. Rechtlich wie steuerlich vollumfänglich aufbereitet – auf dem Niveau eines Fachanwalts für Insolvenz- und für Steuerrecht, mit Rechtsprechung, 30 Ratgebern, Konfiguratoren, Rechnern, Mustern, Podcast und Video.

GmbH-Insolvenz – Insolvenzrecht und Sanierung
Konfigurator · AntragspflichtDer Insolvenz-SelbstcheckZahlungsunfähig oder überschuldet? Prüfe in wenigen Fragen, ob und wann die Antragspflicht greift.Check starten
Live-Check

Insolvenzgrund-Ampel

Zwei Fragen zur schnellen Orientierung: Liegt ein Insolvenzgrund vor – und wie eilig ist der Antrag? Die Ampel ersetzt keine Prüfung durch einen Fachanwalt.

Grobe Orientierung nach §§ 17, 18, 19 InsO. Zahlungsunfähigkeit setzt eine Liquiditätslücke von i. d. R. ≥ 10 % über drei Wochen voraus; Überschuldung erfordert zusätzlich eine negative Fortführungsprognose. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
20 Ratgeber · Insolvenzrecht

Verfahren, Haftung & Sanierung

Auf dem Niveau eines Fachanwalts für Insolvenzrecht – mit Beispielen, Rechtsprechung, Checklisten, FAQ und Quellen. Rechtsstand 2026 nach der InsO (SanInsFoG).

Fachratgeber

GmbH-Insolvenz 2026 – der vollständige Ratgeber

Krisenerkennung und Antragspflicht, persönliche Haftung des Geschäftsführers, Verfahrensablauf und Eigenverwaltung, Anfechtungsrisiken, steuerliche Folgen von Sanierungsgewinn bis Umsatzsteuerberichtigung sowie Restschuldbefreiung – mit Fristen und Rechtsgrundlagen.

Kapitel 1

Krise erkennen: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Antragsfrist

Drei Tatbestände sind zu unterscheiden. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können – die Rechtsprechung nimmt sie regelmäßig an, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr über drei Wochen fortbesteht. Überschuldung nach § 19 InsO setzt voraus, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO eröffnet Sanierungswege, ohne eine Pflicht zu begründen.

Ist ein Eröffnungsgrund eingetreten, muss der Geschäftsführer nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern, höchstens binnen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung, Insolvenz anmelden. Die Frist ist eine Höchstfrist, kein Zuwarten auf Vorrat – wer sie ausschöpft, muss die Sanierungsbemühungen dokumentieren.

  1. Liquiditätsstatus und Finanzplan über 13 Wochen aufstellen und wöchentlich fortschreiben.
  2. Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten und Fortführungsprognose gesondert dokumentieren.
  3. Eintritt des Eröffnungsgrundes mit Datum festhalten – er bestimmt Fristbeginn und Haftungszeitraum.
  4. Zahlungen ab diesem Zeitpunkt auf Zulässigkeit prüfen; verbotene Zahlungen lösen Haftung nach § 15b InsO aus.
  5. Sanierungsoptionen parallel prüfen: außergerichtliche Einigung, StaRUG, Eigenverwaltung.
  6. Antrag mit vollständigen Unterlagen stellen: Gläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht, Liquiditätsplan.
Kapitel 2

Persönliche Haftung: Steuern, Sozialabgaben, Zahlungsverbote

Die größten Risiken treffen den Geschäftsführer persönlich. Nach § 69 AO haftet er für Steuern, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht abgeführt wurden – im Zentrum steht die einbehaltene Lohnsteuer, für die der Grundsatz der anteiligen Tilgung gerade nicht gilt: Sie ist vorrangig abzuführen.

Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar und begründet zugleich zivilrechtliche Haftung. Ab Eintritt der Insolvenzreife verbietet § 15b InsO Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind; Verstöße lösen Erstattungspflichten gegenüber der Gesellschaft aus.

Haftungsrisiken im Überblick
RisikoAnspruchsgrundlageBesonderheit
Nicht abgeführte Lohnsteuer§ 69 AOkein Grundsatz der anteiligen Tilgung
Umsatzsteuer§ 69 AOanteilige Tilgung anwendbar
Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung§ 266a StGB, § 823 BGBstrafbar, keine Restschuldbefreiung
Zahlungen nach Insolvenzreife§ 15b InsOErstattung an die Masse
Verspäteter Antrag§ 15a InsOStrafbarkeit und Insolvenzverschleppungshaftung
Falsche Bilanzansätze§ 43 GmbHGSorgfaltspflichtverletzung
Bürgschaften und PatronateVertragwirkt unabhängig vom Verfahren
Kapitel 3

Verfahrenswege: Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, StaRUG

Im Regelverfahren übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO lässt die Geschäftsführung im Amt, überwacht durch einen Sachwalter; das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO steht offen, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, und gibt bis zu drei Monate für einen Insolvenzplan.

Vollständig außerhalb der Insolvenz wirkt das StaRUG: Ein Restrukturierungsplan kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit auch gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen durchgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Mehrheiten erreicht werden. Es eignet sich für Finanzverbindlichkeiten, nicht für operative Sanierungen mit Personalabbau.

  1. Sanierungsfähigkeit früh mit einem Konzept nach IDW S 6 belegen.
  2. Verfahrensweg wählen: StaRUG bei drohender, Schutzschirm bei nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit.
  3. Insolvenzgeld über drei Monate zur Vorfinanzierung der Löhne nutzen.
  4. Insolvenzplan mit Quotenvergleich vorlegen – er muss die Gläubiger besserstellen als die Liquidation.
  5. Fortführungsvereinbarungen mit Lieferanten und Kunden schriftlich absichern.
  6. Steuerliche Folgen des Plans vorab klären, insbesondere Sanierungsgewinn und Verlustvorträge.
Kapitel 4

Insolvenzanfechtung: welche Zahlungen zurückgefordert werden

Der Verwalter kann Rechtshandlungen anfechten, die die Gläubiger benachteiligen (§§ 129 ff. InsO). Praktisch bedeutsam sind die kongruente Deckung nach § 130 InsO – drei Monate vor Antrag bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit –, die inkongruente Deckung nach § 131 InsO und die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO mit vier Jahren, bei unentgeltlichen Leistungen ebenfalls vier Jahre nach § 134 InsO.

Betroffen sind auch Zahlungen an das Finanzamt und an Sozialversicherungsträger. Für Lieferanten ist entscheidend, ob eine Bargeschäftsprivilegierung nach § 142 InsO greift: Leistung und Gegenleistung müssen gleichwertig und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehen.

Praxishinweis

Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt sind ein klassisches Anfechtungsindiz, weil sie die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit belegen können. Wer als Gläubiger eine Stundung gewährt, sollte die wirtschaftliche Lage des Schuldners nicht schriftlich als aussichtslos bewerten.

Kapitel 5

Steuerliche Folgen: Sanierungsgewinn, Umsatzsteuer, Verluste

Verzichten Gläubiger auf Forderungen, entsteht bilanziell ein Sanierungsgewinn. Er ist nach § 3a EStG steuerfrei, wenn die Sanierung unternehmensbezogen ist – Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungsabsicht und Eignung der Maßnahme; die Steuerfreiheit ist jedoch mit einem zwingenden Verbrauch von Verlustverrechnungspotenzial verbunden (§ 3a Abs. 3 EStG).

Umsatzsteuerlich ist bei Uneinbringlichkeit die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen – spätestens mit Eröffnung des Verfahrens gilt die Forderung als uneinbringlich. Steuerforderungen sind einzuordnen: vor Eröffnung entstandene sind Insolvenzforderungen zur Tabelle, danach begründete Masseforderungen nach § 55 InsO. Die umsatzsteuerliche Organschaft endet mit der Eröffnung.

  1. Forderungsverzichte dokumentieren und die Voraussetzungen des § 3a EStG schriftlich belegen.
  2. Verlustverrechnungspotenzial vor dem Verzicht ermitteln – es wird durch die Steuerfreiheit verbraucht.
  3. Umsatzsteuer bei uneinbringlichen Forderungen berichtigen und die Berichtigung dem Verwalter melden.
  4. Steuerforderungen nach Insolvenz- und Masseforderung trennen und zur Tabelle anmelden.
  5. Organschaftsverhältnisse zum Eröffnungszeitpunkt beenden und Voranmeldungen entsprechend trennen.
  6. Erklärungspflichten weiterhin erfüllen – sie gehen auf den Verwalter über, nicht unter.
Kapitel 6

Nach dem Verfahren: Restschuldbefreiung, Löschung, Rechtsschutz

Für die Gesellschaft endet das Verfahren mit Verteilung und Löschung; werden später Vermögenswerte entdeckt, ist eine Nachtragsliquidation erforderlich. Natürliche Personen – etwa haftende Gesellschafter-Geschäftsführer – erreichen die Restschuldbefreiung nach drei Jahren; ausgenommen bleiben Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, hinterzogenen Steuern nach § 302 Nr. 1 InsO und vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträgen.

  1. Haftungsbescheide gesondert prüfen: Sie sind eigenständige Verwaltungsakte mit eigener Einspruchsfrist.
  2. Einspruch binnen eines Monats einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen, §§ 355, 361 AO.
  3. Verschuldensmaßstab angreifen – § 69 AO verlangt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  4. Bei Umsatzsteuer den Grundsatz der anteiligen Tilgung mit Zahlungsübersichten belegen.
  5. Restschuldbefreiung beantragen und ausgenommene Forderungen frühzeitig identifizieren.
  6. Nach Verfahrensende Löschung überwachen und Unterlagen zehn Jahre aufbewahren.
FAQ

Häufige Fragen

Zwölf Fragen aus der Beratungspraxis – mit Frist, Rechtsgrundlage und Handlungsempfehlung.

Sobald Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO eingetreten ist. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, höchstens binnen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a InsO). Die Höchstfrist darf nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen dokumentiert sind.

Wenn fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können. Die Rechtsprechung nimmt sie an, wenn die Liquiditätslücke mindestens 10 % beträgt und nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann; bei kleineren Lücken kommt es auf die Prognose an. Maßgeblich ist ein Finanzplan, nicht die Bilanz.

Vor allem für einbehaltene, aber nicht abgeführte Lohnsteuer – hier gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht, sie ist vorrangig abzuführen. Ferner für Umsatzsteuer, dort jedoch nur in der Quote, in der andere Gläubiger befriedigt wurden. Grundlage ist § 69 AO und setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus.

Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile ist nach § 266a StGB strafbar und begründet zusätzlich zivilrechtliche Haftung. Diese Forderungen sind zudem von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Reicht die Liquidität nicht, sind die Arbeitnehmeranteile vorrangig gegenüber Netto-Löhnen abzuführen.

Nur solche, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, § 15b InsO. Privilegiert sind Zahlungen, die der Fortführung dienen und die Masse nicht schmälern – etwa Lohnsteuer, Arbeitnehmerbeiträge und Bargeschäfte. Zahlungen an einzelne Gläubiger zur Bevorzugung sind unzulässig und erstattungspflichtig.

Das StaRUG-Verfahren setzt bei drohender Zahlungsunfähigkeit an, bleibt außerhalb der Insolvenz und wirkt vor allem auf Finanzverbindlichkeiten; ein Plan kann mit qualifizierten Mehrheiten auch gegen Widerspruch durchgesetzt werden. Es bietet keine Instrumente für Personalabbau oder Vertragsbeendigung – dafür ist das Insolvenzverfahren erforderlich.

Die Geschäftsführung bleibt im Amt und wird von einem Sachwalter überwacht, §§ 270 ff. InsO. Voraussetzung ist ein aussagekräftiger Antrag mit Finanzplan und Sanierungskonzept. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, und gewährt bis zu drei Monate zur Planvorlage.

Deckungen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 130 InsO), inkongruente Deckungen (§ 131 InsO), Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz bis zu vier Jahre zurück (§ 133 InsO) und unentgeltliche Leistungen bis zu vier Jahre (§ 134 InsO). Bargeschäfte nach § 142 InsO sind privilegiert.

Nein, wenn die Voraussetzungen des § 3a EStG erfüllt sind: Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungsabsicht der Gläubiger und Eignung des Schuldenschnitts. Die Steuerfreiheit ist jedoch mit einem verpflichtenden Verbrauch von Verlustvorträgen und laufenden Verlusten verbunden, § 3a Abs. 3 EStG – die Gesamtwirkung ist vorab zu rechnen.

Die Bemessungsgrundlage ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen, sobald die Forderung uneinbringlich ist – spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Zahlt der Verwalter später eine Quote, ist erneut zu berichtigen. Der Vorsteuerabzug beim Schuldner ist entsprechend zu korrigieren.

Vor Eröffnung begründete Ansprüche sind Insolvenzforderungen und zur Tabelle anzumelden; nach Eröffnung begründete sind Masseforderungen nach § 55 InsO und vorweg zu befriedigen. Die Zuordnung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands, nicht nach Fälligkeit oder Festsetzung.

Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Unterhaltsrückstände bei Pflichtverletzung, Geldstrafen und Geldbußen, vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge sowie hinterzogene Steuern, soweit eine Verurteilung nach §§ 370, 373 oder 374 AO vorliegt (§ 302 InsO). Diese Ausnahmen sollten vor Verfahrenseröffnung identifiziert werden.

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