Kapitel 1Krise erkennen: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Antragsfrist
Drei Tatbestände sind zu unterscheiden. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können – die Rechtsprechung nimmt sie regelmäßig an, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr über drei Wochen fortbesteht. Überschuldung nach § 19 InsO setzt voraus, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO eröffnet Sanierungswege, ohne eine Pflicht zu begründen.
Ist ein Eröffnungsgrund eingetreten, muss der Geschäftsführer nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern, höchstens binnen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung, Insolvenz anmelden. Die Frist ist eine Höchstfrist, kein Zuwarten auf Vorrat – wer sie ausschöpft, muss die Sanierungsbemühungen dokumentieren.
- Liquiditätsstatus und Finanzplan über 13 Wochen aufstellen und wöchentlich fortschreiben.
- Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten und Fortführungsprognose gesondert dokumentieren.
- Eintritt des Eröffnungsgrundes mit Datum festhalten – er bestimmt Fristbeginn und Haftungszeitraum.
- Zahlungen ab diesem Zeitpunkt auf Zulässigkeit prüfen; verbotene Zahlungen lösen Haftung nach § 15b InsO aus.
- Sanierungsoptionen parallel prüfen: außergerichtliche Einigung, StaRUG, Eigenverwaltung.
- Antrag mit vollständigen Unterlagen stellen: Gläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht, Liquiditätsplan.
Kapitel 2Persönliche Haftung: Steuern, Sozialabgaben, Zahlungsverbote
Die größten Risiken treffen den Geschäftsführer persönlich. Nach § 69 AO haftet er für Steuern, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht abgeführt wurden – im Zentrum steht die einbehaltene Lohnsteuer, für die der Grundsatz der anteiligen Tilgung gerade nicht gilt: Sie ist vorrangig abzuführen.
Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar und begründet zugleich zivilrechtliche Haftung. Ab Eintritt der Insolvenzreife verbietet § 15b InsO Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind; Verstöße lösen Erstattungspflichten gegenüber der Gesellschaft aus.
Haftungsrisiken im Überblick| Risiko | Anspruchsgrundlage | Besonderheit |
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| Nicht abgeführte Lohnsteuer | § 69 AO | kein Grundsatz der anteiligen Tilgung |
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| Umsatzsteuer | § 69 AO | anteilige Tilgung anwendbar |
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| Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung | § 266a StGB, § 823 BGB | strafbar, keine Restschuldbefreiung |
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| Zahlungen nach Insolvenzreife | § 15b InsO | Erstattung an die Masse |
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| Verspäteter Antrag | § 15a InsO | Strafbarkeit und Insolvenzverschleppungshaftung |
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| Falsche Bilanzansätze | § 43 GmbHG | Sorgfaltspflichtverletzung |
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| Bürgschaften und Patronate | Vertrag | wirkt unabhängig vom Verfahren |
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Kapitel 3Verfahrenswege: Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, StaRUG
Im Regelverfahren übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO lässt die Geschäftsführung im Amt, überwacht durch einen Sachwalter; das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO steht offen, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, und gibt bis zu drei Monate für einen Insolvenzplan.
Vollständig außerhalb der Insolvenz wirkt das StaRUG: Ein Restrukturierungsplan kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit auch gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen durchgesetzt werden, wenn die gesetzlichen Mehrheiten erreicht werden. Es eignet sich für Finanzverbindlichkeiten, nicht für operative Sanierungen mit Personalabbau.
- Sanierungsfähigkeit früh mit einem Konzept nach IDW S 6 belegen.
- Verfahrensweg wählen: StaRUG bei drohender, Schutzschirm bei nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit.
- Insolvenzgeld über drei Monate zur Vorfinanzierung der Löhne nutzen.
- Insolvenzplan mit Quotenvergleich vorlegen – er muss die Gläubiger besserstellen als die Liquidation.
- Fortführungsvereinbarungen mit Lieferanten und Kunden schriftlich absichern.
- Steuerliche Folgen des Plans vorab klären, insbesondere Sanierungsgewinn und Verlustvorträge.
Kapitel 4Insolvenzanfechtung: welche Zahlungen zurückgefordert werden
Der Verwalter kann Rechtshandlungen anfechten, die die Gläubiger benachteiligen (§§ 129 ff. InsO). Praktisch bedeutsam sind die kongruente Deckung nach § 130 InsO – drei Monate vor Antrag bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit –, die inkongruente Deckung nach § 131 InsO und die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO mit vier Jahren, bei unentgeltlichen Leistungen ebenfalls vier Jahre nach § 134 InsO.
Betroffen sind auch Zahlungen an das Finanzamt und an Sozialversicherungsträger. Für Lieferanten ist entscheidend, ob eine Bargeschäftsprivilegierung nach § 142 InsO greift: Leistung und Gegenleistung müssen gleichwertig und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehen.
PraxishinweisRatenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt sind ein klassisches Anfechtungsindiz, weil sie die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit belegen können. Wer als Gläubiger eine Stundung gewährt, sollte die wirtschaftliche Lage des Schuldners nicht schriftlich als aussichtslos bewerten.
Kapitel 5Steuerliche Folgen: Sanierungsgewinn, Umsatzsteuer, Verluste
Verzichten Gläubiger auf Forderungen, entsteht bilanziell ein Sanierungsgewinn. Er ist nach § 3a EStG steuerfrei, wenn die Sanierung unternehmensbezogen ist – Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungsabsicht und Eignung der Maßnahme; die Steuerfreiheit ist jedoch mit einem zwingenden Verbrauch von Verlustverrechnungspotenzial verbunden (§ 3a Abs. 3 EStG).
Umsatzsteuerlich ist bei Uneinbringlichkeit die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen – spätestens mit Eröffnung des Verfahrens gilt die Forderung als uneinbringlich. Steuerforderungen sind einzuordnen: vor Eröffnung entstandene sind Insolvenzforderungen zur Tabelle, danach begründete Masseforderungen nach § 55 InsO. Die umsatzsteuerliche Organschaft endet mit der Eröffnung.
- Forderungsverzichte dokumentieren und die Voraussetzungen des § 3a EStG schriftlich belegen.
- Verlustverrechnungspotenzial vor dem Verzicht ermitteln – es wird durch die Steuerfreiheit verbraucht.
- Umsatzsteuer bei uneinbringlichen Forderungen berichtigen und die Berichtigung dem Verwalter melden.
- Steuerforderungen nach Insolvenz- und Masseforderung trennen und zur Tabelle anmelden.
- Organschaftsverhältnisse zum Eröffnungszeitpunkt beenden und Voranmeldungen entsprechend trennen.
- Erklärungspflichten weiterhin erfüllen – sie gehen auf den Verwalter über, nicht unter.
Kapitel 6Nach dem Verfahren: Restschuldbefreiung, Löschung, Rechtsschutz
Für die Gesellschaft endet das Verfahren mit Verteilung und Löschung; werden später Vermögenswerte entdeckt, ist eine Nachtragsliquidation erforderlich. Natürliche Personen – etwa haftende Gesellschafter-Geschäftsführer – erreichen die Restschuldbefreiung nach drei Jahren; ausgenommen bleiben Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, hinterzogenen Steuern nach § 302 Nr. 1 InsO und vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträgen.
- Haftungsbescheide gesondert prüfen: Sie sind eigenständige Verwaltungsakte mit eigener Einspruchsfrist.
- Einspruch binnen eines Monats einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen, §§ 355, 361 AO.
- Verschuldensmaßstab angreifen – § 69 AO verlangt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Bei Umsatzsteuer den Grundsatz der anteiligen Tilgung mit Zahlungsübersichten belegen.
- Restschuldbefreiung beantragen und ausgenommene Forderungen frühzeitig identifizieren.
- Nach Verfahrensende Löschung überwachen und Unterlagen zehn Jahre aufbewahren.