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Ratgeber · Senioren & Rentner§ 32a EStGWitwensplitting2026

Gnadensplitting: der Splittingtarif bleibt

Der Tod des Ehepartners ist ein tiefer Einschnitt – auch steuerlich. Damit die Steuerlast im ersten Jahr danach nicht abrupt steigt, gewährt das Gesetz das sogenannte Gnadensplitting. Wie es funktioniert und welche Fristen gelten, erklärt dieser Ratgeber einfühlsam und präzise.

Beratung nach dem Tod des EhepartnersIm Todesjahr und im Folgejahr bleibt der günstige Splittingtarif erhalten.

Stirbt ein Ehepartner, gilt für das Todesjahr weiterhin die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif. Für das Jahr danach gewährt § 32a Abs. 6 EStG das Witwensplitting (Gnadensplitting): Der überlebende Ehegatte wird noch einmal nach dem günstigen Splittingtarif besteuert.

Zuletzt fachlich geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026

Das Wichtigste in Kürze

Im Todesjahr ist die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif weiterhin möglich. Für das Folgejahr gewährt § 32a Abs. 6 EStG das Witwensplitting (Gnadensplitting): Der überlebende Ehegatte wird einmalig noch nach dem günstigen Splittingtarif besteuert. Die Steuerklasse III gilt bis zum Ende des Folgejahres. Die Witwen-/Witwerrente wird im ersten Vierteljahr (Sterbevierteljahr) ohne Anrechnung in voller Höhe gezahlt.

Das Todesjahr: Zusammenveranlagung bleibt

Im Jahr des Todes können die Ehegatten noch die Zusammenveranlagung wählen – mit dem günstigen Splittingtarif. Die Erklärung gibt der überlebende Ehegatte (ggf. zusammen mit den Erben) ab. Der Splittingvorteil bleibt also für das gesamte Todesjahr erhalten, unabhängig davon, wann im Jahr der Todesfall eingetreten ist.

Das Folgejahr: das Gnadensplitting

Für das Kalenderjahr nach dem Todesjahr gewährt § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG das Witwensplitting – umgangssprachlich Gnadensplitting. Der verwitwete Ehegatte wird für dieses eine Jahr noch nach dem Splittingtarif besteuert, obwohl er formal bereits allein veranlagt wird. Das mildert den Übergang von der gemeinsamen zur Einzelbesteuerung.

Nur ein Jahr lang

Das Gnadensplitting gilt ausschließlich für das Folgejahr. Ab dem zweiten Jahr nach dem Tod wird der überlebende Ehegatte nach dem Grundtarif besteuert – es sei denn, er heiratet erneut.

Voraussetzungen

  • Die Ehegatten waren im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt lebend.
  • Beide waren unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung lagen im Todesjahr vor (§ 26 EStG).
  • Der verwitwete Ehegatte hat im Folgejahr nicht wieder geheiratet.

Steuerklasse III bis Jahresende

Für den Lohnsteuerabzug bleibt der verwitwete Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger bis zum Ende des Jahres, das dem Todesjahr folgt, in der günstigen Steuerklasse III. Erst danach erfolgt die Umstellung auf Steuerklasse I. Das Finanzamt bzw. die Meldebehörde nimmt die Änderung in der Regel automatisch vor.

Sterbevierteljahr der Hinterbliebenenrente

Sozialrechtlich – nicht steuerlich – gibt es das Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten nach dem Tod zahlt die Rentenversicherung die Witwen-/Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente und rechnet in dieser Zeit kein eigenes Einkommen an. Steuerlich wird die Hinterbliebenenrente wie eine eigene Rente mit dem Besteuerungsanteil erfasst.

Progression nicht unterschätzen

Ab dem zweiten Jahr entfällt der Splittingvorteil. Das kann trotz gleichbleibendem Einkommen zu einer spürbar höheren Steuer führen – plane die Umstellung ein und prüfe mögliche Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen.

Rechenbeispiel · Übergang der Tarife

zu versteuerndes Einkommen 40.000 € (allein)

Todesjahr – Zusammenveranlagung (Splitting)Splittingtarif
Folgejahr – GnadensplittingSplittingtarif
ab 2. Folgejahr – EinzelveranlagungGrundtarif

Der Splittingtarif führt bei gleichem Einkommen zu einer geringeren Steuer als der Grundtarif – der Vorteil endet mit dem Folgejahr.


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Nach dem Todesfall

7 Punkte · § 32a Abs. 6 EStG
  • Todesjahr: ZusammenveranlagungSplittingtarif für das ganze Jahr sichern.
  • Trennung ausgeschlossenNicht dauernd getrennt lebend?
  • Folgejahr: GnadensplittingEinmalig Splittingtarif nutzen.
  • Steuerklasse III geprüftBis Ende des Folgejahres.
  • Hinterbliebenenrente gemeldetAls eigene Rente in Anlage R.
  • Sterbevierteljahr beachtetVolle Rentenzahlung sozialrechtlich.
  • 2. Folgejahr eingeplantUmstellung auf Grundtarif.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist das Gnadensplitting?

Das Gnadensplitting (Witwensplitting) nach § 32a Abs. 6 EStG bewirkt, dass der überlebende Ehegatte im Jahr nach dem Tod des Partners noch einmal nach dem günstigen Splittingtarif besteuert wird – obwohl er bereits allein veranlagt wird.

Wie lange gilt der Splittingtarif nach dem Tod?

Im Todesjahr über die Zusammenveranlagung und zusätzlich im gesamten Folgejahr über das Gnadensplitting. Ab dem zweiten Jahr nach dem Tod gilt der Grundtarif, sofern nicht erneut geheiratet wird.

Welche Steuerklasse habe ich als Witwe oder Witwer?

Für den Lohnsteuerabzug bleibt bis zum Ende des Jahres nach dem Todesjahr die günstige Steuerklasse III bestehen. Danach erfolgt der Wechsel in Steuerklasse I.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Eine sozialrechtliche Regelung: In den ersten drei Monaten nach dem Tod zahlt die Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente in voller Höhe der Versichertenrente, ohne eigenes Einkommen anzurechnen. Steuerlich zählt die Hinterbliebenenrente wie eine eigene Rente.

Muss ich für das Todesjahr eine Steuererklärung abgeben?

In der Regel ja – die Zusammenveranlagung für das Todesjahr wird vom überlebenden Ehegatten erklärt. Sie sichert den Splittingtarif und oft eine Erstattung. Die Frist entspricht der allgemeinen Abgabefrist.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 21. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.

  1. § 32a EStG – Einkommensteuertarif (Splitting, Abs. 6). Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten. Gesetze im Internet.
  3. Deutsche Rentenversicherung – Hinterbliebenenrente und Sterbevierteljahr. Deutsche Rentenversicherung.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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