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Steuerticker · Immobilien§ 35a Abs. 3 EStG20 Prozentmax. 1.200 Euro

Bestand oder Neubau?

Die Steuerermäßigung für Handwerker gilt nur für den vorhandenen Haushalt. Erweiterungen und Erstherstellung fallen heraus – die Übergänge sind fein.

Erhalten, modernisieren, renovieren – begünstigt. Neu schaffen oder erweitern – nicht begünstigt.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gibt es 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Begünstigt sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, nicht aber Neubaumaßnahmen. Als Neubau gilt alles, was Wohn- oder Nutzfläche neu schafft: Anbau, Aufstockung, erstmalige Errichtung. Wird ein bestehender Raum lediglich umgebaut oder ausgetauscht, bleibt es beim Bestand. Rechnung und unbare Zahlung sind Pflicht.

Die Abgrenzung im Detail

Begünstigt sind zum Beispiel neue Fenster, ein Heizungstausch, Dachsanierung, Innenausbau eines schon vorhandenen Raums, Fassadenarbeiten und Gartenumgestaltung auf bereits bebautem Grundstück. Nicht begünstigt ist der Bau eines Anbaus, eine Aufstockung oder die Errichtung eines Carports auf einer bislang unbebauten Fläche.

Auch bei einem Neubau kann später Bestand entstehen: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Haushalt in die Wohnung eingezogen ist, sind Arbeiten daran wieder begünstigt.

Was in die 1.200 Euro fällt

Angesetzt werden nur Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten samt Umsatzsteuer. Material bleibt außen vor. Der Höchstbetrag von 1.200 Euro entspricht Arbeitskosten von 6.000 Euro – wer darüber liegt, sollte Maßnahmen über zwei Jahre verteilen.

  • 1. Maßnahme einordnen: Bestand oder neue Fläche?
  • 2. Rechnung aufteilen lassen: Arbeitszeit getrennt vom Material
  • 3. Zahlung dokumentieren: ausschließlich unbar
  • 4. Höchstbetrag steuern: Zahlungszeitpunkt bestimmt das Abzugsjahr

Was du jetzt tun kannst

Bei größeren Sanierungen entscheidet der Zahlungszeitpunkt, in welchem Jahr die Ermäßigung wirkt. Eine Abschlagszahlung im Dezember und die Schlussrechnung im Januar können zwei Höchstbeträge nutzbar machen.

Prüfe außerdem, ob die Maßnahme energetisch gefördert ist: Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für energetische Sanierung ist höher, aber nicht mit § 35a kombinierbar.

§ 35a oder § 35c – nicht beides

Für dieselbe Maßnahme kann nur eine Ermäßigung genutzt werden. Bei energetischer Sanierung ist § 35c EStG mit bis zu 40.000 Euro über drei Jahre meist deutlich günstiger.


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5 Punkte · § 35a Abs. 3 EStG
  • 1. Maßnahme prüfenErhaltung am Bestand oder neue Fläche?
  • 2. Arbeitskosten ausweisenRechnung mit getrennten Positionen anfordern.
  • 3. Unbar zahlenÜberweisung, Kontoauszug aufbewahren.
  • 4. Zahlungsjahr planenHöchstbetrag von 1.200 Euro je Jahr.
  • 5. Alternative § 35c prüfenBei energetischer Sanierung meist günstiger.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist ein Heizungstausch begünstigt?

Ja, als Modernisierung am Bestand. Bei energetischen Maßnahmen ist aber § 35c EStG zu prüfen – dort ist die Förderung höher.

Was gilt beim Anbau?

Ein Anbau schafft neue Nutzfläche und ist als Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Arbeiten im vorhandenen Bestand bleiben abziehbar.

Zählt Material mit?

Nein. Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten samt Umsatzsteuer sind begünstigt.

Kann ich den Höchstbetrag splitten?

Indirekt ja: Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung. Wer Abschläge und Schlussrechnung über den Jahreswechsel legt, nutzt zwei Höchstbeträge.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 4. September 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 35a EStG – Handwerkerleistungen. Gesetze im Internet.
  2. § 35c EStG – Energetische Maßnahmen an Wohngebäuden. Gesetze im Internet.
  3. BMF – Anwendungsschreiben zu § 35a EStG. Mit Katalog begünstigter Maßnahmen.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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