Die KI-Kennzeichnungspflicht der Europäischen Union tritt am 2. August 2026 rechtlich verbindlich in Kraft. Sie basiert auf Artikel 50 des EU AI Acts (KI-Verordnung) und verpflichtet Anbieter sowie gewerbliche Betreiber dazu, künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte unmissverständlich transparent zu machen.
Zuletzt fachlich geprüft am 17. Juli 2026 · Rechtsstand: Art. 50 KI-VO, Geltung ab 2.8.2026
Ab dem 2. August 2026 müssen künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte klar, sichtbar und direkt am Inhalt gekennzeichnet werden. Betroffen sind vor allem Deepfakes, irreführende Werbebilder, Texte von öffentlichem Interesse und interaktive Systeme wie Chatbots. Ziel ist der Schutz vor Täuschung und das Vertrauen in digitale Medien.
Rechtsgrundlage und Ziel
Die Pflicht basiert auf Artikel 50 des EU AI Acts (KI-Verordnung) und verpflichtet Anbieter sowie gewerbliche Betreiber dazu, künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte unmissverständlich transparent zu machen.
Ziel ist es, Nutzer vor Täuschungen durch sogenannte Deepfakes zu schützen und das Vertrauen in digitale Medien zu sichern. Die Verordnung greift dabei unabhängig davon, mit welchem Werkzeug die Inhalte erzeugt wurden.
Betroffene Inhalte
Die Pflicht unterscheidet nach der Art des Mediums und der potenziellen Wirkung auf die Öffentlichkeit:
- Deepfakes (Bild, Ton, Video): Fotorealistische Bilder, manipulierte Audios (z. B. Stimmenklone) und synthetische Videos, die reale Personen oder Ereignisse täuschend echt nachstellen, müssen zwingend markiert werden.
- Produktfotos & Werbung: Synthetische Bilder, die Waren realitätsnah abbilden oder virtuelle Testimonials nutzen, fallen unter die Pflicht, wenn sie Verbraucher irreführen könnten.
- Texte von öffentlichem Interesse: KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über gesellschaftliche, politische oder wirtschaftliche Themen informieren, erfordern ein Label.
- Interaktive Systeme: Nutzer müssen sofort erkennen, wenn sie direkt mit einer KI kommunizieren (z. B. bei einem Chatbot auf einer Website).
Für Bilder, Audios und Videos, die reale Personen oder Ereignisse täuschend echt nachstellen, gibt es keine Redaktions-Ausnahme. Sie müssen immer gekennzeichnet werden – unabhängig von einer menschlichen Prüfung.
Wichtige Ausnahmen
Nicht jede Nutzung von KI erfordert ab August 2026 ein Label. Ausgenommen sind:
- Rein technische Bearbeitung: Werkzeuge, die lediglich Belichtung, Bildrauschen oder den Zuschnitt verbessern, ohne den sachlichen Inhalt substanziell zu verändern.
- Offensichtlich fiktive Inhalte: Grafiken oder Animationen, die erkennbar unrealistisch, stilisierte Illustrationen oder physikalisch unmöglich sind.
- Die Redaktions-Ausnahme bei Texten: Texte müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn sie eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen haben und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
Die Redaktions-Ausnahme gilt ausschließlich für Texte, niemals für Deepfakes (Bilder/Videos). Wer sich auf sie beruft, sollte den Prüf- und Freigabeprozess dokumentieren und benennen, welche Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Form und Platzierung der Kennzeichnung
Die EU schreibt vor, dass die Hinweise für die Nutzenden unübersehbar sein müssen. Es reicht nicht, die KI-Herkunft irgendwo im Hintergrund zu vermerken.
- Die Kennzeichnung muss klar, sichtbar und direkt am Inhalt platziert sein.
- Versteckte Verweise im Quellcode, in den Fußnoten oder bloß im Impressum der Website reichen rechtlich nicht aus.
- Zulässig sind offizielle EU-Icons oder Textphrasen.
So kann eine Kennzeichnung aussehen
Der Hinweis steht direkt am Inhalt – nicht nur im Impressum. Alternativ sind offizielle EU-Icons zulässig.

„Transparenz entscheidet sich am Inhalt selbst: Ein Hinweis, den niemand sieht, erfüllt die Pflicht nicht.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach Art. 50 KI-VO
Deine Checkliste: KI-Inhalte korrekt kennzeichnen
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Vor der Veröffentlichung prüfen
7 Punkte- Inhaltstyp bestimmenBild, Audio, Video, Text oder interaktives System?
- Deepfake-CheckWerden reale Personen oder Ereignisse nachgestellt? Dann immer kennzeichnen.
- Irreführung in Werbung ausschließenKönnten synthetische Produktbilder Verbraucher täuschen?
- Ausnahme prüfenRein technische Bearbeitung oder offensichtlich fiktiv?
- Redaktions-Ausnahme dokumentierenNur für Texte: menschliche Prüfung und verantwortliche Person festhalten.
- Label direkt am Inhalt platzierenEU-Icon oder Textphrase – sichtbar, nicht im Impressum.
- Chatbots kennzeichnenNutzer sofort darüber informieren, dass sie mit einer KI sprechen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) treten am 2. August 2026 rechtlich verbindlich in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Anbieter und gewerbliche Betreiber künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte transparent kennzeichnen.
Wer ist von der Kennzeichnungspflicht betroffen?
Verpflichtet sind Anbieter von KI-Systemen sowie gewerbliche Betreiber, die künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte veröffentlichen. Ziel ist der Schutz der Nutzer vor Täuschung durch Deepfakes und die Sicherung des Vertrauens in digitale Medien.
Müssen Deepfakes immer gekennzeichnet werden?
Ja. Fotorealistische Bilder, manipulierte Audios wie Stimmenklone und synthetische Videos, die reale Personen oder Ereignisse täuschend echt nachstellen, müssen zwingend markiert werden. Für Deepfakes gilt keine Redaktions-Ausnahme.
Gibt es Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht?
Ausgenommen sind rein technische Bearbeitungen (z. B. Belichtung, Bildrauschen, Zuschnitt) ohne substanzielle inhaltliche Änderung sowie offensichtlich fiktive, erkennbar unrealistische oder stilisierte Inhalte. Bei Texten greift zusätzlich die Redaktions-Ausnahme.
Was besagt die Redaktions-Ausnahme?
KI-generierte Texte müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn sie eine menschliche Prüfung bzw. redaktionelle Kontrolle durchlaufen haben und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Texte, niemals für Deepfakes.
Wie muss die Kennzeichnung platziert werden?
Die Kennzeichnung muss klar, sichtbar und direkt am Inhalt platziert sein. Versteckte Verweise im Quellcode, in Fußnoten oder bloß im Impressum reichen rechtlich nicht aus. Zulässig sind offizielle EU-Icons oder Textphrasen wie „Die Bilder dieses Beitrags wurden mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt“.
Muss ein Chatbot gekennzeichnet werden?
Ja. Bei interaktiven Systemen müssen Nutzer sofort erkennen, dass sie direkt mit einer KI kommunizieren – etwa bei einem Chatbot auf einer Website.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 17. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Artikel 50 KI-VO, Geltung ab 2. August 2026.


