Abziehbar sind Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre – ohne Verpflegung, ohne Nachhilfe, nur unbar bezahlt.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026
Betreuungskosten für ein Kind unter 14 Jahren sind mit 80 Prozent, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung: Das Kind gehört zum Haushalt, es liegt eine Rechnung vor und die Zahlung erfolgte unbar. Für 2027 wird eine Anhebung des Höchstbetrags erwogen; entschieden ist nichts. Verpflegungsanteile und Kosten für Unterricht oder Sport bleiben außen vor.
Was heute abziehbar ist
Erfasst sind Kita- und Krippenbeiträge, Tagesmutter, Hort, Ferienbetreuung sowie Betreuung durch eine angestellte Kraft im Haushalt. Bei Kindern mit Behinderung gilt die Altersgrenze von 14 Jahren nicht, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Nicht abziehbar sind Anteile für Essen, Nachhilfe, Musik- oder Sportunterricht sowie Fahrten. Enthält die Rechnung einen Verpflegungsanteil, muss dieser herausgerechnet werden.
So rechnest du
Von den nachgewiesenen Kosten werden 80 Prozent angesetzt, gedeckelt auf 4.800 Euro je Kind. Der Höchstbetrag ist damit bei rund 6.000 Euro Jahresaufwand ausgeschöpft. Bei getrennt lebenden Eltern kann grundsätzlich nur der Elternteil abziehen, der die Kosten getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.
- 1. Rechnungen sammeln: Kita-Bescheid, Vertrag mit Tagesmutter, Hortbeitrag
- 2. Verpflegung abziehen: Essensgeld ist nicht begünstigt
- 3. Unbar zahlen: Überweisung, kein Bargeld – auch nicht bei der Tagesmutter
- 4. Arbeitgeberzuschüsse gegenrechnen: steuerfreie Kita-Zuschüsse mindern den Abzug
Was du jetzt tun kannst
Prüfe, ob ein steuerfreier Kita-Zuschuss des Arbeitgebers möglich ist: Er ist für nicht schulpflichtige Kinder in vollem Umfang steuerfrei, mindert dann aber die Sonderausgaben. In vielen Fällen ist der Zuschuss trotzdem günstiger als der Abzug.
Bewahre Kontoauszüge zu allen Zahlungen auf. Barzahlungen erkennt das Finanzamt auch bei vorliegender Rechnung nicht an.
Abziehen kann der Elternteil, der die Kosten getragen hat und in dessen Haushalt das Kind lebt. Eine hälftige Aufteilung ist nur bei entsprechender Kostentragung möglich.
Deine Checkliste: Betreuungskosten geltend machen
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Betreuungskosten geltend machen
5 Punkte · § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG- 1. Rechnungen zusammenstellenKita, Tagesmutter, Hort, Ferienbetreuung.
- 2. Verpflegungsanteil herausrechnenEssensgeld ist nicht abziehbar.
- 3. Zahlungswege prüfenNur unbare Zahlungen werden anerkannt.
- 4. Arbeitgeberzuschuss klärenSteuerfreier Zuschuss statt Sonderausgabe?
- 5. Anlage Kind ausfüllenKosten je Kind getrennt eintragen.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt die Altersgrenze streng?
Ja, grundsätzlich bis zum 14. Geburtstag. Ausnahme: Kinder mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.
Sind Essensgeld und Nachhilfe abziehbar?
Nein. Begünstigt ist nur die Betreuung selbst. Verpflegung, Unterricht und Freizeitangebote gehören nicht dazu.
Was ist bei Barzahlung an die Tagesmutter?
Der Abzug entfällt. Erforderlich sind Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Wirkt sich ein Kita-Zuschuss des Arbeitgebers aus?
Ja. Steuerfreie Zuschüsse mindern die abziehbaren Sonderausgaben in gleicher Höhe.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 6. September 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

