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Steuerticker · Familie§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG80 Prozentmax. 4.800 Euro

Betreuungskosten: mehr als bisher?

Kita, Tagesmutter, Hort: 80 Prozent der Kosten sind Sonderausgaben. Der Höchstbetrag soll nach den aktuellen Überlegungen steigen.

Abziehbar sind Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre – ohne Verpflegung, ohne Nachhilfe, nur unbar bezahlt.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Betreuungskosten für ein Kind unter 14 Jahren sind mit 80 Prozent, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung: Das Kind gehört zum Haushalt, es liegt eine Rechnung vor und die Zahlung erfolgte unbar. Für 2027 wird eine Anhebung des Höchstbetrags erwogen; entschieden ist nichts. Verpflegungsanteile und Kosten für Unterricht oder Sport bleiben außen vor.

Was heute abziehbar ist

Erfasst sind Kita- und Krippenbeiträge, Tagesmutter, Hort, Ferienbetreuung sowie Betreuung durch eine angestellte Kraft im Haushalt. Bei Kindern mit Behinderung gilt die Altersgrenze von 14 Jahren nicht, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Nicht abziehbar sind Anteile für Essen, Nachhilfe, Musik- oder Sportunterricht sowie Fahrten. Enthält die Rechnung einen Verpflegungsanteil, muss dieser herausgerechnet werden.

So rechnest du

Von den nachgewiesenen Kosten werden 80 Prozent angesetzt, gedeckelt auf 4.800 Euro je Kind. Der Höchstbetrag ist damit bei rund 6.000 Euro Jahresaufwand ausgeschöpft. Bei getrennt lebenden Eltern kann grundsätzlich nur der Elternteil abziehen, der die Kosten getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

  • 1. Rechnungen sammeln: Kita-Bescheid, Vertrag mit Tagesmutter, Hortbeitrag
  • 2. Verpflegung abziehen: Essensgeld ist nicht begünstigt
  • 3. Unbar zahlen: Überweisung, kein Bargeld – auch nicht bei der Tagesmutter
  • 4. Arbeitgeberzuschüsse gegenrechnen: steuerfreie Kita-Zuschüsse mindern den Abzug

Was du jetzt tun kannst

Prüfe, ob ein steuerfreier Kita-Zuschuss des Arbeitgebers möglich ist: Er ist für nicht schulpflichtige Kinder in vollem Umfang steuerfrei, mindert dann aber die Sonderausgaben. In vielen Fällen ist der Zuschuss trotzdem günstiger als der Abzug.

Bewahre Kontoauszüge zu allen Zahlungen auf. Barzahlungen erkennt das Finanzamt auch bei vorliegender Rechnung nicht an.

Getrennt lebende Eltern: klare Zuordnung

Abziehen kann der Elternteil, der die Kosten getragen hat und in dessen Haushalt das Kind lebt. Eine hälftige Aufteilung ist nur bei entsprechender Kostentragung möglich.


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Betreuungskosten geltend machen

5 Punkte · § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
  • 1. Rechnungen zusammenstellenKita, Tagesmutter, Hort, Ferienbetreuung.
  • 2. Verpflegungsanteil herausrechnenEssensgeld ist nicht abziehbar.
  • 3. Zahlungswege prüfenNur unbare Zahlungen werden anerkannt.
  • 4. Arbeitgeberzuschuss klärenSteuerfreier Zuschuss statt Sonderausgabe?
  • 5. Anlage Kind ausfüllenKosten je Kind getrennt eintragen.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die Altersgrenze streng?

Ja, grundsätzlich bis zum 14. Geburtstag. Ausnahme: Kinder mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.

Sind Essensgeld und Nachhilfe abziehbar?

Nein. Begünstigt ist nur die Betreuung selbst. Verpflegung, Unterricht und Freizeitangebote gehören nicht dazu.

Was ist bei Barzahlung an die Tagesmutter?

Der Abzug entfällt. Erforderlich sind Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.

Wirkt sich ein Kita-Zuschuss des Arbeitgebers aus?

Ja. Steuerfreie Zuschüsse mindern die abziehbaren Sonderausgaben in gleicher Höhe.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 6. September 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 10 EStG – Sonderausgaben, Absatz 1 Nr. 5. Gesetze im Internet.
  2. BMF – Kinderbetreuungskosten. Verwaltungsauffassung, Stand September 2026.
  3. Deutscher Bundestag – Dokumente. Zum Stand der Beratungen.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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* Pflichtfeld · Deine Anfrage ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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