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News · Soziales§ 3 EStGSGB IIGrundsicherung

Neue Grundsicherung: was steuerlich zählt

Das Bürgergeldsystem wird zur neuen Grundsicherung umgebaut: schnellere Vermittlung, klarere Mitwirkungspflichten, deutlichere Konsequenzen. Steuerlich bleibt die Leistung selbst außen vor – an anderen Stellen wird es dagegen schnell relevant.

Beratungsgespräch zur GrundsicherungDie Leistung ist steuerfrei – Erstattungen vom Finanzamt gelten dagegen als anzurechnendes Einkommen.

Die wichtigste Nachricht zuerst: Grundsicherung erhöht deinen Steuersatz nicht. Anders als Arbeitslosengeld I unterliegt sie keinem Progressionsvorbehalt.

Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Leistungen der Grundsicherung sind steuerfrei und – im Unterschied zu Arbeitslosengeld I, Kranken- oder Elterngeld – nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz auf andere Einkünfte. Umgekehrt gilt: Steuererstattungen zählen als Einkommen im Monat des Zuflusses und mindern die Leistung. Für Nebenverdienste gelten gestaffelte Freibeträge. Eine Steuererklärung kann trotzdem Pflicht sein – etwa bei Einkünften aus einem Teilzeitjob.

Steuerfrei – und ohne Progressionsvorbehalt

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nach § 3 EStG steuerfrei. Entscheidend ist der zweite Punkt: Sie gehören nicht zu den Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Der Bezug führt also nicht dazu, dass ein Teilzeitjob im selben Jahr höher besteuert wird.

Sozialleistungen und Steuer
LeistungSteuerliche Wirkung
Grundsicherung / bisheriges Bürgergeldsteuerfrei, kein Progressionsvorbehalt
Arbeitslosengeld Isteuerfrei, aber Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeldsteuerfrei, aber Progressionsvorbehalt
Eltern- und Mutterschaftsgeldsteuerfrei, aber Progressionsvorbehalt
Wohngeld, Kinderzuschlagsteuerfrei, kein Progressionsvorbehalt

Die Steuererstattung als Einkommen

Was viele überrascht: Eine Steuererstattung ist im SGB II Einkommen – und zwar im Monat des Zuflusses. Sie wird nach Abzug des Grundabsetzbetrags auf die Leistung angerechnet und kann den Anspruch in diesem Monat vollständig entfallen lassen. Bei größeren Beträgen ist eine Verteilung auf mehrere Monate möglich.

Praktische Folge: Melde die Erstattung unverzüglich beim Jobcenter. Wer sie verschweigt, riskiert eine Rückforderung samt Erstattungsbescheid – und im Wiederholungsfall eine Strafanzeige. Umgekehrt gilt: Eine Nachzahlung an das Finanzamt mindert das Einkommen nicht automatisch.

Nicht jede Erklärung lohnt sofort

Wenn eine Erstattung vollständig angerechnet würde, kann es sinnvoll sein, die freiwillige Erklärung zeitlich zu planen – innerhalb der vierjährigen Antragsfrist. Bei Abgabepflicht besteht dieser Spielraum nicht.

Nebenverdienst: was übrig bleibt

Erwerbseinkommen wird nicht vollständig angerechnet. Es bleiben ein Grundabsetzbetrag von 100 € sowie gestaffelte prozentuale Freibeträge für den darüber liegenden Bruttoverdienst. Für Schüler, Studierende und Auszubildende gelten zusätzliche Sonderregeln, etwa für Ferienjobs.

Beispiel · Minijob neben der Grundsicherung

520 € Bruttoverdienst im Monat

Grundabsetzbetrag100 € anrechnungsfrei
Freibetrag 20 % von 420 €84 € anrechnungsfrei
anrechnungsfrei insgesamt184 €
angerechnet auf die Leistung336 €

Die Werte zeigen das Prinzip. Maßgeblich sind die aktuellen Staffelungen im SGB II – lass die Berechnung im Bescheid nachvollziehbar erläutern.

Steuererklärung trotzdem abgeben?

Eine Pflicht zur Abgabe entsteht nicht durch den Leistungsbezug, sondern durch andere Umstände: mehrere Arbeitsverhältnisse, Lohnsteuerklasse V oder VI, Nebeneinkünfte über 410 €, Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt über 410 €. Wer nur Grundsicherung erhält, ist regelmäßig nicht erklärungspflichtig.

Freiwillig lohnt die Erklärung, wenn im Jahr Lohnsteuer einbehalten wurde – etwa bei einem befristeten Job. Absetzbar bleiben Bewerbungskosten, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und Fortbildungen, soweit sie nicht vom Jobcenter erstattet wurden.


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Grundsicherung & Steuer

6 Punkte
  • 1. Bescheid prüfenSind Einkommen und Freibeträge korrekt berechnet?
  • 2. Erstattung meldenSteuererstattung ist Einkommen im Zuflussmonat.
  • 3. Nebenverdienst dokumentierenAbrechnungen monatlich einreichen.
  • 4. Erklärungspflicht klärenMehrere Jobs, Klasse V/VI oder Nebeneinkünfte?
  • 5. Bewerbungskosten sammelnNur soweit nicht erstattet – dann absetzbar.
  • 6. Fristen beachtenWiderspruch gegen den Bescheid: ein Monat.
0 von 6 erledigt

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich die Grundsicherung in der Steuererklärung angeben?

Nein. Sie ist steuerfrei und unterliegt keinem Progressionsvorbehalt. Anders ist es beim Arbeitslosengeld I.

Wird meine Steuererstattung angerechnet?

Ja. Sie gilt als Einkommen im Monat des Zuflusses und mindert die Leistung nach Abzug des Grundabsetzbetrags.

Wie viel darf ich dazuverdienen?

Anrechnungsfrei bleiben 100 € plus gestaffelte prozentuale Freibeträge auf den darüber liegenden Verdienst.

Sind Bewerbungskosten absetzbar?

Ja, soweit sie nicht erstattet wurden – als Werbungskosten, wenn im Jahr steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Was ändert die Reform steuerlich?

Am steuerlichen Status der Leistung ändert sich nichts. Verschärft werden Vermittlung und Mitwirkungspflichten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 32b EStG – Progressionsvorbehalt. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 11b SGB II – Absetzbeträge vom Einkommen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. Gesetzliche Neuregelungen Juli 2026. Bundesregierung, Juni 2026.
SteuerNest Redaktion
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