Bei Arbeitnehmern gilt die Lohnsteuer grundsätzlich als abgeltend. § 46 Abs. 2 EStG kennt aber einen ganzen Katalog von Ausnahmen – und in diesen Fällen wird die Erklärung zur Pflicht.
Zuletzt fachlich geprüft am 10. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Pflicht zur Abgabe besteht unter anderem, wenn Lohnersatzleistungen über 410 € bezogen wurden (Kurzarbeiter-, Eltern-, Krankengeld), wenn Nebeneinkünfte über 410 € vorliegen, bei den Steuerklassen-Kombinationen III/V, IV mit Faktor oder VI, bei einem im Lohnsteuerabzug berücksichtigten Freibetrag und bei Abfindungen mit Fünftelregelung. Frist für den Veranlagungszeitraum 2025: 31. Juli 2026, mit steuerlicher Beratung der 28. Februar 2027. Freiwillig kannst du vier Jahre rückwirkend abgeben.
Der Grundsatz: Lohnsteuer als Abgeltung
Wer nur Arbeitslohn bezieht und keinen Sondertatbestand erfüllt, muss keine Einkommensteuererklärung abgeben – die einbehaltene Lohnsteuer gilt als endgültige Steuer. Sobald das Lohnsteuerabzugsverfahren die Jahressteuer aber systematisch zu niedrig ausweist, ordnet § 46 Abs. 2 EStG eine Pflichtveranlagung an.
Die Pflichtfälle im Detail
1. Lohnersatzleistungen über 410 € im Jahr: Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld. Diese Leistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen deinen Steuersatz.
2. Andere Einkünfte über 410 €, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde – etwa Mieteinnahmen, Gewinne aus selbständiger Nebentätigkeit oder Renten. 3. Steuerklassen-Kombination III/V oder IV mit Faktor bei Ehegatten sowie Steuerklasse VI aus einem zweiten Dienstverhältnis.
4. Ein Freibetrag wurde als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). 5. Es wurde eine Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ermäßigt besteuert – die Fünftelregelung wird seit 2025 erst in der Veranlagung angewandt, nicht mehr im Lohnsteuerabzug. 6. Bei Ehegatten, die die Einzelveranlagung wählen, sowie nach Scheidung mit erneuter Heirat im selben Jahr. 7. Wenn das Finanzamt dich ausdrücklich auffordert, eine Erklärung abzugeben.
Wurden Kapitaleinkünfte nicht dem Steuerabzug unterworfen – etwa Zinsen aus dem Ausland – gehören sie in die Anlage KAP und lösen eine Erklärungspflicht aus.
| Auslöser | Grenze / Bedingung |
|---|---|
| Lohnersatzleistungen | über 410 € im Kalenderjahr |
| Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug | über 410 € (mit Härteausgleich) |
| Steuerklassen | III/V, IV mit Faktor, VI |
| Freibetrag im Lohnsteuerabzug | jede Eintragung |
| Fünftelregelung | Abfindung, Jubiläumszahlung |
| Aufforderung des Finanzamts | unabhängig von Beträgen |
Fristen 2026 – und was danach kommt
Für den Veranlagungszeitraum 2025 endet die Abgabefrist am 31. Juli 2026. Wer Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Hilfeleistung befugte Person beauftragt, hat bis zum 28. Februar 2027 Zeit. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich, wenn du sie begründest – etwa mit fehlenden Bescheinigungen.
| Fall | Frist |
|---|---|
| Pflichtveranlagung 2025, ohne Berater | 31.07.2026 |
| Pflichtveranlagung 2025, mit Berater | 28.02.2027 |
| Freiwillige Abgabe für 2022 | 31.12.2026 |
| Freiwillige Abgabe für 2025 | 31.12.2029 |
Folgen bei Versäumnis
Wer die Pflichtfrist reißt, riskiert einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO: mindestens 25 € je angefangenen Monat, in vielen Fällen automatisch festgesetzt. Kommt es zu einer Nachzahlung, laufen zusätzlich Nachzahlungszinsen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahres. Bleibt die Erklärung ganz aus, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen – meist zu deinen Lasten.
Pflicht ja oder nein
Beide Positionen liegen über 410 € – jede allein hätte die Pflicht schon ausgelöst.
Freiwillig abgeben lohnt sich oft
Besteht keine Pflicht, kannst du die Antragsveranlagung nutzen und vier Jahre rückwirkend abgeben. Typische Rückzahlungsgründe: Werbungskosten über dem Pauschbetrag, Handwerkerleistungen, Spenden, Krankheitskosten, unterjähriger Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit. Der Antrag kostet nichts und kann nicht zu einer Nachzahlung führen, wenn nur Arbeitslohn vorliegt – eine Nachforderung ist bei Antragsveranlagung aber nicht ausgeschlossen, wenn weitere Einkünfte hinzukommen.
Deine Checkliste: Pflicht prüfen
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Deine Checkliste: Pflicht prüfen
8 Punkte- Lohnersatzleistungen addierenÜber 410 € im Jahr?
- Nebeneinkünfte prüfenVermietung, Nebengewerbe, Renten.
- Steuerklasse ansehenIII/V, IV mit Faktor oder VI?
- Freibetrag prüfenWurde einer als ELStAM eingetragen?
- Abfindung prüfenFünftelregelung im Jahr 2025?
- Frist notieren31.07.2026 bzw. 28.02.2027.
- Belege sammelnBescheinigungen und Nachweise bereitlegen.
- Fristverlängerung beantragenWenn Unterlagen fehlen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann muss ich als Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?
Sobald ein Pflichtfall des § 46 Abs. 2 EStG greift – etwa Lohnersatzleistungen oder Nebeneinkünfte über 410 €, Steuerklasse III/V, IV mit Faktor oder VI, ein eingetragener Freibetrag oder eine ermäßigt besteuerte Abfindung.
Wie hoch ist die 410-Euro-Grenze genau?
Sie gilt pro Kalenderjahr und je Kategorie: einmal für Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, einmal für nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfene Einkünfte.
Welche Frist gilt 2026?
Für den Veranlagungszeitraum 2025 der 31. Juli 2026. Mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist auf den 28. Februar 2027.
Was kostet eine verspätete Abgabe?
Der Verspätungszuschlag beträgt regelmäßig 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens 25 € je angefangenen Monat der Verspätung.
Wie lange kann ich freiwillig abgeben?
Vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres. Für 2022 läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab.
Kann ich einen Pflichtfall nachträglich vermeiden?
Nein. Ob Pflicht besteht, richtet sich nach den Verhältnissen des Steuerjahres. Ein Steuerklassenwechsel im Folgejahr ändert daran nichts.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 10. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


