Wer eine Solaranlage betreibt, wurde früher steuerlich wie ein kleiner Unternehmer behandelt – mit EÜR, Umsatzsteuer und Abschreibungen. Seit 2022/2023 hat der Gesetzgeber das radikal vereinfacht: Kleine Anlagen sind einkommensteuerfrei, und beim Kauf fällt keine Umsatzsteuer an. Dieser Ratgeber erklärt, was 2026 gilt.
Zuletzt fachlich geprüft am 9. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (max. 100 kWp pro Steuerpflichtigem) sind einkommensteuerfrei. Beim Kauf und der Installation gilt seit 2023 der Nullsteuersatz – 0 % Umsatzsteuer. Für steuerbefreite Anlagen entfällt zudem die Pflicht zur Gewinnermittlung (EÜR).
Zwei Steuern, zwei Erleichterungen
Beim Thema Photovoltaik geht es steuerlich um zwei getrennte Bereiche: die Einkommensteuer auf die Erträge der Anlage und die Umsatzsteuer beim Kauf und beim Stromverkauf. Für beide hat der Gesetzgeber die kleine PV-Anlage massiv entlastet.
- Einkommensteuer: Einnahmen aus kleinen Anlagen sind seit 2022 steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG).
- Umsatzsteuer: Auf Lieferung und Installation kleiner Anlagen gilt seit 2023 ein Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG).
Die Erleichterungen gelten für private Betreiber von Aufdach-Anlagen auf Wohn- und Gewerbegebäuden. Freiflächenanlagen und große gewerbliche Solarparks folgen weiterhin den normalen Regeln.
Einkommensteuerbefreiung bis 30 kWp
Der zentrale Punkt: Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage sind einkommensteuerfrei, wenn die Anlage bestimmte Leistungsgrenzen einhält (§ 3 Nr. 72 EStG):
| Gebäudetyp | Grenze je Einheit | Gesamtgrenze |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus / Gewerbe | 30 kWp | 100 kWp pro Person |
| Mehrfamilienhaus | 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit | 100 kWp pro Person |
| Mischgebäude | 30 kWp je Einheit | 100 kWp pro Person |
Seit 2025 gilt einheitlich die Grenze von 30 kWp je Einheit – unabhängig vom Gebäudetyp. Wichtig ist die Gesamtgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem: Wer mehrere Anlagen betreibt, muss deren Leistung zusammenrechnen. Wird die Grenze überschritten, entfällt die Befreiung für alle Anlagen.
Die 100-kWp-Grenze ist eine Freigrenze pro Person. Wer sie überschreitet – etwa durch eine weitere große Anlage –, verliert die Steuerbefreiung nicht nur für die neue, sondern für sämtliche Anlagen. Plane Erweiterungen daher sorgfältig.
Nullsteuersatz beim Kauf
Seit 2023 gilt beim Kauf und der Installation einer begünstigten PV-Anlage (bis 30 kWp) ein Nullsteuersatz von 0 % Umsatzsteuer. Der Fachbetrieb stellt die Anlage also ohne Umsatzsteuer in Rechnung – du zahlst den reinen Nettopreis.
Das hat einen angenehmen Nebeneffekt: Weil beim Kauf keine Umsatzsteuer anfällt, muss niemand mehr zur Regelbesteuerung wechseln, nur um sich die Vorsteuer aus der Anschaffung zurückzuholen. Fast alle privaten Betreiber wählen daher die Kleinunternehmerregelung und haben mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.
PV-Anlage 12 kWp inkl. Speicher
Dank Nullsteuersatz entspricht der Bruttopreis dem Nettopreis. Ein Wechsel zur Regelbesteuerung zum Vorsteuerabzug ist nicht mehr nötig.
Entfällt die EÜR?
Für Anlagen, deren Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, hat die Finanzverwaltung eine große Erleichterung geschaffen: Es muss keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr erstellt und keine Anlage EÜR abgegeben werden. Der bürokratische Aufwand entfällt praktisch komplett.
Trotzdem solltest du die Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur melden und die Anlage beim Finanzamt anzeigen – die steuerliche Erfassung bleibt bestehen, auch wenn keine Steuer anfällt.
Auch wenn deine Anlage steuerfrei ist: Hebe die Rechnung, den Netzanschlussvertrag und die Abrechnungen des Netzbetreibers auf. Bei einem späteren Verkauf der Immobilie oder einer Erweiterung der Anlage sind diese Unterlagen wichtig.
Wann es doch kompliziert wird
In einigen Konstellationen greift die Vereinfachung nicht oder nur teilweise:
- Große Anlagen über 30 kWp je Einheit oder über 100 kWp pro Person bleiben voll steuerpflichtig.
- Gewerbliche Betreiber mit vielen Anlagen müssen die Gesamtleistung im Blick behalten.
- Ältere Anlagen mit früher gebildeten Investitionsabzugsbeträgen können Übergangsfragen aufwerfen.
- Bei Volleinspeisung gelten dieselben Grenzen wie beim Eigenverbrauch – die Befreiung hängt an der Leistung, nicht an der Nutzung.

„Die kleine Solaranlage ist heute steuerlich fast unsichtbar – null Prozent beim Kauf, steuerfrei beim Ertrag, keine EÜR.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 3 Nr. 72 EStG
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Was du bei der Solaranlage beachten solltest
8 Punkte- Leistung prüfenBis 30 kWp je Einheit einkommensteuerfrei.
- Gesamtgrenze im BlickHöchstens 100 kWp pro Person über alle Anlagen.
- Nullsteuersatz nutzen0 % USt beim Kauf – Nettopreis = Bruttopreis.
- Kleinunternehmerregelung wählenKein Vorsteuer-Grund mehr für Regelbesteuerung.
- Marktstammdatenregister meldenAnmeldung bei der Bundesnetzagentur.
- Finanzamt informierenSteuerliche Erfassung bleibt trotz Steuerfreiheit.
- EÜR-Pflicht klärenBei steuerfreien Anlagen entfällt die EÜR.
- Unterlagen aufbewahrenRechnung, Netzvertrag, Abrechnungen sichern.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist meine Photovoltaikanlage steuerfrei?
Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (maximal 100 kWp pro Person) sind seit 2022 einkommensteuerfrei. Die allermeisten privaten Aufdach-Anlagen fallen darunter.
Muss ich beim Kauf Umsatzsteuer zahlen?
Nein. Seit 2023 gilt für Lieferung und Installation begünstigter PV-Anlagen (bis 30 kWp) ein Nullsteuersatz. Der Fachbetrieb stellt die Anlage ohne Umsatzsteuer in Rechnung – du zahlst nur den Nettopreis.
Muss ich eine EÜR abgeben?
Für einkommensteuerbefreite Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG hat die Finanzverwaltung die Pflicht zur Gewinnermittlung aufgehoben – eine Anlage EÜR ist nicht mehr nötig. Die Anmeldung beim Finanzamt und im Marktstammdatenregister bleibt aber bestehen.
Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?
Bei steuerbefreiten Anlagen nein. Sowohl die Einspeisevergütung als auch der Wert des selbst verbrauchten Stroms sind einkommensteuerfrei, solange die Leistungsgrenzen eingehalten werden.
Was passiert, wenn ich mehrere Anlagen habe?
Die Leistung aller Anlagen wird pro Person zusammengerechnet. Wird die Gesamtgrenze von 100 kWp überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für sämtliche Anlagen – nicht nur für die zusätzliche.
Sollte ich die Kleinunternehmerregelung wählen?
In der Regel ja. Da beim Kauf dank Nullsteuersatz keine Umsatzsteuer anfällt, gibt es keinen Grund mehr, zur Regelbesteuerung zu wechseln. Die Kleinunternehmerregelung erspart dir die Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Gilt die Befreiung auch bei Volleinspeisung?
Ja. Die Einkommensteuerbefreiung hängt an der Leistung der Anlage, nicht an der Art der Nutzung. Ob Eigenverbrauch oder Volleinspeisung: Solange die Grenzen eingehalten werden, sind die Einnahmen steuerfrei.
Muss ich die Anlage trotzdem anmelden?
Ja. Auch steuerfreie Anlagen müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert und beim Finanzamt angezeigt werden. Es fällt nur keine Steuer an und es entfällt die EÜR.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 9. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


