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Podcast · Ausbildung & StudiumFolge 60In Kürze

Eltern: Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag

Wenn das Kind studiert oder eine Ausbildung beginnt, ändern sich die Ansprüche der Eltern. Wir klären, wann Kindergeld weiterläuft, wie der Ausbildungsfreibetrag wirkt und welche Grenze wirklich gefährlich ist.

Eltern: Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag richtig nutzenKindergeld, Freibetrag und Nachweise – der Elternteil der Themenwelt.
EP 60
Ausbildung & Studium · SteuerNest Podcast
Eltern: Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag richtig nutzen
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In Kürze verfügbar
Diese Folge erscheint am 2. Oktober 2026

Wir produzieren gerade an dieser Episode. Sobald sie live ist, kannst du sie hier und auf allen Podcast-Plattformen anhören – oder lies das Thema schon jetzt im ausführlichen Ratgeber nach.

Darum geht’s in dieser Folge

Nach dem 18. Geburtstag zahlt die Familienkasse nur weiter, wenn ein Grund nach § 32 Abs. 4 EStG vorliegt: Ausbildung, Studium, Übergangszeit von höchstens vier Monaten, fehlender Ausbildungsplatz oder ein anerkanntes freiwilliges Jahr. Wir gehen die Konstellationen durch – inklusive Bachelor-Master-Lücke und Wartesemester.

Zweiter Schwerpunkt: der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € für ein auswärts untergebrachtes volljähriges Kind – und die Frage, welche Grenze den Kindergeldanspruch tatsächlich gefährdet. Antwort: nicht das Einkommen, sondern die 20-Stunden-Grenze nach abgeschlossener Erstausbildung.

Das nimmst du mit

  • Welche Nachweise die Familienkasse wirklich sehen will.
  • Warum Kindergeld nur sechs Monate rückwirkend gezahlt wird.
  • Wie der Ausbildungsfreibetrag zeitanteilig gekürzt wird.
  • Wann die 20-Stunden-Grenze greift – und wann nicht.
  • Wie Eltern und Kind Kosten sinnvoll aufteilen.

Die Zahlen der Folge

Auf einen Blick
PositionWertGrundlage
Kindergeld259 € je Kind und Monat§ 66 EStG
Anspruch bis25. Geburtstag§ 32 Abs. 4 EStG
Übergangszeitmax. 4 Monate§ 32 Abs. 4 EStG
Grenze nach Erstausbildung20 Wochenstunden§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG
Ausbildungsfreibetrag1.200 € je Jahr§ 33a Abs. 2 EStG
Rückwirkende Zahlung6 Monate§ 70 Abs. 1 S. 2 EStG
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Kindergeld wird rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Antragsmonat gezahlt. Bei Studienbeginn, Ausbildungswechsel oder nach einer Lücke sollte der Antrag deshalb ohne Verzögerung gestellt werden – sonst sind Monate endgültig verloren.

Wie lange gibt es Kindergeld für ein Kind in Ausbildung?

Bis zum 25. Geburtstag, solange das Kind ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, keinen Ausbildungsplatz erhält oder ein anerkanntes freiwilliges Jahr absolviert.

Schadet der Nebenjob meines Kindes?

Nur nach abgeschlossener Erstausbildung und nur bei mehr als 20 Wochenstunden. Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs bleiben unschädlich; die Höhe des Einkommens spielt keine Rolle.

Was ist der Ausbildungsfreibetrag?

1.200 € im Jahr für ein volljähriges, in Ausbildung befindliches und auswärts untergebrachtes Kind mit Kindergeldanspruch (§ 33a Abs. 2 EStG). Er wird für jeden Monat ohne Voraussetzungen um ein Zwölftel gekürzt.

Was gilt in der Lücke zwischen Bachelor und Master?

Bis zu vier Monate gelten als Übergangszeit mit fortbestehendem Anspruch. Wird die Grenze überschritten, entfällt das Kindergeld für die betroffenen Monate – eine Bewerbung um den Masterplatz sollte belegt werden.

Wie weit rückwirkend zahlt die Familienkasse?

Nur sechs Monate vor dem Antragsmonat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Frühere Monate sind auch bei bestehendem Anspruch verloren.

Sollten Eltern oder Kind die Kosten tragen?

Steuerlich kann nur abziehen, wer die Kosten selbst getragen hat. Bei einem Kind in Zweitausbildung ist es oft günstiger, wenn das Kind zahlt und über den Verlustvortrag spart – bei Erstausbildung sind Eltern über Freibeträge und Unterhalt besser gestellt.

Kontakt

Frage zu Ausbildung oder Studium?

Erstausbildung oder Zweitausbildung, Verlustvortrag, Fortbildung, Referendariat oder Kindergeld: Schreib uns deine Frage zum Thema. Wir erklären, welche Vorschrift greift, welche Frist läuft und welche Vorlage passt.

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