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Musterschreiben-Konfigurator · Ausbildung & Studium

Ausbildungsfreibetrag gestrichen? Einspruch

1.200 € je Jahr für ein volljähriges, auswärts untergebrachtes Kind in Ausbildung – wird der Betrag gekürzt oder gestrichen, hilft der Einspruch binnen eines Monats. Der Konfigurator erstellt das Schreiben.

§ 33a Abs. 2 EStG 1 Monat Frist 1.200 € je Jahr

Einspruch-Konfigurator

Tragen Sie Bescheiddaten und die Angaben zum Kind ein – rechts entsteht ein vollständiges Einspruchsschreiben mit Begründung und Nachweisliste.

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Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Die Voraussetzungen im Streitfall

Der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € nach § 33a Abs. 2 EStG setzt drei Punkte voraus: Das Kind ist volljährig, befindet sich in Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht. Zusätzlich muss Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen.

  • Auswärtige Unterbringung heißt: eigene Wohnung oder Zimmer am Ausbildungsort, räumlich vom elterlichen Haushalt getrennt;
  • eine zeitanteilige Kürzung um ein Zwölftel (100 €) erfolgt für jeden Monat ohne Voraussetzungen;
  • eigenes Einkommen des Kindes wird nicht angerechnet – ein Nebenjob schadet nicht;
  • bei getrennt lebenden Eltern wird der Betrag grundsätzlich hälftig aufgeteilt, auf gemeinsamen Antrag anders.

Diese Nachweise überzeugen

  1. Immatrikulations- oder Ausbildungsbescheinigung mit Zeitraum.
  2. Mietvertrag oder Wohnheimbestätigung für den Ausbildungsort.
  3. Meldebescheinigung mit Wohnsitz am Ausbildungsort.
  4. Nachweis des Kindergeldbezugs oder Kindergeldbescheid.
  5. Bei Auslandsstudium: Studienbescheinigung der ausländischen Hochschule.
  6. Bei abweichender Aufteilung: gemeinsamer Antrag beider Elternteile.
Nebenjob ist unschädlich

Anders als vor 2012 wird eigenes Einkommen des Kindes nicht mehr auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet. Streicht das Finanzamt den Betrag mit Hinweis auf den Verdienst des Kindes, ist der Einspruch aussichtsreich.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?

1.200 € im Kalenderjahr für ein volljähriges, in Berufsausbildung befindliches und auswärtig untergebrachtes Kind, für das Kindergeldanspruch besteht (§ 33a Abs. 2 EStG). Für jeden Monat ohne Voraussetzungen wird um ein Zwölftel gekürzt.

Was bedeutet auswärtige Unterbringung?

Das Kind wohnt für die Ausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts – etwa in einer WG, einem Studentenwohnheim oder einer eigenen Wohnung am Ausbildungsort. Entscheidend ist die räumliche Trennung, nicht die Meldung allein.

Schadet der Nebenjob meines Kindes?

Nein. Eigenes Einkommen des Kindes wird nicht auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet. Für das Kindergeld gilt lediglich nach abgeschlossener Erstausbildung die Grenze von 20 Wochenstunden.

Bekomme ich den Freibetrag zusätzlich zum Kindergeld?

Ja. Der Ausbildungsfreibetrag wird neben Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag gewährt und in der Anlage Kind beantragt.

Wie wird der Betrag bei getrennten Eltern aufgeteilt?

Grundsätzlich hälftig. Auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich; der Antrag ist von beiden Elternteilen zu stellen und dem Finanzamt vorzulegen.

Welche Frist gilt für den Einspruch?

Ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Bei Postübermittlung gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben; fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Termin.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand: 2026. Verwiesen wird auf geltende Gesetze und amtliche Informationen.

  1. § 33a Abs. 2 EStG – Ausbildungsfreibetrag. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 32 EStG – Kinder, Kinderfreibetrag. Gesetze im Internet.
  3. § 355 AO – Einspruchsfrist. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Bei streitigen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie einen Steuerberater, Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht) oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen.

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