Wer einen Fehler bemerkt, hat zwei Wege – Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO. Beide funktionieren nur, solange die Tat nicht entdeckt ist.
Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Die Rechtsprechung orientiert sich an Größenordnungen: ab etwa 50.000 € in der Regel keine Einstellung mehr ohne Auflage, ab etwa 1 Mio. € regelmäßig Freiheitsstrafe, die nur unter besonderen Umständen zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Strafverfolgung verjährt nach 5 Jahren, in schweren Fällen nach 15 Jahren; die Steuer selbst nach 10 Jahren. Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Fehler, Leichtfertigkeit, Vorsatz
| Stufe | Rechtsfolge |
|---|---|
| Einfacher Fehler | Änderungsbescheid, Nachzahlung, Nachzahlungszinsen |
| Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 € |
| Steuerhinterziehung (§ 370 AO) | Straftat: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO) | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren |
| Versuch | ebenfalls strafbar |
| Beihilfe | strafbar, auch für Berater und Angehörige |
Der Unterschied liegt im Vorsatz. Wer eine Angabe schlicht vergessen hat, hinterzieht nicht. Wer weiß, dass Einnahmen fehlen, und es hinnimmt, handelt vorsätzlich. Die Grenze verläuft in der Praxis über Indizien: Höhe, Wiederholung, Verschleierung, Auslandsbezug.
Strafmaß in der Praxis
Die Strafzumessung richtet sich nach dem Hinterziehungsbetrag, der Dauer, der Vorgehensweise und dem Nachtatverhalten. Bundesweit orientieren sich Gerichte an Größenordnungen, die der Bundesgerichtshof entwickelt hat.
| Hinterziehungsbetrag | Typische Folge |
|---|---|
| bis rund 1.000 € | Einstellung möglich, ggf. gegen Auflage |
| bis rund 50.000 € | Geldstrafe |
| ab rund 50.000 € | Geldstrafe im oberen Bereich, teils Freiheitsstrafe zur Bewährung |
| ab rund 100.000 € | Freiheitsstrafe, regelmäßig zur Bewährung |
| ab rund 1.000.000 € | Freiheitsstrafe, Bewährung nur bei besonderen Umständen |
Neben der Strafe drohen Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat, Verlust berufsrechtlicher Zulassungen, Eintrag im Führungszeugnis ab bestimmter Strafhöhe, gewerberechtliche Folgen und bei Beamten disziplinarische Maßnahmen.
Verjährung: drei verschiedene Fristen
Ein häufiges Missverständnis: Steuer und Strafe verjähren nicht gleichzeitig. Es sind drei Fristen zu unterscheiden.
| Frist | Dauer |
|---|---|
| Festsetzungsfrist regulär | 4 Jahre |
| Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verkürzung | 5 Jahre |
| Festsetzungsfrist bei Hinterziehung | 10 Jahre |
| Strafverfolgungsverjährung einfache Hinterziehung | 5 Jahre |
| Strafverfolgungsverjährung besonders schwerer Fall | 15 Jahre |
| Absolute Verjährungsgrenze bei schweren Fällen | bis 37,5 Jahre nach Unterbrechung |
| Verjährung der Geldbuße nach § 378 AO | 5 Jahre |
Die Fristen beginnen erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde bzw. die Tat beendet war – bei Nichtabgabe entsprechend später. Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Strafverfolgungsverjährung.
Selbstanzeige nach § 371 AO
Die Selbstanzeige ist ein gesetzlich vorgesehener Weg zur Straffreiheit – aber ein technisch anspruchsvoller. Sie muss vollständig sein: alle unverjährten Steuerarten und Jahre, mit Zahlen, nicht mit Ankündigungen.
- Vollständigkeit: Alle noch nicht verjährten Zeiträume einer Steuerart müssen berichtigt werden – Teilselbstanzeigen wirken nicht.
- Rechtzeitigkeit: Sie ist ausgeschlossen, wenn die Tat entdeckt ist, eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde oder ein Amtsträger zur Prüfung erscheint.
- Zahlung: Steuer, Zinsen und Hinterziehungszinsen müssen fristgerecht nachgezahlt werden.
- Zuschlag: Ab 25.000 € Hinterziehungsbetrag wird ein Zuschlag nach § 398a AO fällig – gestaffelt 10 % bis 20 %.
- Beratung: Eine unvollständige Selbstanzeige kann die Situation verschlechtern, weil sie als Selbstoffenbarung wirkt.
Vor einer Selbstanzeige gehört der Fall in fachkundige Hände – Steuerberater oder Strafverteidiger. Für einfache Korrekturen ohne Vorsatz genügt dagegen die Berichtigungsanzeige nach § 153 AO.
Wenn ein Verfahren beginnt
- 1. Nichts unterschreiben, keine spontanen Erklärungen abgeben – es gibt kein Nachteilsrisiko durch Schweigen.
- 2. Akteneinsicht über einen Verteidiger beantragen; erst danach ist eine Strategie möglich.
- 3. Steuerliches und strafrechtliches Verfahren laufen parallel – Aussagen im Steuerverfahren wirken im Strafverfahren.
- 4. Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren bestehen weiter, dürfen aber nicht zur Selbstbelastung zwingen.
- 5. Verständigungslösungen wie die tatsächliche Verständigung sind möglich, sollten aber nie ohne Beratung geschlossen werden.
Für die Einordnung eines konkreten Falls ersetzt dieser Beitrag keine Beratung. Er zeigt die Struktur – die Bewertung hängt von Details ab, die nur in der Akte stehen.
Deine Checkliste
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Bei Verdacht richtig reagieren
0 von 7 erledigt- Sachverhalt intern klärenWelche Jahre, welche Steuerarten, welche Beträge?
- Vorsatzfrage prüfenFehler, Leichtfertigkeit oder Vorsatz?
- Fristen ermittelnFestsetzung 4/5/10 Jahre, Strafverfolgung 5/15 Jahre.
- Weg wählen§ 153 AO Berichtigung oder § 371 AO Selbstanzeige.
- Fachliche Begleitung sichernVor jedem Schreiben ans Finanzamt.
- Zahlungsfähigkeit klärenSteuer, Zinsen und Zuschlag.
- Nichts unbedacht erklärenAussagen wirken in beiden Verfahren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was droht bei Steuerhinterziehung?
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zehn Jahren – zusätzlich Nachzahlung und Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat.
Ab welchem Betrag wird es ernst?
Die Rechtsprechung orientiert sich an rund 50.000 € für den Übergang zu höheren Strafen und an rund 1 Mio. € für Freiheitsstrafe ohne regelmäßige Bewährung.
Wann verjährt Steuerhinterziehung?
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach 15 Jahren. Die Steuer selbst kann zehn Jahre lang festgesetzt werden.
Was ist der Unterschied zu leichtfertiger Steuerverkürzung?
Leichtfertigkeit ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO mit Geldbuße bis 50.000 €. Es fehlt der Vorsatz.
Wie funktioniert eine Selbstanzeige?
Sie muss vollständig alle unverjährten Zeiträume einer Steuerart berichtigen, rechtzeitig vor Entdeckung erfolgen und zur fristgerechten Nachzahlung führen. Ab 25.000 € kommt ein Zuschlag hinzu.
Sollte ich eine Selbstanzeige selbst schreiben?
Nein. Unvollständige Selbstanzeigen entfalten keine Straffreiheit, offenbaren aber den Sachverhalt. Fachliche Begleitung ist hier die Regel, nicht die Ausnahme.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


