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Ratgeber · Recht§ 370 AO§ 371 AOVerjährung

Steuerhinterziehung: Strafmaß und Verjährung

Zwischen Fehler, Leichtfertigkeit und Vorsatz liegen im Steuerrecht drei völlig unterschiedliche Folgen. Diese Übersicht erklärt sachlich, was gilt – und warum der Zeitpunkt der Reaktion alles entscheidet.

Beratungsgespräch zu einem SteuerstrafverfahrenDie Strafverfolgungsverjährung beträgt bei einfacher Hinterziehung 5 Jahre, in schweren Fällen 15 Jahre.

Wer einen Fehler bemerkt, hat zwei Wege – Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO. Beide funktionieren nur, solange die Tat nicht entdeckt ist.

Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Die Rechtsprechung orientiert sich an Größenordnungen: ab etwa 50.000 € in der Regel keine Einstellung mehr ohne Auflage, ab etwa 1 Mio. € regelmäßig Freiheitsstrafe, die nur unter besonderen Umständen zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Strafverfolgung verjährt nach 5 Jahren, in schweren Fällen nach 15 Jahren; die Steuer selbst nach 10 Jahren. Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Fehler, Leichtfertigkeit, Vorsatz

Drei Stufen, drei Folgen
StufeRechtsfolge
Einfacher FehlerÄnderungsbescheid, Nachzahlung, Nachzahlungszinsen
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 €
Steuerhinterziehung (§ 370 AO)Straftat: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO)Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren
Versuchebenfalls strafbar
Beihilfestrafbar, auch für Berater und Angehörige

Der Unterschied liegt im Vorsatz. Wer eine Angabe schlicht vergessen hat, hinterzieht nicht. Wer weiß, dass Einnahmen fehlen, und es hinnimmt, handelt vorsätzlich. Die Grenze verläuft in der Praxis über Indizien: Höhe, Wiederholung, Verschleierung, Auslandsbezug.

Strafmaß in der Praxis

Die Strafzumessung richtet sich nach dem Hinterziehungsbetrag, der Dauer, der Vorgehensweise und dem Nachtatverhalten. Bundesweit orientieren sich Gerichte an Größenordnungen, die der Bundesgerichtshof entwickelt hat.

Orientierungsgrößen
HinterziehungsbetragTypische Folge
bis rund 1.000 €Einstellung möglich, ggf. gegen Auflage
bis rund 50.000 €Geldstrafe
ab rund 50.000 €Geldstrafe im oberen Bereich, teils Freiheitsstrafe zur Bewährung
ab rund 100.000 €Freiheitsstrafe, regelmäßig zur Bewährung
ab rund 1.000.000 €Freiheitsstrafe, Bewährung nur bei besonderen Umständen
Nebenfolgen beachten

Neben der Strafe drohen Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat, Verlust berufsrechtlicher Zulassungen, Eintrag im Führungszeugnis ab bestimmter Strafhöhe, gewerberechtliche Folgen und bei Beamten disziplinarische Maßnahmen.

Verjährung: drei verschiedene Fristen

Ein häufiges Missverständnis: Steuer und Strafe verjähren nicht gleichzeitig. Es sind drei Fristen zu unterscheiden.

Fristen im Überblick
FristDauer
Festsetzungsfrist regulär4 Jahre
Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verkürzung5 Jahre
Festsetzungsfrist bei Hinterziehung10 Jahre
Strafverfolgungsverjährung einfache Hinterziehung5 Jahre
Strafverfolgungsverjährung besonders schwerer Fall15 Jahre
Absolute Verjährungsgrenze bei schweren Fällenbis 37,5 Jahre nach Unterbrechung
Verjährung der Geldbuße nach § 378 AO5 Jahre

Die Fristen beginnen erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde bzw. die Tat beendet war – bei Nichtabgabe entsprechend später. Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Strafverfolgungsverjährung.

Selbstanzeige nach § 371 AO

Die Selbstanzeige ist ein gesetzlich vorgesehener Weg zur Straffreiheit – aber ein technisch anspruchsvoller. Sie muss vollständig sein: alle unverjährten Steuerarten und Jahre, mit Zahlen, nicht mit Ankündigungen.

  • Vollständigkeit: Alle noch nicht verjährten Zeiträume einer Steuerart müssen berichtigt werden – Teilselbstanzeigen wirken nicht.
  • Rechtzeitigkeit: Sie ist ausgeschlossen, wenn die Tat entdeckt ist, eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde oder ein Amtsträger zur Prüfung erscheint.
  • Zahlung: Steuer, Zinsen und Hinterziehungszinsen müssen fristgerecht nachgezahlt werden.
  • Zuschlag: Ab 25.000 € Hinterziehungsbetrag wird ein Zuschlag nach § 398a AO fällig – gestaffelt 10 % bis 20 %.
  • Beratung: Eine unvollständige Selbstanzeige kann die Situation verschlechtern, weil sie als Selbstoffenbarung wirkt.
Wichtig: nicht selbst schreiben

Vor einer Selbstanzeige gehört der Fall in fachkundige Hände – Steuerberater oder Strafverteidiger. Für einfache Korrekturen ohne Vorsatz genügt dagegen die Berichtigungsanzeige nach § 153 AO.

Wenn ein Verfahren beginnt

  1. 1. Nichts unterschreiben, keine spontanen Erklärungen abgeben – es gibt kein Nachteilsrisiko durch Schweigen.
  2. 2. Akteneinsicht über einen Verteidiger beantragen; erst danach ist eine Strategie möglich.
  3. 3. Steuerliches und strafrechtliches Verfahren laufen parallel – Aussagen im Steuerverfahren wirken im Strafverfahren.
  4. 4. Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren bestehen weiter, dürfen aber nicht zur Selbstbelastung zwingen.
  5. 5. Verständigungslösungen wie die tatsächliche Verständigung sind möglich, sollten aber nie ohne Beratung geschlossen werden.

Für die Einordnung eines konkreten Falls ersetzt dieser Beitrag keine Beratung. Er zeigt die Struktur – die Bewertung hängt von Details ab, die nur in der Akte stehen.


Deine Checkliste

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Bei Verdacht richtig reagieren

0 von 7 erledigt
  • Sachverhalt intern klärenWelche Jahre, welche Steuerarten, welche Beträge?
  • Vorsatzfrage prüfenFehler, Leichtfertigkeit oder Vorsatz?
  • Fristen ermittelnFestsetzung 4/5/10 Jahre, Strafverfolgung 5/15 Jahre.
  • Weg wählen§ 153 AO Berichtigung oder § 371 AO Selbstanzeige.
  • Fachliche Begleitung sichernVor jedem Schreiben ans Finanzamt.
  • Zahlungsfähigkeit klärenSteuer, Zinsen und Zuschlag.
  • Nichts unbedacht erklärenAussagen wirken in beiden Verfahren.

Häufige Fragen (FAQ)

Was droht bei Steuerhinterziehung?

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zehn Jahren – zusätzlich Nachzahlung und Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat.

Ab welchem Betrag wird es ernst?

Die Rechtsprechung orientiert sich an rund 50.000 € für den Übergang zu höheren Strafen und an rund 1 Mio. € für Freiheitsstrafe ohne regelmäßige Bewährung.

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach 15 Jahren. Die Steuer selbst kann zehn Jahre lang festgesetzt werden.

Was ist der Unterschied zu leichtfertiger Steuerverkürzung?

Leichtfertigkeit ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO mit Geldbuße bis 50.000 €. Es fehlt der Vorsatz.

Wie funktioniert eine Selbstanzeige?

Sie muss vollständig alle unverjährten Zeiträume einer Steuerart berichtigen, rechtzeitig vor Entdeckung erfolgen und zur fristgerechten Nachzahlung führen. Ab 25.000 € kommt ein Zuschlag hinzu.

Sollte ich eine Selbstanzeige selbst schreiben?

Nein. Unvollständige Selbstanzeigen entfalten keine Straffreiheit, offenbaren aber den Sachverhalt. Fachliche Begleitung ist hier die Regel, nicht die Ausnahme.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 370 AO – Steuerhinterziehung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 371 AO – Selbstanzeige. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. Bundesfinanzhof – Entscheidungen. BFH, Rechtsprechungsdatenbank 2026.
SteuerNest Redaktion
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