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Ratgeber · Ausbildung & StudiumZinsen§ 9 Abs. 1 EStG2026

Studienkredit: Zinsen zählen, Tilgung nicht

Wer sein Studium über Kredit finanziert, kann die Zinsen steuerlich nutzen – vorausgesetzt, die Mittel dienen einer Ausbildung mit Werbungskostenabzug. Der Ratgeber zeigt die Abgrenzung und die nötigen Nachweise.

Studierender prüft KreditunterlagenZinsen ja, Tilgung nein – und der Verwendungsnachweis entscheidet.

Kreditauszahlungen sind keine Einnahmen und die Tilgung keine Ausgabe im steuerlichen Sinn. Steuerlich relevant sind allein die Zinsen – und auch nur dann, wenn die finanzierte Ausbildung dem Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug unterliegt.

Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026

Das Wichtigste in Kürze

Zinsen für Studien-, Bildungs- oder Fondsfinanzierungen sind in der Zweitausbildung unbegrenzte Werbungskosten und über den Verlustvortrag nutzbar; in der Erstausbildung zählen sie zu den Sonderausgaben im Rahmen der 6.000 €. Die Tilgung ist niemals abziehbar. Entscheidend ist der Verwendungsnachweis: Die Mittel müssen für Ausbildungskosten eingesetzt worden sein.

Die Systematik: Zufluss, Zinsen, Tilgung

Die Auszahlung eines Kredits ist ein nicht steuerbarer Vermögenszugang – sie gehört nicht in die Erklärung. Die Tilgung führt lediglich Fremdkapital zurück und ist deshalb keine Werbungskosten- oder Sonderausgabenposition. Abziehbar sind allein die Zinsen, weil sie der Finanzierung abziehbarer Aufwendungen dienen.

Damit der Abzug gelingt, muss der Finanzierungszusammenhang nachweisbar sein: Die Kreditmittel sind für Studiengebühren, Lernmittel, Miete am Ausbildungsort oder Lebenshaltung während der Ausbildung eingesetzt worden. Wird der Kredit teilweise für private Zwecke verwendet, sind die Zinsen anteilig aufzuteilen.

Finanzierungsformen und ihre Behandlung
FinanzierungZinsenTilgung
KfW-Studienkreditabziehbarnicht abziehbar
Bildungskredit des Bundesabziehbarnicht abziehbar
Bank- oder Privatkreditabziehbar bei Nachweisnicht abziehbar
Bildungsfonds mit ErfolgsbeteiligungZinsanteil abziehbarTilgungsanteil nicht
BAföG-Darlehenzinslos, kein Abzugnicht abziehbar
AFBG-Darlehen (Aufstiegs-BAföG)abziehbarnicht abziehbar
Dispo- oder Konsumkreditnur bei Ausbildungsverwendungnicht abziehbar
Bildungsfonds: Anteil sauber trennen

Bei einkommensabhängigen Rückzahlungsmodellen ist der Zahlbetrag in Zins- und Tilgungsanteil zu zerlegen; nur der Zinsanteil ist abziehbar. Fordere beim Anbieter eine Aufstellung an, die beide Bestandteile ausweist – ohne diese Aufteilung streicht das Finanzamt den Abzug regelmäßig vollständig.

Nachweise und Vorgehen

  1. Kreditvertrag und Zinsbescheinigungen je Kalenderjahr sammeln.
  2. Verwendung der Mittel dokumentieren: Gebührenbescheide, Mietverträge, Kontobewegungen.
  3. Private Verwendungsanteile ausscheiden und die Zinsen entsprechend aufteilen.
  4. Einordnung prüfen: Erstausbildung (Sonderausgaben) oder Zweitausbildung (Werbungskosten).
  5. Zinsen im Jahr der Zahlung ansetzen – es gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG.
  6. Bei Zweitausbildung ohne Einkünfte die Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG beantragen.
Rechenbeispiel · Master mit KfW-Studienkredit

Zinsen während und nach dem Studium

Kreditsumme über vier Semester14.400 €
Zinsen während der Auszahlungsphase (2 Jahre)1.180 €
Zinsen in der Karenzphase620 €
Zinsen in der Tilgungsphase (erstes Jahr)540 €
Abziehbar als Werbungskosten insgesamt2.340 €

Zinsen aus der Studienzeit wandern in den Verlustvortrag; Zinsen nach dem Berufseinstieg wirken sofort gegen den Arbeitslohn.

Die häufigsten Fehler

  1. Tilgungsraten als Werbungskosten erklärt – der Abzug wird gestrichen.
  2. Zinsen bei Bildungsfonds nicht vom Tilgungsanteil getrennt.
  3. Verwendung der Kreditmittel nicht dokumentiert; der Finanzierungszusammenhang fehlt.
  4. Zinsen in der Erstausbildung über den 6.000-€-Höchstbetrag hinaus angesetzt.
  5. Zinsen aus Studienjahren nicht erklärt und damit nicht in den Verlustvortrag übernommen.
  6. Private Verwendungsanteile nicht ausgeschieden – das Finanzamt kürzt pauschal.

Kreditzinsen richtig absetzen

6 Punkte · § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
  • Kreditvertrag vorhandenKonditionen und Zweck.
  • Zinsbescheinigungen je JahrVon Bank oder KfW.
  • Verwendung belegtGebühren, Miete, Lernmittel.
  • Zins und Tilgung getrenntNur Zinsen abziehbar.
  • Einordnung geprüftErst- oder Zweitausbildung.
  • Verlustfeststellung beantragtBei Jahren ohne Einkünfte.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich meinen Studienkredit absetzen?

Nicht den Kredit selbst, aber die Zinsen. In der Zweitausbildung sind sie unbegrenzte Werbungskosten, in der Erstausbildung Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrags von 6.000 €. Die Auszahlung des Kredits ist kein steuerbarer Zufluss.

Warum ist die Tilgung nicht abziehbar?

Weil sie lediglich Fremdkapital zurückführt und keine Aufwendung zur Erwerbung von Einnahmen ist. Steuerlich wirksam ist nur der Preis für die Kapitalnutzung – also der Zins.

Welche Nachweise brauche ich?

Kreditvertrag, jährliche Zinsbescheinigung und den Verwendungsnachweis: Gebührenbescheide, Mietverträge, Kontoauszüge. Ohne erkennbaren Zusammenhang zwischen Kreditmitteln und Ausbildungskosten lehnt das Finanzamt den Abzug ab.

Was gilt bei einem Bildungsfonds?

Die einkommensabhängigen Zahlungen sind in Zins- und Tilgungsanteil zu zerlegen; nur der Zinsanteil ist abziehbar. Verlange beim Anbieter eine Aufstellung, die beide Bestandteile getrennt ausweist.

Sind Zinsen für das BAföG-Darlehen abziehbar?

Das BAföG-Staatsdarlehen ist zinslos – es fallen keine abziehbaren Zinsen an. Beim AFBG-Darlehen der KfW für Aufstiegsfortbildungen entstehen dagegen Zinsen, die als Werbungskosten abziehbar sind.

Wann setze ich die Zinsen an?

Im Jahr der Zahlung, weil das Abflussprinzip des § 11 EStG gilt. Zinsen aus Studienjahren ohne Einkünfte fließen in den Verlustvortrag; Zinsen nach dem Berufseinstieg mindern unmittelbar das zu versteuernde Einkommen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 26. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 11 EStG – Zufluss und Abfluss. Gesetze im Internet.
  3. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Berufsausbildungskosten. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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