Zwei Pauschalen belohnen freiwilliges Engagement: Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale stellen Aufwandsentschädigungen bis zu festen Beträgen steuerfrei – ohne dass du einzelne Ausgaben belegen musst.
Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: 13. August 2026
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) stellt bis zu 3.300 € im Jahr steuerfrei – für nebenberufliche, pädagogisch geprägte oder pflegende Tätigkeiten im gemeinnützigen/öffentlichen Bereich. Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) gilt für sonstige Vereinstätigkeiten bis 960 € im Jahr. Beide setzen eine nebenberufliche Tätigkeit für einen begünstigten Auftraggeber voraus und sind auch sozialabgabenfrei.
Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale?
Beide Pauschalen belohnen Engagement, unterscheiden sich aber nach Art der Tätigkeit:
| Übungsleiter | Ehrenamt | |
|---|---|---|
| Betrag/Jahr | 3.300 € | 960 € |
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 26 EStG | § 3 Nr. 26a EStG |
| typische Tätigkeit | Trainer, Ausbilder, Chorleiter, Pfleger | Kassenwart, Platzwart, Vorstand, Betreuung |
| Kern | pädagogisch/betreuend/künstlerisch | sonstige Vereinsarbeit |
Für dieselbe Tätigkeit kannst du nur eine der beiden Pauschalen nutzen – Kombinationen bei verschiedenen Tätigkeiten sind aber möglich.
Die Voraussetzungen
- Nebenberuflich: die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs ausmachen;
- Begünstigter Auftraggeber: gemeinnütziger Verein, Stiftung, Kirche oder juristische Person des öffentlichen Rechts;
- Förderung begünstigter Zwecke: gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke;
- bei der Übungsleiterpauschale zusätzlich ein pädagogischer, betreuender, künstlerischer oder pflegerischer Charakter.
„Nebenberuflich“ heißt nicht, dass du sonst nicht arbeiten darfst. Auch Vollzeitbeschäftigte, Rentner, Studierende oder Arbeitslose können die Pauschalen für ihr Engagement nutzen.
Kombination & Zusammenspiel
Beide Pauschalen lassen sich mit anderen Freibeträgen und untereinander clever kombinieren:
- Übungsleiter + Minijob: Erst die 3.300 € steuerfrei, den Rest über einen Minijob – so bleibt mehr netto;
- Übungsleiter + Ehrenamt: bei zwei verschiedenen Tätigkeiten für denselben oder verschiedene Vereine parallel möglich;
- je Person, nicht je Verein: die Höchstbeträge gelten pro Steuerpflichtigem und Jahr, auch bei mehreren Vereinen.
Aufwandsentschädigung 3.600 €
Nur 300 € sind steuerpflichtig – und die bleiben über Werbungskosten oder den Grundfreibetrag oft ebenfalls steuerfrei.
Nachweis & Steuererklärung
Übersteigen die Einnahmen die Pauschale, gibst du sie als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S) oder nichtselbständiger Arbeit an – je nach Ausgestaltung. Innerhalb der Pauschale bleiben sie steuerfrei; tatsächliche Ausgaben sind nur absetzbar, soweit sie die Pauschale übersteigen. Bewahre die Vereinbarung mit dem Verein und Zahlungsnachweise auf.

„Ehrenamt zahlt sich doppelt aus: gesellschaftlich – und steuerlich bis 3.300 € völlig frei.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 3 Nr. 26 EStG
Die häufigsten Fehler
- Beide Pauschalen für dieselbe Tätigkeit. Pro Tätigkeit ist nur eine möglich.
- Nebenberuflichkeit überschreiten. Über ein Drittel der Vollzeit kippt die Begünstigung.
- Nicht begünstigter Auftraggeber. Nur gemeinnützige/öffentliche Träger zählen.
- Pauschale je Verein annehmen. Der Höchstbetrag gilt pro Person und Jahr.
- Rest nicht erklären. Einnahmen über der Pauschale gehören in die Steuererklärung.
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Pauschale nutzen
6 Punkte · § 3 Nr. 26/26a EStG- Art der Tätigkeit klärenPädagogisch → Übungsleiter, sonst Ehrenamt.
- Nebenberuflichkeit prüfenMax. 1/3 einer Vollzeitstelle.
- Begünstigter AuftraggeberVerein, Stiftung, Kirche, öffentliche Hand.
- Höchstbetrag im Blick3.300 € bzw. 960 € pro Person/Jahr.
- Kombination prüfenMit Minijob oder zweiter Tätigkeit.
- Rest in der Erklärung angebenEinnahmen über der Pauschale.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch sind die Pauschalen 2026?
Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.300 € pro Jahr, die Ehrenamtspauschale 960 € pro Jahr – beide steuer- und sozialabgabenfrei.
Wer bekommt die Übungsleiterpauschale?
Wer nebenberuflich pädagogisch, betreuend, künstlerisch oder pflegerisch für einen gemeinnützigen oder öffentlichen Träger tätig ist – etwa Trainer, Ausbilder oder Chorleiter.
Kann ich beide Pauschalen kombinieren?
Für dieselbe Tätigkeit nein. Übst du zwei verschiedene begünstigte Tätigkeiten aus, kannst du beide Pauschalen parallel nutzen.
Gilt die Pauschale je Verein?
Nein, der Höchstbetrag gilt pro Person und Jahr – auch wenn du für mehrere Vereine tätig bist.
Sind die Pauschalen auch sozialabgabenfrei?
Ja. Bis zur jeweiligen Höhe fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an.
Muss ich die Einnahmen angeben?
Nur den Teil, der die Pauschale übersteigt. Dieser wird als Einkünfte in der Steuererklärung erfasst.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

