Wer Eltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch oder den Partner finanziell unterstützt, kann das steuerlich geltend machen. Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt 2026 rund 12.348 €. Anders als bei anderen außergewöhnlichen Belastungen wird keine zumutbare Belastung abgezogen. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln.
Zuletzt fachlich geprüft am 9. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Unterhalt an gesetzlich unterhaltsberechtigte, bedürftige Personen ist bis zum Höchstbetrag von rund 12.348 € (2026, gekoppelt an den Grundfreibetrag) als außergewöhnliche Belastung absetzbar – ohne Abzug einer zumutbaren Belastung. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person über 624 € pro Jahr werden angerechnet und mindern den Höchstbetrag.
Wen du absetzbar unterstützen kannst
Absetzbar ist Unterhalt an Personen, die dir oder deinem Ehepartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind – und die selbst bedürftig sind. Dazu zählen insbesondere:
- Eltern und Großeltern in finanzieller Not
- Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (mehr) besteht
- der Ehe- oder Lebenspartner in bestimmten Konstellationen
- gleichgestellt: der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn wegen der Unterstützung Sozialleistungen gekürzt werden
Für ein Kind, für das du Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhältst, kannst du keinen Unterhalt nach § 33a absetzen. Der Abzug greift erst, wenn der Kindergeldanspruch entfallen ist – etwa nach Abschluss der Erstausbildung und Überschreiten der Altersgrenze.
Höchstbetrag & Anrechnung
Der Unterhaltshöchstbetrag ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt 2026 rund 12.348 € pro unterstützter Person und Jahr. Zusätzlich sind übernommene Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der unterstützten Person absetzbar.
Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, werden diese angerechnet, soweit sie 624 € pro Jahr übersteigen. Der anrechenbare Betrag mindert den Höchstbetrag.
Mutter mit kleiner Rente von 4.800 € pro Jahr
Bis zu rund 8.172 € geleisteter Unterhalt sind hier absetzbar. Ohne Abzug einer zumutbaren Belastung wirkt der Betrag voll.
Weitere Voraussetzungen
Der Abzug setzt zusätzlich voraus:
- Bedürftigkeit der unterstützten Person: kein oder nur geringes eigenes Vermögen (Schongrenze rund 15.500 €) und unzureichende Einkünfte.
- Keine Gegenleistung: Die Zahlung muss Unterhalt sein, nicht Entgelt.
- Bei mehreren Unterstützern wird der Höchstbetrag aufgeteilt.
- Die Erwerbsobliegenheit: Von Personen im erwerbsfähigen Alter wird grundsätzlich erwartet, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Bei Unterhalt an Angehörige im Ausland gelten erhöhte Nachweispflichten: Bedürftigkeitsbescheinigung der Heimatbehörde, Nachweis der Zahlungswege (Überweisung, keine Bargeldmitnahme ohne Beleg) und ggf. Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung des BMF. Barzahlungen werden regelmäßig nicht anerkannt.
Wo du es einträgst
Unterhaltsleistungen trägst du in der Anlage Unterhalt ein – für jede unterstützte Person gesondert. Anzugeben sind die geleisteten Zahlungen, die eigenen Einkünfte der unterstützten Person und der Unterstützungszeitraum. Der Höchstbetrag wird zeitanteilig gekürzt, wenn die Unterstützung nur einen Teil des Jahres bestand.

„Unterhalt an Angehörige wirkt ohne zumutbare Belastung voll – aber nur mit sauberem Zahlungsnachweis, gerade ins Ausland.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 33a EStG
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Was du für den Abzug brauchst
8 Punkte- Unterhaltsberechtigung prüfenGesetzlich unterhaltsberechtigte, bedürftige Person.
- Kindergeld ausschließenKein gleichzeitiger Kindergeldanspruch.
- Höchstbetrag kennen2026 rund 12.348 € je Person.
- Eigene Einkünfte anrechnenÜber 624 € mindern den Höchstbetrag.
- Bedürftigkeit belegenVermögen unter der Schongrenze.
- Überweisungen sammelnZahlungsnachweise aufbewahren.
- Auslandsnachweise sichernBedürftigkeitsbescheinigung, Ländergruppe.
- Anlage Unterhalt ausfüllenJe Person gesondert, mit Zeitraum.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel Unterhalt kann ich absetzen?
Bis zum Höchstbetrag von rund 12.348 € pro unterstützter Person und Jahr (2026, gekoppelt an den Grundfreibetrag), zuzüglich übernommener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen.
Wen darf ich steuerlich unterstützen?
Gesetzlich unterhaltsberechtigte, bedürftige Personen – etwa Eltern, Großeltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch oder in bestimmten Fällen den Partner. Für ein Kind mit Kindergeldanspruch ist der Unterhaltsabzug ausgeschlossen.
Werden eigene Einkünfte der unterstützten Person angerechnet?
Ja. Eigene Einkünfte und Bezüge, die 624 € pro Jahr übersteigen, werden auf den Höchstbetrag angerechnet und mindern den absetzbaren Betrag entsprechend.
Muss ich eine zumutbare Belastung abziehen?
Nein. Anders als bei allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG wird beim Unterhalt nach § 33a keine zumutbare Belastung abgezogen. Der absetzbare Betrag wirkt voll.
Was gilt bei Unterhalt ins Ausland?
Es gelten erhöhte Nachweispflichten: eine Bedürftigkeitsbescheinigung der Heimatbehörde, lückenlose Zahlungsnachweise über nachvollziehbare Wege und ggf. eine Kürzung des Höchstbetrags nach der Ländergruppeneinteilung des BMF. Barzahlungen ohne Beleg werden nicht anerkannt.
Kann ich Unterhalt an meine Eltern absetzen?
Ja, wenn deine Eltern bedürftig sind (geringes Einkommen und Vermögen unter der Schongrenze) und du gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet bist. Ihre eigenen Bezüge – etwa eine kleine Rente – werden über 624 € angerechnet.
Was, wenn mehrere Personen Unterhalt zahlen?
Unterstützen mehrere Personen dieselbe bedürftige Person, wird der Höchstbetrag aufgeteilt – im Verhältnis der jeweiligen Leistungen. Jeder kann nur seinen Anteil absetzen.
Wo trage ich Unterhaltsleistungen ein?
In der Anlage Unterhalt, für jede unterstützte Person gesondert. Du gibst die Zahlungen, die eigenen Einkünfte der Person und den Unterstützungszeitraum an. Bei unterjähriger Unterstützung wird der Höchstbetrag zeitanteilig gekürzt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 9. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


