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Renten: wo die Doppelbesteuerung beginnt

Beiträge in die Rentenversicherung waren jahrzehntelang nur begrenzt abziehbar, die Rente wird trotzdem zunehmend voll besteuert. Ob die vom BFH gezogene Grenze reicht, prüft das Bundesverfassungsgericht.

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung dauert Jahrzehnte. In dieser Übergangszeit trifft ein steigender Besteuerungsanteil auf Beiträge, die früher nur zum Teil abziehbar waren – für bestimmte Jahrgänge kann daraus eine echte Doppelbelastung werden.

Anhängig

StreitfrageFührt das Zusammenspiel von begrenztem Beitragsabzug und steigendem Besteuerungsanteil zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung – und genügt die Berechnungsmethode des BFH?
InstanzBundesverfassungsgericht (Verfassungsbeschwerden gegen BFH-Urteile aus dem Jahr 2021); weitere Revisionen beim BFH zu Einzelfragen
Wer betroffen istRentner mit Rentenbeginn ab etwa 2020, besonders vormals Selbständige und freiwillig Versicherte mit hohen eigenen Beiträgen; ebenso Bezieher von Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
Was jetzt wirktRentenbescheide ergehen mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil; der Nachweis einer Doppelbesteuerung ist im Einzelfall möglich, aber rechnerisch aufwendig
Stand13. August 2026 · Verfahrensstand und Aktenzeichen vor Berufung prüfen
Das Wichtigste in Kürze

Der BFH hat 2021 anerkannt, dass eine doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegen kann, und dafür eine Vergleichsrechnung entwickelt: steuerfreier Rentenanteil über die statistische Restlebenserwartung gegen die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge. Nach dieser Formel ist eine Doppelbesteuerung bei gesetzlichen Renten selten – vor allem, weil Beitragsanteile des Arbeitgebers und der Grundfreibetrag mitgerechnet werden. Genau diese Methode greifen die Verfassungsbeschwerden an.

Das Problem in einem Satz

Wer seine Rentenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt hat, darf die daraus finanzierte Rente nicht ein zweites Mal versteuern müssen – die Frage ist, wie man das rechnerisch feststellt.

Wie die Übergangsregelung funktioniert

Seit 2005 läuft der Wechsel zur nachgelagerten Besteuerung: Der Beitragsabzug steigt bis zum vollen Abzug, der Besteuerungsanteil der Rente steigt jahrgangsweise auf 100 %. Der beim Rentenbeginn ermittelte Rentenfreibetrag wird als Euro-Betrag festgeschrieben und wächst nicht mit den Rentenerhöhungen mit.

Zwei Seiten derselben Übergangsphase
BeitragsphaseRentenphase
Beiträge vor 2005 nur im Rahmen enger Vorsorgehöchstbeträge abziehbarBesteuerungsanteil steigt mit dem Jahr des Rentenbeginns
Selbständige finanzierten den vollen Beitrag alleinder festgeschriebene Freibetrag verliert real an Wert
seit 2023 sind Beiträge vollständig abziehbarRentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig

Die Vergleichsrechnung des BFH

Der BFH stellt zwei Summen gegenüber, jeweils nominal und ohne Abzinsung:

  1. Steuerfrei bleibender Rentenanteil: Rentenfreibetrag × statistische Restlebenserwartung bei Rentenbeginn.
  2. Aus versteuertem Einkommen gezahlte Beiträge: nur der eigene Beitragsanteil, gekürzt um den seinerzeit tatsächlich möglichen Sonderausgabenabzug.
  3. Ergebnis: Ist Summe 1 kleiner als Summe 2, liegt rechnerisch eine Doppelbesteuerung vor.
Warum die Rechnung selten aufgeht

Der steuerfreie Arbeitgeberanteil, der Grundfreibetrag und die nominale (nicht abgezinste) Betrachtung wirken alle zulasten der Steuerpflichtigen. Deshalb scheitert der Nachweis bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern fast immer – und gelingt am ehesten bei vormals Selbständigen.

Die Argumente beider Seiten

Positionen im Verfahren
Finanzverwaltung / BFH-LinieBeschwerdeführer
nominale Betrachtung ist zulässig und praktikabelohne Abzinsung wird der Zeitwert des Geldes ignoriert
Grundfreibetrag deckt Teile der Rente ohnehin steuerfrei abder Grundfreibetrag steht jedem zu und darf nicht verrechnet werden
der Übergang darf typisiert ausgestaltet werdendie Typisierung trifft einzelne Jahrgänge systematisch zu hart
Doppelbesteuerung ist im Einzelfall nachweisbardie Beweislast ist praktisch nicht erfüllbar

Wo die Verfahren stehen

Die BFH-Urteile aus 2021 sind mit Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe angegriffen. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und den Anstieg des Besteuerungsanteils abgeflacht sowie den vollen Beitragsabzug vorgezogen – die offenen Jahre bleiben davon aber unberührt.

Was passiert, wenn so oder so entschieden wird

Für Rentner entscheidet der Ausgang vor allem darüber, wie leicht sich eine Doppelbesteuerung künftig nachweisen lässt.

Szenario A

Karlsruhe verlangt eine anlegerfreundlichere Berechnung

  • Die Vergleichsrechnung müsste zugunsten der Steuerpflichtigen korrigiert werden – etwa durch Abzinsung oder ohne Anrechnung des Grundfreibetrags.
  • Deutlich mehr Rentner könnten eine Doppelbesteuerung nachweisen; ein Teil der Rente bliebe zusätzlich steuerfrei.
  • Wer seinen Bescheid offengehalten hat, könnte für die betroffenen Jahre Erstattungen erhalten.
  • Der Gesetzgeber müsste die Übergangsregelung nachschärfen – vermutlich mit einer pauschalen Entlastung statt Einzelfallrechnung.
Szenario B

Die BFH-Methode wird bestätigt

  • Es bleibt bei der nominalen Vergleichsrechnung; der Nachweis gelingt nur in Sonderfällen.
  • Betroffen bleiben vor allem vormals Selbständige mit hohen eigenen Beiträgen – für sie lohnt die Einzelrechnung weiter.
  • Der abgeflachte Anstieg des Besteuerungsanteils bleibt die zentrale Entlastung.
  • Einsprüche, die nur auf die Verfassungsfrage gestützt sind, werden zurückgewiesen.

Was du jetzt tun solltest

  1. Rentenbezugsmitteilung und Rentenbescheid sichern: Rentenbeginn, Jahresbetrag und festgeschriebener Freibetrag sind die Basis jeder Rechnung.
  2. Versicherungsverlauf anfordern und die selbst getragenen Beiträge je Jahr aufstellen – besonders Zeiten der Selbständigkeit oder freiwilligen Versicherung.
  3. Eigene Vergleichsrechnung erstellen und dem Einspruch beilegen, wenn sie zu deinen Gunsten ausfällt.
  4. Einspruch mit Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO – so profitierst du von einer Entscheidung, ohne selbst zu klagen.
  5. Vorläufigkeitsvermerk prüfen: Steht der Bescheid ohnehin vorläufig zu dieser Frage, brauchst du keinen Einspruch.
Rechenbeispiel · vormals Selbständiger

Vergleichsrechnung, vereinfacht

Rentenfreibetrag pro Jahr3.600 €
× statistische Restlebenserwartung 19 Jahre68.400 €
selbst getragene, nicht abziehbare Beiträge82.000 €
rechnerische Doppelbesteuerung13.600 €

Nur wenn die Beitragsseite die Freibetragsseite übersteigt, trägt der Einwand. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern kippt die Rechnung meist in die andere Richtung.

Die häufigsten Fehler

  1. Arbeitgeberanteil mitrechnen. Er war steuerfrei und zählt nicht als versteuerter Beitrag.
  2. Freibetrag jährlich neu ansetzen. Er wird beim Rentenbeginn festgeschrieben.
  3. Ohne Zahlen Einspruch einlegen. Die Behauptung allein trägt nicht.
  4. Doppelbesteuerung mit Progression verwechseln. Eine hohe Steuerlast ist nicht automatisch doppelte Besteuerung.
  5. Vorläufigkeitsvermerk übersehen. Dann ist der Einspruch überflüssig.

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Rechte sichern

7 Punkte · § 22 Nr. 1 EStG, § 10 EStG, Art. 3 GG
  • 1. Rentenbescheid und Bezugsmitteilung sichernRentenbeginn und Freibetrag.
  • 2. Versicherungsverlauf bei der DRV anfordernKostenlos möglich.
  • 3. Selbst getragene Beiträge je Jahr auflistenNur eigener Anteil zählt.
  • 4. Vergleichsrechnung erstellenFreibetragsseite gegen Beitragsseite.
  • 5. Bescheid auf Vorläufigkeitsvermerk prüfenDann ist kein Einspruch nötig.
  • 6. Einspruch mit Ruhen des Verfahrens einlegenEin Monat Frist.
  • 7. Unterlagen bis zur Entscheidung aufbewahrenVerfahren dauern Jahre.

Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich von einer Doppelbesteuerung betroffen?

Am ehesten, wenn du längere Zeit selbständig oder freiwillig versichert warst und die Beiträge allein getragen hast. Bei durchgehend pflichtversicherten Arbeitnehmern scheitert die Vergleichsrechnung meist.

Wie rechne ich das nach?

Rentenfreibetrag mal statistische Restlebenserwartung bei Rentenbeginn gegen die aus versteuertem Einkommen gezahlten eigenen Beiträge – nominal, ohne Abzinsung.

Muss ich Einspruch einlegen?

Nur wenn der Bescheid nicht bereits einen Vorläufigkeitsvermerk zu dieser Frage enthält. Ansonsten sichert der Einspruch mit Antrag auf Ruhen deine Rechte.

Ändert sich der Rentenfreibetrag mit jeder Rentenerhöhung?

Nein. Er wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als Euro-Betrag festgeschrieben; Erhöhungen sind voll steuerpflichtig.

Was hat der Gesetzgeber bereits geändert?

Der Anstieg des Besteuerungsanteils wurde abgeflacht und der vollständige Abzug der Rentenbeiträge vorgezogen. Für zurückliegende Jahre gilt das nicht.

Gilt das auch für Versorgungswerke?

Ja, die gleiche Systematik betrifft Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Verträgen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 13. August 2026. Verfahrensstände ändern sich: Prüfe vor jedem Einspruch, ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits entschieden wurde.

  1. § 22 Nr. 1 EStG – Besteuerung von Leibrenten. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 10 EStG – Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen. Gesetze im Internet.
  3. Bundesfinanzhof – Urteile vom 19. Mai 2021 zur Rentenbesteuerung. Bundesfinanzhof.
  4. Bundesverfassungsgericht – anhängige Verfassungsbeschwerden. Bundesverfassungsgericht.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

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