Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung dauert Jahrzehnte. In dieser Übergangszeit trifft ein steigender Besteuerungsanteil auf Beiträge, die früher nur zum Teil abziehbar waren – für bestimmte Jahrgänge kann daraus eine echte Doppelbelastung werden.
Anhängig
Der BFH hat 2021 anerkannt, dass eine doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegen kann, und dafür eine Vergleichsrechnung entwickelt: steuerfreier Rentenanteil über die statistische Restlebenserwartung gegen die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge. Nach dieser Formel ist eine Doppelbesteuerung bei gesetzlichen Renten selten – vor allem, weil Beitragsanteile des Arbeitgebers und der Grundfreibetrag mitgerechnet werden. Genau diese Methode greifen die Verfassungsbeschwerden an.
Das Problem in einem Satz
Wer seine Rentenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt hat, darf die daraus finanzierte Rente nicht ein zweites Mal versteuern müssen – die Frage ist, wie man das rechnerisch feststellt.
Wie die Übergangsregelung funktioniert
Seit 2005 läuft der Wechsel zur nachgelagerten Besteuerung: Der Beitragsabzug steigt bis zum vollen Abzug, der Besteuerungsanteil der Rente steigt jahrgangsweise auf 100 %. Der beim Rentenbeginn ermittelte Rentenfreibetrag wird als Euro-Betrag festgeschrieben und wächst nicht mit den Rentenerhöhungen mit.
| Beitragsphase | Rentenphase |
|---|---|
| Beiträge vor 2005 nur im Rahmen enger Vorsorgehöchstbeträge abziehbar | Besteuerungsanteil steigt mit dem Jahr des Rentenbeginns |
| Selbständige finanzierten den vollen Beitrag allein | der festgeschriebene Freibetrag verliert real an Wert |
| seit 2023 sind Beiträge vollständig abziehbar | Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig |
Die Vergleichsrechnung des BFH
Der BFH stellt zwei Summen gegenüber, jeweils nominal und ohne Abzinsung:
- Steuerfrei bleibender Rentenanteil: Rentenfreibetrag × statistische Restlebenserwartung bei Rentenbeginn.
- Aus versteuertem Einkommen gezahlte Beiträge: nur der eigene Beitragsanteil, gekürzt um den seinerzeit tatsächlich möglichen Sonderausgabenabzug.
- Ergebnis: Ist Summe 1 kleiner als Summe 2, liegt rechnerisch eine Doppelbesteuerung vor.
Der steuerfreie Arbeitgeberanteil, der Grundfreibetrag und die nominale (nicht abgezinste) Betrachtung wirken alle zulasten der Steuerpflichtigen. Deshalb scheitert der Nachweis bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern fast immer – und gelingt am ehesten bei vormals Selbständigen.
Die Argumente beider Seiten
| Finanzverwaltung / BFH-Linie | Beschwerdeführer |
|---|---|
| nominale Betrachtung ist zulässig und praktikabel | ohne Abzinsung wird der Zeitwert des Geldes ignoriert |
| Grundfreibetrag deckt Teile der Rente ohnehin steuerfrei ab | der Grundfreibetrag steht jedem zu und darf nicht verrechnet werden |
| der Übergang darf typisiert ausgestaltet werden | die Typisierung trifft einzelne Jahrgänge systematisch zu hart |
| Doppelbesteuerung ist im Einzelfall nachweisbar | die Beweislast ist praktisch nicht erfüllbar |
Wo die Verfahren stehen
Die BFH-Urteile aus 2021 sind mit Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe angegriffen. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und den Anstieg des Besteuerungsanteils abgeflacht sowie den vollen Beitragsabzug vorgezogen – die offenen Jahre bleiben davon aber unberührt.
Was passiert, wenn so oder so entschieden wird
Für Rentner entscheidet der Ausgang vor allem darüber, wie leicht sich eine Doppelbesteuerung künftig nachweisen lässt.
Karlsruhe verlangt eine anlegerfreundlichere Berechnung
- Die Vergleichsrechnung müsste zugunsten der Steuerpflichtigen korrigiert werden – etwa durch Abzinsung oder ohne Anrechnung des Grundfreibetrags.
- Deutlich mehr Rentner könnten eine Doppelbesteuerung nachweisen; ein Teil der Rente bliebe zusätzlich steuerfrei.
- Wer seinen Bescheid offengehalten hat, könnte für die betroffenen Jahre Erstattungen erhalten.
- Der Gesetzgeber müsste die Übergangsregelung nachschärfen – vermutlich mit einer pauschalen Entlastung statt Einzelfallrechnung.
Die BFH-Methode wird bestätigt
- Es bleibt bei der nominalen Vergleichsrechnung; der Nachweis gelingt nur in Sonderfällen.
- Betroffen bleiben vor allem vormals Selbständige mit hohen eigenen Beiträgen – für sie lohnt die Einzelrechnung weiter.
- Der abgeflachte Anstieg des Besteuerungsanteils bleibt die zentrale Entlastung.
- Einsprüche, die nur auf die Verfassungsfrage gestützt sind, werden zurückgewiesen.
Was du jetzt tun solltest
- Rentenbezugsmitteilung und Rentenbescheid sichern: Rentenbeginn, Jahresbetrag und festgeschriebener Freibetrag sind die Basis jeder Rechnung.
- Versicherungsverlauf anfordern und die selbst getragenen Beiträge je Jahr aufstellen – besonders Zeiten der Selbständigkeit oder freiwilligen Versicherung.
- Eigene Vergleichsrechnung erstellen und dem Einspruch beilegen, wenn sie zu deinen Gunsten ausfällt.
- Einspruch mit Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO – so profitierst du von einer Entscheidung, ohne selbst zu klagen.
- Vorläufigkeitsvermerk prüfen: Steht der Bescheid ohnehin vorläufig zu dieser Frage, brauchst du keinen Einspruch.
Vergleichsrechnung, vereinfacht
Nur wenn die Beitragsseite die Freibetragsseite übersteigt, trägt der Einwand. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern kippt die Rechnung meist in die andere Richtung.
Die häufigsten Fehler
- Arbeitgeberanteil mitrechnen. Er war steuerfrei und zählt nicht als versteuerter Beitrag.
- Freibetrag jährlich neu ansetzen. Er wird beim Rentenbeginn festgeschrieben.
- Ohne Zahlen Einspruch einlegen. Die Behauptung allein trägt nicht.
- Doppelbesteuerung mit Progression verwechseln. Eine hohe Steuerlast ist nicht automatisch doppelte Besteuerung.
- Vorläufigkeitsvermerk übersehen. Dann ist der Einspruch überflüssig.
Deine Checkliste
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Rechte sichern
7 Punkte · § 22 Nr. 1 EStG, § 10 EStG, Art. 3 GG- 1. Rentenbescheid und Bezugsmitteilung sichernRentenbeginn und Freibetrag.
- 2. Versicherungsverlauf bei der DRV anfordernKostenlos möglich.
- 3. Selbst getragene Beiträge je Jahr auflistenNur eigener Anteil zählt.
- 4. Vergleichsrechnung erstellenFreibetragsseite gegen Beitragsseite.
- 5. Bescheid auf Vorläufigkeitsvermerk prüfenDann ist kein Einspruch nötig.
- 6. Einspruch mit Ruhen des Verfahrens einlegenEin Monat Frist.
- 7. Unterlagen bis zur Entscheidung aufbewahrenVerfahren dauern Jahre.
Häufige Fragen (FAQ)
Bin ich von einer Doppelbesteuerung betroffen?
Am ehesten, wenn du längere Zeit selbständig oder freiwillig versichert warst und die Beiträge allein getragen hast. Bei durchgehend pflichtversicherten Arbeitnehmern scheitert die Vergleichsrechnung meist.
Wie rechne ich das nach?
Rentenfreibetrag mal statistische Restlebenserwartung bei Rentenbeginn gegen die aus versteuertem Einkommen gezahlten eigenen Beiträge – nominal, ohne Abzinsung.
Muss ich Einspruch einlegen?
Nur wenn der Bescheid nicht bereits einen Vorläufigkeitsvermerk zu dieser Frage enthält. Ansonsten sichert der Einspruch mit Antrag auf Ruhen deine Rechte.
Ändert sich der Rentenfreibetrag mit jeder Rentenerhöhung?
Nein. Er wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als Euro-Betrag festgeschrieben; Erhöhungen sind voll steuerpflichtig.
Was hat der Gesetzgeber bereits geändert?
Der Anstieg des Besteuerungsanteils wurde abgeflacht und der vollständige Abzug der Rentenbeiträge vorgezogen. Für zurückliegende Jahre gilt das nicht.
Gilt das auch für Versorgungswerke?
Ja, die gleiche Systematik betrifft Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Verträgen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 13. August 2026. Verfahrensstände ändern sich: Prüfe vor jedem Einspruch, ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits entschieden wurde.

