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Ratgeber · Senioren & Rentner§ 16 ErbStGSchenkung2026

Vermögen übertragen: Freibeträge nutzen

Wer Vermögen erst vererbt, verschenkt oft Steuervorteile. Denn die Freibeträge der Schenkungsteuer stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Mit einer durchdachten Übertragung zu Lebzeiten lässt sich die spätere Erbschaftsteuer spürbar senken.

Familie bespricht VermögensübertragungDie Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf – wer früh beginnt, überträgt mehr steuerfrei.

Schenkung- und Erbschaftsteuer folgen denselben Freibeträgen. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und leben alle zehn Jahre neu auf. Wer früh und in Etappen überträgt, nutzt diese Freibeträge mehrfach und senkt die steuerliche Belastung des Nachlasses.

Zuletzt fachlich geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Freibeträge (§ 16 ErbStG) betragen u. a. 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind und 200.000 € je Enkel. Sie gelten je Schenker und Beschenktem und leben alle zehn Jahre neu auf (§ 14 ErbStG). Das selbst genutzte Familienheim kann unter Bedingungen steuerfrei übergehen. Über eine Kettenschenkung lassen sich Freibeträge mehrerer Personen kombinieren.

Die persönlichen Freibeträge

Jeder Beschenkte hat gegenüber jedem Schenker einen persönlichen Freibetrag. Bis zu dieser Höhe fällt keine Schenkungsteuer an:

Freibeträge nach § 16 ErbStG
EmpfängerFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kind, Stiefkind (auch bei Schenkung)400.000 €
Enkel (Eltern noch lebend)200.000 €
Enkel (Eltern verstorben) / Urenkel400.000 € / 100.000 €
Eltern & Großeltern (bei Schenkung)20.000 €
übrige Personen (Geschwister, Freunde)20.000 €

Die 10-Jahres-Regel

Der Kern der Gestaltung: Der Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren werden zusammengerechnet; nach Ablauf der Frist beginnt das Kontingent von vorn. Ein Elternpaar kann seinem Kind so alle zehn Jahre 2 × 400.000 € = 800.000 € steuerfrei zuwenden.

Früh beginnen zahlt sich aus

Wer mit 60 statt mit 80 beginnt, kann die Zehn-Jahres-Freibeträge zwei- bis dreimal ausschöpfen. Über mehrere Etappen lässt sich so ein großes Vermögen vollständig steuerfrei übertragen.

Steuerklassen & Steuersätze

Übersteigt die Schenkung den Freibetrag, richtet sich der Steuersatz nach der Steuerklasse (§§ 15, 19 ErbStG) und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs:

Steuerklassen und Einstiegssätze
SteuerklassePersonenSatz (Einstieg)
IEhegatte, Kinder, Enkel, Eltern (bei Erbschaft)7 %
IIGeschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Eltern (bei Schenkung)15 %
IIIalle übrigen (z. B. Freunde, Lebensgefährte ohne Ehe)30 %

Das Familienheim übertragen

Eine Sonderstellung hat das selbst genutzte Familienheim. Die Schenkung an den Ehegatten ist – unabhängig vom Wert und ohne Anrechnung auf den Freibetrag – steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), solange die Wohnung gemeinsam genutzt wird. An Kinder ist die Übertragung des Familienheims von Todes wegen unter Bedingungen steuerfrei (Wohnfläche bis 200 m², zehn Jahre Selbstnutzung).

Die Kettenschenkung

Bei der Kettenschenkung wird Vermögen zunächst an eine nahestehende Person (z. B. den Ehegatten) und von dieser an das eigentliche Ziel (z. B. das Schwiegerkind) weitergegeben, um zwei günstige Freibeträge zu nutzen. Der BFH akzeptiert das, wenn der erste Beschenkte frei über das Geschenk verfügen kann und keine Weitergabeverpflichtung besteht. Sonst droht die Umqualifizierung als Direktschenkung.

Anzeigepflicht beachten

Schenkungen sind dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Bei Immobilien und größeren Beträgen empfiehlt sich unbedingt fachkundige Gestaltungsberatung.

Rechenbeispiel · Übertragung an ein Kind

Elternpaar überträgt 900.000 € Vermögen

Freibetrag Vater → Kind400.000 €
Freibetrag Mutter → Kind400.000 €
steuerfrei je 10-Jahres-Zeitraum800.000 €
Rest in zweiter Etappe (nach 10 J.)100.000 € steuerfrei

Über zwei Zehn-Jahres-Etappen lässt sich das gesamte Vermögen steuerfrei übertragen.


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Übertragung planen

7 Punkte · §§ 14, 16 ErbStG
  • Vermögen & Werte erfasstImmobilien, Konten, Depots.
  • Verwandtschaft geklärtBestimmt Freibetrag & Steuerklasse.
  • Freibeträge zugeordnetJe Schenker und Beschenktem.
  • 10-Jahres-Etappen geplantFrühzeitig beginnen.
  • Familienheim geprüftSteuerfreie Übertragung möglich?
  • Anzeige ans FinanzamtBinnen 3 Monaten (§ 30 ErbStG).
  • Beratung eingeholtBei Immobilien & großen Beträgen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Schenkungsteuer-Freibetrag für Kinder?

400.000 € je Kind und Elternteil. Beide Eltern zusammen können einem Kind also 800.000 € steuerfrei zuwenden – und das alle zehn Jahre erneut.

Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?

Alle zehn Jahre. Schenkungen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG); nach Ablauf lebt der Freibetrag neu auf.

Ist die Schenkung des Familienheims steuerfrei?

Die Zuwendung des selbst genutzten Familienheims an den Ehegatten ist zu Lebzeiten unabhängig vom Wert steuerfrei. An Kinder ist die steuerfreie Übertragung an Bedingungen geknüpft (v. a. bei Erbschaft: Wohnfläche bis 200 m², zehn Jahre Selbstnutzung).

Was ist eine Kettenschenkung?

Vermögen wird über eine Zwischenperson (z. B. den Ehegatten) weitergegeben, um zwei günstige Freibeträge zu nutzen. Zulässig ist das nur, wenn der Erstbeschenkte frei verfügen kann und keine Weitergabepflicht besteht.

Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?

Ja. Schenkungen sind binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Bei notariellen Übertragungen übernimmt das teils der Notar, die Anzeigepflicht bleibt aber bestehen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 21. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.

  1. § 16 ErbStG – Freibeträge. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe (10-Jahres-Regel). Gesetze im Internet.
  3. § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim). Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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