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Ratgeber · Senioren & Rentner§ 19 EStGVersorgungsbezüge2026

Pension versteuern: der Versorgungsfreibetrag

Beamtenpensionen und Werkspensionen werden anders besteuert als die gesetzliche Rente – nämlich als Arbeitslohn. Dafür gibt es den Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag. Wie hoch er 2026 ausfällt und wie du ihn in der Anlage N richtig ansetzt, erklärt dieser Ratgeber.

Pensionär prüft seinen VersorgungsbescheidDas Jahr des Versorgungsbeginns legt Freibetrag und Zuschlag lebenslang fest.

Versorgungsbezüge – also Beamtenpensionen und Betriebsrenten aus einer Direktzusage – sind steuerlich Arbeitslohn (§ 19 EStG). Statt eines Besteuerungsanteils wie bei der Rente gibt es den Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag, deren Höhe vom Jahr des Versorgungsbeginns abhängt.

Zuletzt fachlich geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026

Das Wichtigste in Kürze

Pensionen sind Versorgungsbezüge und werden in der Anlage N erfasst. Steuerfrei bleiben der Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag – ihre Höhe wird im Jahr des Versorgungsbeginns festgelegt und bleibt dann fest. Für Neupensionäre 2026 gilt: 12,8 % der Bezüge, höchstens 960 €, plus 288 € Zuschlag. Zusätzlich wirkt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €.

Was sind Versorgungsbezüge?

Zu den Versorgungsbezügen zählen insbesondere:

  • Ruhegehälter von Beamten, Richtern und Berufssoldaten;
  • Witwen- und Waisengeld aus dem öffentlichen Dienst;
  • Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse des früheren Arbeitgebers;
  • Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit oder als Hinterbliebener.

Sie werden nach § 19 Abs. 2 EStG behandelt und gehören – anders als die gesetzliche Rente – in die Anlage N.

Versorgungsfreibetrag & Zuschlag 2026

Vom Versorgungsbezug bleibt ein prozentualer Versorgungsfreibetrag (gedeckelt auf einen Höchstbetrag) plus ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Beide Werte werden im Jahr des Versorgungsbeginns ermittelt und bleiben danach als fester Euro-Betrag konstant. Wie beim Rentenfreibetrag sinken die Werte für jeden späteren Jahrgang.

Langsamere Abschmelzung seit 2023

Mit dem Wachstumschancengesetz sinkt der Versorgungsfreibetrag ab 2023 nur noch um 0,4 Prozentpunkte pro Jahr, der Höchstbetrag um 30 € und der Zuschlag um 9 €. Vollständig entfällt der Freibetrag erst für den Versorgungsjahrgang 2058.

Die Kohortentabelle (Auswahl)

Versorgungsfreibetrag nach Versorgungsbeginn
VersorgungsbeginnFreibetragHöchstbetragZuschlag
2005 und früher40,0 %3.000 €900 €
202016,0 %1.200 €360 €
202314,0 %1.050 €315 €
202513,2 %990 €297 €
202612,8 %960 €288 €

So füllst du die Anlage N aus

Trage die Versorgungsbezüge in die dafür vorgesehenen Zeilen der Anlage N ein (gesondert von normalem Arbeitslohn). Die entscheidenden Angaben:

  • Bruttoversorgungsbezug laut Lohnsteuerbescheinigung deiner Versorgungsstelle;
  • Jahr des Versorgungsbeginns und – bei unterjährigem Beginn – der maßgebliche Monat;
  • Bemessungsgrundlage für den Freibetrag ist grundsätzlich das Zwölffache des ersten vollen Monatsbezugs zuzüglich Sonderzahlungen.

Freibetrag und Zuschlag berechnet das Finanzamt automatisch – du musst nur die Ausgangswerte korrekt eintragen. Auch hier gilt der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden.

Pension und gesetzliche Rente im Vergleich

Zwei Systeme nebeneinander
MerkmalPensionGesetzliche Rente
EinkunftsartArbeitslohn (§ 19)sonstige Einkünfte (§ 22)
FormularAnlage NAnlage R
Steuerfrei bleibtVersorgungsfreibetrag + ZuschlagRentenfreibetrag
Pauschbetrag102 € (Werbungskosten)102 € (Werbungskosten)
Rechenbeispiel · Versorgungsbeginn 2026

Beamtenpension 30.000 € im Jahr

Bruttoversorgungsbezug30.000 €
Versorgungsfreibetrag 12,8 % (max. 960 €)− 960 €
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag− 288 €
Werbungskosten-Pauschbetrag− 102 €
steuerpflichtiger Arbeitslohn28.650 €

Der Freibetrag ist gedeckelt: 12,8 % von 30.000 € wären 3.840 €, angesetzt werden aber höchstens 960 €.


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Pension richtig ansetzen

7 Punkte · § 19 Abs. 2 EStG
  • Bezug als Versorgung erkanntRuhegehalt oder Direktzusage?
  • Lohnsteuerbescheinigung bereitVon der Versorgungsstelle.
  • Versorgungsbeginn notiertLegt Freibetrag & Zuschlag fest.
  • Freibetrag & Zuschlag geprüftAus der Kohortentabelle.
  • Anlage N genutztNicht die Anlage R.
  • Werbungskosten geprüftMehr als 102 €?
  • Vorsorgeaufwand ergänztKranken-/Pflegebeiträge als Sonderausgaben.

Häufige Fragen (FAQ)

Wird meine Pension wie die Rente besteuert?

Nein. Pensionen sind Versorgungsbezüge und steuerlich Arbeitslohn (§ 19 EStG). Statt des Besteuerungsanteils der Rente gibt es den Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag; erfasst wird die Pension in der Anlage N.

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag 2026?

Für Neupensionäre mit Versorgungsbeginn 2026 beträgt er 12,8 % der Bezüge, höchstens 960 €, plus einen Zuschlag von 288 €. Die Werte werden im Jahr des Versorgungsbeginns festgeschrieben.

Bleibt der Versorgungsfreibetrag konstant?

Ja. Der im Jahr des Versorgungsbeginns ermittelte Euro-Betrag bleibt lebenslang gleich. Spätere Erhöhungen der Pension sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Gilt der Versorgungsfreibetrag auch für Betriebsrenten?

Nur für Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse (Arbeitslohn). Renten aus Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung gehören dagegen in die Anlage R-AV/bAV.

Kann ich neben dem Freibetrag Werbungskosten absetzen?

Ja. Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag und Zuschlag wirkt der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €; höhere nachgewiesene Kosten sind abziehbar.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 21. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: 2026.

  1. § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge). Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 52 EStG – Anwendungsvorschriften (Abschmelzung). Gesetze im Internet.
  3. Bundesministerium der Finanzen – Steuerinfos für Rentner und Pensionäre. Bundesministerium der Finanzen.
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