Vorsorgeaufwendungen sind für die meisten Steuerzahler der größte Sonderausgabenposten – und trotzdem der am wenigsten verstandene. Der Grund: Das Gesetz teilt sie in mehrere Kategorien mit eigenen Höchstbeträgen.
Zuletzt fachlich geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind 2026 in voller Höhe abziehbar. Altersvorsorge (gesetzliche Rente, Rürup) wird bis zum Höchstbetrag von rund 29.344 € (Ledige) berücksichtigt. Sonstige Vorsorge (Haftpflicht, Arbeitslosen-, Unfallversicherung) zählt nur bis 1.900 € bzw. 2.800 € – ein Topf, der bei Angestellten meist schon durch die Krankenkasse gefüllt ist. Alles läuft über die Anlage Vorsorgeaufwand.
Die drei Kategorien der Vorsorge
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet Vorsorgeaufwendungen nach ihrem Zweck. Jede Kategorie hat eigene Regeln und Höchstbeträge:
| Kategorie | Was zählt | Abzug |
|---|---|---|
| Altersvorsorge | gesetzliche Rente, Rürup, berufsständische Versorgung | bis Höchstbetrag (~29.344 € ledig) |
| Basis-Kranken/Pflege | gesetzliche oder private Basisabsicherung | voll (100 %) |
| Sonstige Vorsorge | Haftpflicht, Arbeitslosen-, Unfall-, Zusatzkranken | 1.900 € / 2.800 € (oft ausgeschöpft) |
Der Clou: Basis-Kranken- und Pflegebeiträge sind unbegrenzt abziehbar, verbrauchen aber den 1.900-/2.800-€-Topf der sonstigen Vorsorge. Wer schon damit über der Grenze liegt, bekommt für Haftpflicht & Co. steuerlich nichts mehr.
Altersvorsorge: der große Höchstbetrag
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Rürup-/Basisrente sind seit 2023 zu 100 % abziehbar – bis zum Höchstbetrag, der an den Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt ist und 2026 bei rund 29.344 € (Ledige) bzw. 58.688 € (Zusammenveranlagung) liegt.
Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Rente gegengerechnet. Der tatsächlich wirksame Abzug ist deshalb niedriger als der Bruttobeitrag – das erledigt die Anlage Vorsorgeaufwand automatisch.
Kranken- & Pflegeversicherung voll absetzbar
Die Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind ohne Deckel abziehbar – gesetzlich wie privat. Nicht zur Basis zählen Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Krankentagegeld; diese fallen unter die begrenzte „sonstige Vorsorge“.
- Gesetzlich Versicherte: der Beitrag ohne den Anteil, der auf Krankengeld entfällt (pauschal 4 % Kürzung);
- Privat Versicherte: der auf die Basisleistungen entfallende Beitragsanteil, den die Versicherung bescheinigt;
- Beiträge für Kinder und den Ehepartner ohne eigenes Einkommen sind mit abziehbar.
Sonstige Vorsorge: der oft leere Topf
In die dritte Kategorie fallen Versicherungen gegen Lebensrisiken: private Haftpflicht, Arbeitslosen-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Zusatzkrankenversicherungen. Sie sind nur bis 1.900 € (Arbeitnehmer, Beamte, Rentner) bzw. 2.800 € (Selbständige ohne AG-Zuschuss) abziehbar.
Weil die Basis-Krankenversicherung bereits in diesen Topf zählt und ihn meist voll ausschöpft, wirken sich Haftpflicht- oder BU-Beiträge steuerlich häufig gar nicht mehr aus. Trotzdem gehören sie in die Erklärung – das Finanzamt rechnet die günstigste Variante (Günstigerprüfung) automatisch.
So trägst du alles ein
Sämtliche Vorsorgeaufwendungen erfasst du in der Anlage Vorsorgeaufwand. Die Beträge findest du auf der Lohnsteuerbescheinigung (Nr. 22–27) und den Jahresbescheinigungen deiner Versicherer.
Bruttolohn 50.000 €, Basisvorsorge
Der wirksame Abzug liegt über den reinen Arbeitnehmeranteilen, weil auch Teile des Arbeitgeberanteils zur Altersvorsorge einbezogen werden.

„Trag alle Vorsorgebeiträge ein, auch wenn der Topf voll scheint – rechnen muss das Finanzamt, nicht du.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 10 EStG
Die häufigsten Fehler
- Nur Kranken- statt Basisbeitrag ansetzen. Auch die Pflegeversicherung zählt voll.
- Rürup-Beiträge vergessen. Sie erhöhen den Altersvorsorge-Abzug spürbar.
- Kinder-Krankenbeiträge auslassen. Von Eltern getragene Beiträge sind abziehbar.
- Sonstige Vorsorge weglassen. Eintragen kostet nichts, die Günstigerprüfung entscheidet.
- AG-Zuschuss nicht berücksichtigen. Er wird bei der Berechnung gegengerechnet.
Deine Checkliste
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Vorsorge zusammenstellen
7 Punkte · Anlage Vorsorgeaufwand- Lohnsteuerbescheinigung bereitlegenNr. 22–27 enthalten deine Vorsorgebeiträge.
- Rentenbeiträge erfassenGesetzlich, berufsständisch oder Rürup.
- Basis-Kranken- & Pflegebeitrag eintragenOhne Komfortleistungen.
- Beiträge für Familie prüfenKinder und Ehepartner ohne Einkommen.
- Sonstige Versicherungen sammelnHaftpflicht, BU, Unfall, Arbeitslos.
- AG-Zuschuss notierenWird gegengerechnet.
- Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllenAm einfachsten über ELSTER.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Versicherungen sind voll absetzbar?
Die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind ohne Höchstbetrag abziehbar. Komfort- und Zusatzleistungen zählen nur begrenzt.
Wie hoch ist der Höchstbetrag für die Altersvorsorge 2026?
Rund 29.344 € für Ledige und 58.688 € bei Zusammenveranlagung – Beiträge zur gesetzlichen Rente, zu Versorgungswerken und zur Rürup-Rente werden bis dahin zu 100 % berücksichtigt.
Warum wirkt sich meine Haftpflicht steuerlich nicht aus?
Sie fällt in den Topf der „sonstigen Vorsorge“ (1.900 € bzw. 2.800 €), der bei Angestellten meist schon durch die Basis-Krankenversicherung ausgeschöpft ist.
Kann ich Beiträge für meine Kinder absetzen?
Ja. Von dir getragene Basis-Kranken- und Pflegebeiträge deiner Kinder sind als deine Sonderausgaben abziehbar.
Wo trage ich Vorsorgeaufwendungen ein?
In der Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung. Die Beträge stehen auf der Lohnsteuerbescheinigung und den Jahresmeldungen der Versicherer.
Zählt der Arbeitgeberanteil mit?
Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Renten- und Krankenversicherung wird bei der Berechnung gegengerechnet, damit keine Doppelbegünstigung entsteht.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 16. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen).
- § 10 Abs. 3 EStG – Höchstbetrag Altersvorsorge, gekoppelt an die knappschaftliche Rentenversicherung.
- BMF – Steuerliche Förderung der Altersvorsorge.


