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Steuerticker · Selbständige§ 57 EnergieStGAntrag bis 30.9.Land- und Forstwirtschaft

Agrardiesel: die Rückvergütung ist zurück

Die schrittweise Streichung der Agrardieselvergütung ist zurückgenommen. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten die Energiesteuerentlastung wieder in voller Höhe – auf Antrag beim Hauptzollamt.

Für viele Betriebe geht es um vierstellige Beträge im Jahr. Entscheidend ist nicht die Höhe, sondern die Frist: Wer den Antrag verpasst, verliert die Entlastung für das gesamte Kalenderjahr.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Entlastung nach § 57 EnergieStG für in der Land- und Forstwirtschaft verwendetes Gasöl ist wieder vollständig verfügbar. Antragsberechtigt sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für Gasöl, das in begünstigten Arbeiten verbraucht wurde. Der Antrag ist bis 30. September des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen – die Frist ist eine Ausschlussfrist.

Wer antragsberechtigt ist

Begünstigt sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie bestimmte Dienstleister, die für solche Betriebe tätig werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung des Gasöls in begünstigten Arbeiten – nicht die Rechtsform des Betriebs.

  • Begünstigt: Bodenbewirtschaftung, Tierhaltung, Waldbewirtschaftung, Imkerei, Teichwirtschaft und vergleichbare Urproduktion;
  • Nicht begünstigt: Fahrten auf öffentlichen Straßen außerhalb begünstigter Arbeiten, gewerbliche Lohnarbeiten ohne land- und forstwirtschaftlichen Bezug;
  • Nachweis: Belege über Bezug und Verbrauch, Aufzeichnungen über Flächen und Maschinen.

Antrag und Frist

  1. Zuständigkeit klären: Antrag beim Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
  2. Formular nutzen: Antragstellung elektronisch über das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung.
  3. Frist wahren: bis 30. September des auf die Verwendung folgenden Jahres – eine Wiedereinsetzung ist nur in engen Grenzen möglich.
  4. Belege bereithalten: Rechnungen über den Gasölbezug, Betriebsdaten und Verwendungsnachweise.
Ausschlussfrist beachten

Der 30. September ist keine Ordnungsfrist. Wer ihn versäumt, verliert den Entlastungsanspruch für das betreffende Jahr endgültig.

Steuerliche Behandlung im Betrieb

Die Rückvergütung ist eine Betriebseinnahme im Jahr des Zuflusses und mindert nicht die Anschaffungskosten des Kraftstoffs. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird sie im Zuflussjahr erfasst, bei Bilanzierung mit Entstehung des Anspruchs. Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen nicht steuerbaren Zuschuss.


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Agrardiesel beantragen

5 Punkte · § 57 EnergieStG
  • 1. Verwendete Gasölmenge ermittelnBezugsrechnungen des Kalenderjahres sammeln.
  • 2. Begünstigte Arbeiten abgrenzenStraßenfahrten außerhalb der Urproduktion herausrechnen.
  • 3. Antrag elektronisch stellenZollportal, zuständiges Hauptzollamt.
  • 4. Frist 30. September notierenAusschlussfrist für das Vorjahr.
  • 5. Vergütung als Betriebseinnahme buchenIm Jahr des Zuflusses bzw. der Entstehung.

Häufige Fragen (FAQ)

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Bis zum 30. September des Jahres, das auf die Verwendung des Gasöls folgt. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.

Ist die Vergütung steuerpflichtig?

Sie ist eine Betriebseinnahme und erhöht damit den steuerpflichtigen Gewinn. Umsatzsteuer fällt nicht an.

Zählen Straßenfahrten mit?

Nur soweit sie zu begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten gehören. Reine Transportfahrten außerhalb dieser Arbeiten sind nicht begünstigt.

Kann ein Lohnunternehmer den Antrag stellen?

Ja, soweit er begünstigte Arbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausführt und die Voraussetzungen nachweist.

Was passiert bei einem verspäteten Antrag?

Der Anspruch für das betreffende Jahr entfällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei unverschuldeter Fristversäumnis in Betracht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 57 EnergieStG – Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. Zollverwaltung – Antrag auf Steuerentlastung (Agrardiesel). Generalzolldirektion.
  3. Energiesteuer-Durchführungsverordnung. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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