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Musterschreiben-Konfigurator

Erwerb von Todes wegen anzeigen

Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Der Konfigurator baut aus deinen Angaben ein vollständiges, unterschriftsreifes Schreiben – mit allen Pflichtangaben zu Erblasser, Erwerb und Verwandtschaftsverhältnis.

§ 30 ErbStG Frist: 3 Monate

Anzeige-Konfigurator

Trage deine Angaben ein – unten entsteht in Echtzeit ein vollständiges Schreiben. Eine formlose Anzeige genügt; wichtig sind die Pflichtangaben nach § 30 Abs. 4 ErbStG.

Anzeigende Person (Erwerber)
Empfänger (Finanzamt)
Erblasser
Erwerb
Ort, Datum & Anlagen
Vorschau · Dein Schreiben (Live)
Vor dem Absenden prüfen

Die Anzeige ist binnen drei Monaten ab Kenntnis abzugeben.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Wann ist die Anzeige nötig?

Anzuzeigen ist jeder Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil bei Geltendmachung) sowie jede Schenkung. Die Anzeige dient der Sicherung des Steueranspruchs – sie ist auch dann abzugeben, wenn der Erwerb wegen der Freibeträge voraussichtlich steuerfrei bleibt.

Wann sie entfallen kann

Die eigene Anzeige ist entbehrlich, wenn der Erwerb auf einer notariell beurkundeten Verfügung beruht oder durch Gericht, Notar oder Standesamt gemeldet wird (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Banken und Versicherungen melden Guthaben ohnehin (§ 33 ErbStG). Enthält der Nachlass Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen, solltest du dennoch selbst anzeigen.

Pflichtangaben (§ 30 Abs. 4 ErbStG)

  • Vorname, Familienname, Beruf und Wohnung von Erblasser und Erwerber
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Rechtsgrund des Erwerbs (Erbe, Vermächtnis, gesetzliche Erbfolge)
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser
  • frühere Zuwendungen des Erblassers (Vorschenkungen)

Häufige Fragen (FAQ)

Bis wann muss ich die Anzeige abgeben?

Innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem du von deinem Erwerb Kenntnis erlangt hast (§ 30 Abs. 1 ErbStG).

Muss ich anzeigen, obwohl der Erwerb steuerfrei ist?

Ja. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt – sie dient der Prüfung durch das Finanzamt.

Reicht ein formloses Schreiben?

Ja, eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Wichtig sind die vollständigen Pflichtangaben nach § 30 Abs. 4 ErbStG.

Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?

Es drohen Verspätungsfolgen; bei bewusstem Verschweigen eines steuerpflichtigen Erwerbs kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.

Muss ich schon die Steuererklärung mitschicken?

Nein. Die Steuererklärung gibst du erst ab, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert (§ 31 ErbStG).

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand 2026. Verwiesen wird auf geltende Gesetze.

  1. § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 31 ErbStG – Steuererklärung. Gesetze im Internet.
  3. § 33 ErbStG – Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Bei größeren Nachlässen, Auslandsbezug oder Unternehmensvermögen sollte fachkundige Beratung eingeholt werden.

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