Kapitel 1Erbfolge, Testament und Pflichtteil
Ohne Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB nach Ordnungen: Abkömmlinge vor Eltern, Eltern vor Großeltern; der Ehegatte erbt nach § 1931 BGB neben Abkömmlingen ein Viertel, im gesetzlichen Güterstand über § 1371 BGB pauschal erhöht um ein weiteres Viertel. Ein Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden; ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten vorbehalten.
Enterbte Abkömmlinge, Ehegatten und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – Eltern behalten den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Er ist ein Geldanspruch gegen die Erben und verjährt in drei Jahren ab Kenntnis (§ 195, § 199 BGB). Schenkungen der letzten zehn Jahre lösen den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB aus, abgeschmolzen um ein Zehntel je Jahr.
- Erbfolge ohne Testament ermitteln und Güterstand berücksichtigen.
- Vorhandene Verfügungen prüfen: Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag.
- Bindungswirkung beachten – wechselbezügliche Verfügungen sind nach dem ersten Tod grundsätzlich bindend.
- Pflichtteilsquoten berechnen und Vorschenkungen der letzten zehn Jahre erfassen.
- Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB geltend machen, wenn der Nachlass unklar ist.
- Fristen sichern: Ausschlagung sechs Wochen, Pflichtteilsverjährung drei Jahre.
Kapitel 2Annahme, Ausschlagung und Haftung für Nachlassschulden
Die Erbschaft fällt automatisch an; wer sie nicht will, muss ausschlagen – binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund, gegenüber dem Nachlassgericht oder notariell beurkundet (§ 1944, § 1945 BGB). Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser im Ausland wohnte oder der Erbe sich dort aufhält.
Bis zur Haftungsbeschränkung haftet der Erbe auch mit eigenem Vermögen. Werkzeuge sind die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 1975 ff. BGB, das Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB sowie die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB.
AchtungWer Nachlassgegenstände verkauft, Konten auflöst oder den Erbschein beantragt, nimmt die Erbschaft konkludent an – eine Ausschlagung ist dann ausgeschlossen. Bei unklarer Vermögenslage sollte zuerst ein Nachlassverzeichnis erstellt werden.
Kapitel 3Erbschaftsteuer: Steuerklassen, Freibeträge und Tarif
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an den Verwandtschaftsgrad an. Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel und – beim Erwerb von Todes wegen – Eltern; Steuerklasse II Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten; Steuerklasse III alle Übrigen. Die Freibeträge des § 16 ErbStG betragen 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkel, 100.000 € für Eltern in Klasse I und 20.000 € in den Klassen II und III.
Der Tarif des § 19 ErbStG steigt in Stufen: In Klasse I von 7 % bis 30 %, in Klasse II von 15 % bis 43 %, in Klasse III von 30 % bis 50 %. Beim knappen Überschreiten einer Wertgrenze mildert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Ergänzend gewähren §§ 16, 17 ErbStG Versorgungsfreibeträge für Ehegatten (256.000 €) und Kinder je nach Alter.
Freibeträge und Tarife 2026| Erwerber | Freibetrag | Steuerklasse / Tarif |
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| Ehegatte, Lebenspartner | 500.000 € | I · 7 % bis 30 % |
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| Kind, Stiefkind | 400.000 € | I · 7 % bis 30 % |
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| Enkel | 200.000 € | I · 7 % bis 30 % |
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| Eltern (Erwerb von Todes wegen) | 100.000 € | I · 7 % bis 30 % |
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| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | II · 15 % bis 43 % |
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| Übrige Erwerber | 20.000 € | III · 30 % bis 50 % |
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| Versorgungsfreibetrag Ehegatte | 256.000 € | § 17 ErbStG |
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| Hausrat Klasse I | 41.000 € | § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
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Kapitel 4Immobilien im Nachlass: Bewertung und Familienheim
Grundbesitz wird nach dem Bewertungsgesetz bewertet – im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG). Der so ermittelte Wert ist ein typisierter Wert; nach § 198 BewG kann ein niedrigerer Verkehrswert durch Gutachten oder einen zeitnahen Verkauf nachgewiesen werden. Das lohnt regelmäßig bei sanierungsbedürftigen Objekten und in schwachen Lagen.
Zentral ist die Befreiung für das Familienheim: Beim Erwerb durch den Ehegatten bleibt es unabhängig von der Größe steuerfrei, wenn es zehn Jahre selbst genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG); bei Kindern gilt die Befreiung bis 200 m² Wohnfläche (Nr. 4c). Vermietete Wohnimmobilien erhalten einen Bewertungsabschlag von 10 % nach § 13d ErbStG.
- Bewertungsverfahren bestimmen und den Bescheid über den Grundbesitzwert gesondert prüfen.
- Bei überhöhtem Wert Gutachten nach § 198 BewG einholen und Einspruch einlegen.
- Selbstnutzung des Familienheims unverzüglich aufnehmen – innerhalb von sechs Monaten gilt sie als unverzüglich.
- Zehnjahresfrist dokumentieren; ein Verkauf oder Auszug ohne zwingenden Grund führt zur Nachversteuerung.
- Bei vermieteten Objekten den 10-%-Abschlag beantragen, § 13d ErbStG.
- Belastungen abziehen: Nießbrauch, Wohnrecht, Restschulden und Bestattungskosten, § 10 Abs. 5 ErbStG.
Kapitel 5Vorweggenommene Erbfolge: Schenkung, Nießbrauch, Betriebsvermögen
Der wirksamste Hebel ist die Zeit: Die Freibeträge des § 16 ErbStG stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Wer früh und in Etappen überträgt, vervielfacht sie. Ein vorbehaltener Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert nach § 14 BewG entsprechend Kapitalwert und Lebenserwartung und sichert Erträge und Nutzung des Übergebers.
Für Betriebsvermögen gewähren §§ 13a, 13b ErbStG die Regelverschonung von 85 % oder auf Antrag die Optionsverschonung von 100 %; Bedingungen sind Lohnsummen- und Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren. Ab 26 Mio. € Erwerb greift das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach §§ 13c, 28a ErbStG.
- Kettenschenkung: Übertragung über den Ehegatten kann Freibeträge verdoppeln – die Zwischenperson muss frei verfügen können.
- Güterstandsschaukel: Wechsel des Güterstands ermöglicht die steuerfreie Zahlung eines Zugewinnausgleichs, § 5 ErbStG.
- Pflichtteilsverzicht: gegen Abfindung möglich; die Abfindung ist steuerlich wie ein Erwerb zu behandeln.
- Anzeigepflicht: Erwerbe sind binnen drei Monaten anzuzeigen, § 30 ErbStG – auch bei vermeintlicher Steuerfreiheit.
Kapitel 6Verfahren, Fristen und Rechtsschutz
Jeder Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG); Notare und Banken melden zusätzlich. Erst nach Aufforderung ist eine Erklärung abzugeben, § 31 ErbStG. Die Steuer entsteht mit dem Tod beziehungsweise der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG).
- Erwerb binnen drei Monaten anzeigen und Nachlassverzeichnis vorbereiten.
- Steuererklärung nach Aufforderung fristgerecht abgeben, Fristverlängerung nach § 109 AO beantragen, wenn Bewertungen fehlen.
- Grundbesitzwertbescheid und Erbschaftsteuerbescheid getrennt prüfen – der Wertbescheid ist Grundlagenbescheid.
- Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe einlegen, § 355 AO.
- Stundung nach § 28 ErbStG prüfen, wenn die Steuer nur durch Verkauf einer Immobilie zu zahlen wäre.
- Bei Auslandsvermögen die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG beantragen.