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Themenwelt · Rechtsstand 2026

Vermögen weitergeben –
Steuern im Griff.

Die komplette Themenwelt zu Erben und Vererben: von der gesetzlichen Erbfolge über Testament, Pflichtteil und Freibeträge bis zu Familienheim, Immobilienbewertung, Betriebsvermögen und der Schenkung zu Lebzeiten. Rechtlich wie steuerlich vollumfänglich aufbereitet – auf dem Niveau eines Fachanwalts für Steuerrecht, mit Rechtsprechung, Ratgebern, Konfigurator, Rechnern, Podcast, Video und fertigen Mustern.

Erben und Vererben – Vermögensnachfolge
Konfigurator · Erbfall & NachfolgeDer Erbfall-SteuercheckFreibetrag, Steuerklasse, Familienheim und Anzeigepflicht – in wenigen Fragen geklärt.Check starten
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Von der Erbengemeinschaft über die Ausschlagung bis zum Behindertentestament – die zivil- und steuerrechtlichen Spezialfälle, auf Fachanwaltsniveau mit Rechtsprechung.

Fachratgeber

Erben und Vererben 2026 – der vollständige Ratgeber

Von der gesetzlichen Erbfolge über Testament, Pflichtteil und Erbengemeinschaft zu Steuerklassen, Freibeträgen, Bewertung, Verschonung für Betriebsvermögen und den Fristen im Erbschaftsteuerverfahren – mit Rechtsgrundlagen und Handlungsschritten.

Kapitel 1

Erbfolge, Testament und Pflichtteil

Ohne Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB nach Ordnungen: Abkömmlinge vor Eltern, Eltern vor Großeltern; der Ehegatte erbt nach § 1931 BGB neben Abkömmlingen ein Viertel, im gesetzlichen Güterstand über § 1371 BGB pauschal erhöht um ein weiteres Viertel. Ein Testament kann eigenhändig oder notariell errichtet werden; ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten vorbehalten.

Enterbte Abkömmlinge, Ehegatten und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – Eltern behalten den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Er ist ein Geldanspruch gegen die Erben und verjährt in drei Jahren ab Kenntnis (§ 195, § 199 BGB). Schenkungen der letzten zehn Jahre lösen den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB aus, abgeschmolzen um ein Zehntel je Jahr.

  1. Erbfolge ohne Testament ermitteln und Güterstand berücksichtigen.
  2. Vorhandene Verfügungen prüfen: Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag.
  3. Bindungswirkung beachten – wechselbezügliche Verfügungen sind nach dem ersten Tod grundsätzlich bindend.
  4. Pflichtteilsquoten berechnen und Vorschenkungen der letzten zehn Jahre erfassen.
  5. Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB geltend machen, wenn der Nachlass unklar ist.
  6. Fristen sichern: Ausschlagung sechs Wochen, Pflichtteilsverjährung drei Jahre.
Kapitel 2

Annahme, Ausschlagung und Haftung für Nachlassschulden

Die Erbschaft fällt automatisch an; wer sie nicht will, muss ausschlagen – binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund, gegenüber dem Nachlassgericht oder notariell beurkundet (§ 1944, § 1945 BGB). Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser im Ausland wohnte oder der Erbe sich dort aufhält.

Bis zur Haftungsbeschränkung haftet der Erbe auch mit eigenem Vermögen. Werkzeuge sind die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 1975 ff. BGB, das Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB sowie die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB.

Achtung

Wer Nachlassgegenstände verkauft, Konten auflöst oder den Erbschein beantragt, nimmt die Erbschaft konkludent an – eine Ausschlagung ist dann ausgeschlossen. Bei unklarer Vermögenslage sollte zuerst ein Nachlassverzeichnis erstellt werden.

Kapitel 3

Erbschaftsteuer: Steuerklassen, Freibeträge und Tarif

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an den Verwandtschaftsgrad an. Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel und – beim Erwerb von Todes wegen – Eltern; Steuerklasse II Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten; Steuerklasse III alle Übrigen. Die Freibeträge des § 16 ErbStG betragen 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkel, 100.000 € für Eltern in Klasse I und 20.000 € in den Klassen II und III.

Der Tarif des § 19 ErbStG steigt in Stufen: In Klasse I von 7 % bis 30 %, in Klasse II von 15 % bis 43 %, in Klasse III von 30 % bis 50 %. Beim knappen Überschreiten einer Wertgrenze mildert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Ergänzend gewähren §§ 16, 17 ErbStG Versorgungsfreibeträge für Ehegatten (256.000 €) und Kinder je nach Alter.

Freibeträge und Tarife 2026
ErwerberFreibetragSteuerklasse / Tarif
Ehegatte, Lebenspartner500.000 €I · 7 % bis 30 %
Kind, Stiefkind400.000 €I · 7 % bis 30 %
Enkel200.000 €I · 7 % bis 30 %
Eltern (Erwerb von Todes wegen)100.000 €I · 7 % bis 30 %
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €II · 15 % bis 43 %
Übrige Erwerber20.000 €III · 30 % bis 50 %
Versorgungsfreibetrag Ehegatte256.000 €§ 17 ErbStG
Hausrat Klasse I41.000 €§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Kapitel 4

Immobilien im Nachlass: Bewertung und Familienheim

Grundbesitz wird nach dem Bewertungsgesetz bewertet – im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG). Der so ermittelte Wert ist ein typisierter Wert; nach § 198 BewG kann ein niedrigerer Verkehrswert durch Gutachten oder einen zeitnahen Verkauf nachgewiesen werden. Das lohnt regelmäßig bei sanierungsbedürftigen Objekten und in schwachen Lagen.

Zentral ist die Befreiung für das Familienheim: Beim Erwerb durch den Ehegatten bleibt es unabhängig von der Größe steuerfrei, wenn es zehn Jahre selbst genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG); bei Kindern gilt die Befreiung bis 200 m² Wohnfläche (Nr. 4c). Vermietete Wohnimmobilien erhalten einen Bewertungsabschlag von 10 % nach § 13d ErbStG.

  1. Bewertungsverfahren bestimmen und den Bescheid über den Grundbesitzwert gesondert prüfen.
  2. Bei überhöhtem Wert Gutachten nach § 198 BewG einholen und Einspruch einlegen.
  3. Selbstnutzung des Familienheims unverzüglich aufnehmen – innerhalb von sechs Monaten gilt sie als unverzüglich.
  4. Zehnjahresfrist dokumentieren; ein Verkauf oder Auszug ohne zwingenden Grund führt zur Nachversteuerung.
  5. Bei vermieteten Objekten den 10-%-Abschlag beantragen, § 13d ErbStG.
  6. Belastungen abziehen: Nießbrauch, Wohnrecht, Restschulden und Bestattungskosten, § 10 Abs. 5 ErbStG.
Kapitel 5

Vorweggenommene Erbfolge: Schenkung, Nießbrauch, Betriebsvermögen

Der wirksamste Hebel ist die Zeit: Die Freibeträge des § 16 ErbStG stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Wer früh und in Etappen überträgt, vervielfacht sie. Ein vorbehaltener Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert nach § 14 BewG entsprechend Kapitalwert und Lebenserwartung und sichert Erträge und Nutzung des Übergebers.

Für Betriebsvermögen gewähren §§ 13a, 13b ErbStG die Regelverschonung von 85 % oder auf Antrag die Optionsverschonung von 100 %; Bedingungen sind Lohnsummen- und Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren. Ab 26 Mio. € Erwerb greift das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach §§ 13c, 28a ErbStG.

  • Kettenschenkung: Übertragung über den Ehegatten kann Freibeträge verdoppeln – die Zwischenperson muss frei verfügen können.
  • Güterstandsschaukel: Wechsel des Güterstands ermöglicht die steuerfreie Zahlung eines Zugewinnausgleichs, § 5 ErbStG.
  • Pflichtteilsverzicht: gegen Abfindung möglich; die Abfindung ist steuerlich wie ein Erwerb zu behandeln.
  • Anzeigepflicht: Erwerbe sind binnen drei Monaten anzuzeigen, § 30 ErbStG – auch bei vermeintlicher Steuerfreiheit.
Kapitel 6

Verfahren, Fristen und Rechtsschutz

Jeder Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG); Notare und Banken melden zusätzlich. Erst nach Aufforderung ist eine Erklärung abzugeben, § 31 ErbStG. Die Steuer entsteht mit dem Tod beziehungsweise der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG).

  1. Erwerb binnen drei Monaten anzeigen und Nachlassverzeichnis vorbereiten.
  2. Steuererklärung nach Aufforderung fristgerecht abgeben, Fristverlängerung nach § 109 AO beantragen, wenn Bewertungen fehlen.
  3. Grundbesitzwertbescheid und Erbschaftsteuerbescheid getrennt prüfen – der Wertbescheid ist Grundlagenbescheid.
  4. Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe einlegen, § 355 AO.
  5. Stundung nach § 28 ErbStG prüfen, wenn die Steuer nur durch Verkauf einer Immobilie zu zahlen wäre.
  6. Bei Auslandsvermögen die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG beantragen.
FAQ

Häufige Fragen

Zwölf Fragen aus der Beratungspraxis – mit Rechtsgrundlage, Frist und Handlungsempfehlung.

500.000 € für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkel, 100.000 € für Eltern beim Erwerb von Todes wegen und 20.000 € in den Steuerklassen II und III (§ 16 ErbStG). Bei Schenkungen stehen die Beträge alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.

Ja, binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb, § 30 ErbStG – unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Erwerb auf einer notariell beurkundeten Verfügung beruht und ausschließlich Vermögen betrifft, das ohnehin angezeigt wird. Eine Steuererklärung ist erst nach Aufforderung abzugeben.

Beim Ehegatten unabhängig von der Größe, bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche – jeweils unter der Bedingung, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich selbst nutzt und zehn Jahre darin wohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Verkauf, Vermietung oder Auszug ohne zwingenden Grund führen zur vollständigen Nachversteuerung.

Nach dem Bewertungsgesetz im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren, §§ 182 ff. BewG. Der typisierte Wert liegt häufig über dem Marktwert. Nach § 198 BewG kann ein niedrigerer Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nachgewiesen werden.

Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bezogen auf den Nachlasswert am Todestag (§ 2303 BGB). Hinzu kommt der Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB für Schenkungen der letzten zehn Jahre, der je abgelaufenes Jahr um ein Zehntel abschmilzt; bei Schenkungen an den Ehegatten läuft die Frist erst ab Auflösung der Ehe.

Ja, binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht oder notariell beurkundet, § 1944 BGB; sechs Monate bei Auslandsberührung. Wer zuvor Nachlassgegenstände verwertet oder den Erbschein beantragt, hat die Erbschaft angenommen und kann nicht mehr ausschlagen.

Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet; der Freibetrag gilt für die Summe. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Zuwendung steht er erneut zur Verfügung. Maßgeblich ist der Tag der Ausführung, bei Immobilien regelmäßig die Auflassung und Eintragungsbewilligung.

Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Erwerb, § 14 BewG in Verbindung mit § 10 ErbStG; er richtet sich nach Jahreswert und statistischer Lebenserwartung. Der Übergeber behält Erträge und Nutzung. Bei jungen Übergebern kann so ein großer Teil des Werts steuerlich neutralisiert werden.

Die Regelverschonung stellt 85 % des begünstigten Vermögens frei, bei Behaltensfrist von fünf Jahren und Einhaltung der Lohnsummenklausel; auf Antrag sind es 100 % bei sieben Jahren und strengeren Bedingungen (§§ 13a, 13b ErbStG). Ab einem Erwerb von 26 Mio. € greifen Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung, §§ 13c, 28a ErbStG.

Weil sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, wird das Vermögen zweimal übertragen und der Kinderfreibetrag beim ersten Erbfall nicht genutzt. Zudem entsteht eine Bindungswirkung, die späteren Anpassungen entgegensteht. Abhilfe schaffen Vermächtnisse an Kinder, Freibetragsausnutzung beim ersten Erbfall oder eine Änderungsklausel.

Vorrangig durch Erbauseinandersetzungsvertrag mit Ausgleichszahlungen; bei Immobilien ist notarielle Beurkundung erforderlich. Kommt keine Einigung zustande, bleibt die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG. Steuerlich ist zu beachten, dass Ausgleichszahlungen bei Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen können.

Ja. § 28 ErbStG gewährt beim Erwerb von Betriebsvermögen und – nach Abs. 3 – bei zu Wohnzwecken vermieteten oder selbst genutzten Immobilien eine Stundung bis zu zehn Jahren, soweit die Steuer nur durch Veräußerung aufgebracht werden könnte. Ergänzend kommen Stundung nach § 222 AO und Ratenzahlung in Betracht.

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