Nach dem Erbfall läuft die Uhr: Der Erwerb ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen. Dieser Ratgeber erklärt die Anzeigepflicht, wann eine Steuererklärung verlangt wird, welche Fristen gelten und wie die Steuer festgesetzt und fällig wird.
Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Jeder Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Eine Steuererklärung gibt man erst auf Aufforderung ab (§ 31 ErbStG), dann mit mindestens einem Monat Frist. Die Steuer entsteht mit dem Tod (§ 9 ErbStG) und wird per Bescheid festgesetzt.
Die Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG)
Der Erwerber muss den Erwerb innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis anzeigen – formlos genügt. Anzugeben sind u. a. Erblasser/Schenker, Erwerber, Verhältnis, Gegenstand und Wert des Erwerbs sowie der Rechtsgrund (Testament, gesetzliche Erbfolge, Schenkung).
Bei notariell beurkundeten Erwerben oder Schenkungen meldet der Notar; Gerichte und Standesämter melden Sterbefälle; Banken und Versicherungen melden Guthaben und Auszahlungen (§ 33, § 34 ErbStG). Dann kann die eigene Anzeige entfallen – bei Immobilien und Auslandsvermögen aber sicherheitshalber selbst anzeigen.
Die Steuererklärung (§ 31 ErbStG)
Das Finanzamt fordert – wenn es eine Steuer für möglich hält – zur Abgabe einer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung auf. Die Frist beträgt mindestens einen Monat. Bei mehreren Erben kann eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden; der Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger ist zur Abgabe verpflichtet.
| Schritt | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Anzeige des Erwerbs | 3 Monate ab Kenntnis | § 30 ErbStG |
| Steuererklärung | mind. 1 Monat (auf Aufforderung) | § 31 ErbStG |
| Zahlung nach Bescheid | 1 Monat | § 220 AO |
| Einspruch gegen Bescheid | 1 Monat | § 355 AO |
Entstehung, Festsetzung & Stundung
Die Steuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 9 ErbStG). Ist im Nachlass überwiegend Immobilien- oder Betriebsvermögen und müsste der Erbe zur Zahlung verkaufen, kann die Steuer auf Antrag gestundet werden – für Familienheim und Betriebsvermögen teils zinslos (§ 28 ErbStG).
Rechtsprechung
Die Anzeige nach § 30 ErbStG dient allein der Sicherung des Steueranspruchs; sie ist auch dann abzugeben, wenn der Erwerber meint, sein Erwerb bleibe wegen der Freibeträge steuerfrei.
Die Festsetzungsverjährung beginnt erst mit Kenntnis des Finanzamts vom Erwerb – wer die Anzeige unterlässt, verlängert faktisch die Zeit, in der das Finanzamt noch festsetzen darf.
Wer einen steuerpflichtigen Erwerb bewusst nicht anzeigt, riskiert ein Steuerstrafverfahren. Auslandskonten und Immobilien werden über internationale Meldungen zunehmend bekannt – die Anzeige ist die sichere Seite.
Deine Checkliste: nach dem Erbfall
Die ersten Schritte
6 Punkte- Erwerb anzeigenbinnen 3 Monaten (§ 30)
- Nachlass inventarisierenVermögen und Schulden
- Freibeträge & Befreiungen prüfenFamilienheim, Vorschenkungen
- Erklärung fristgerechtauf Aufforderung (§ 31)
- Bescheid prüfenEinspruch binnen 1 Monat
- Stundung erwägenbei Immobilie/Betrieb (§ 28)
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich jede Erbschaft dem Finanzamt melden?
Grundsätzlich ja, binnen drei Monaten (§ 30 ErbStG). Bei notariellen Erwerben und Bankmeldungen kann die eigene Anzeige entfallen – bei Immobilien und Auslandsvermögen zeige aber sicherheitshalber selbst an.
Muss ich immer eine Steuererklärung abgeben?
Nein, nur wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 31 ErbStG). Dann gilt eine Frist von mindestens einem Monat.
Wann entsteht die Erbschaftsteuer?
Mit dem Tod des Erblassers (§ 9 ErbStG), bei Schenkungen mit deren Ausführung. Fällig wird sie erst mit dem Steuerbescheid.
Kann ich die Steuer stunden lassen?
Ja, wenn du zur Zahlung Immobilien- oder Betriebsvermögen verkaufen müsstest, kommt eine Stundung nach § 28 ErbStG in Betracht – für Familienheim und Betrieb teils zinslos.
Was passiert, wenn ich die Anzeige vergesse?
Es drohen Verspätungsfolgen und – bei bewusstem Unterlassen eines steuerpflichtigen Erwerbs – ein Steuerstrafverfahren. Zudem läuft die Festsetzungsfrist erst mit Kenntnis des Finanzamts an.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


