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FachleitfadenErben & SchenkenRechtsstand 2026

Erben & Schenken – der vollständige Leitfaden.

Freibeträge, Steuerklassen und die Zehnjahresregel bestimmen, wie viel von einer Erbschaft oder Schenkung steuerfrei bleibt. Dieser Leitfaden ordnet das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und zeigt Gestaltungswege.

Fachlich geprüft · Stand Juli 2026

Erbschaften und Schenkungen unterliegen derselben Steuer ErbStG. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse und Freibetrag, §§ 15, 16 ErbStG) und vom Wert des Erwerbs ab. Durch geschickte Nutzung der alle zehn Jahre neu entstehenden Freibeträge § 14 ErbStG lässt sich die Belastung erheblich senken.

Freibetrag Ehegatte
500.000 €
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Freibetrag je Kind
400.000 €
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Neuentstehung
alle 10 Jahre
Freibeträge, § 14 ErbStG

01. Steuerklassen & Freibeträge

Das ErbStG kennt drei Steuerklassen. Ehegatten und Kinder profitieren von den höchsten Freibeträgen (Steuerklasse I), entferntere Verwandte und Dritte von deutlich geringeren.

Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)
ErwerberFreibetragSteuerklasse
Ehegatte / eingetr. Lebenspartner500.000 €I
Kind / Stiefkind400.000 €I
Enkel200.000 €I
Eltern (bei Erbschaft)100.000 €I
Geschwister, Nichten/Neffen20.000 €II
übrige Erwerber20.000 €III

02. Steuersätze

Der Steuersatz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb und der Steuerklasse § 19 ErbStG – von 7 % bis 30 % in Klasse I und von 15 % bis 43 % in den Klassen II und III.

Rechenbeispiel

Erbschaft eines Kindes: 600.000 €

Erwerb600.000 €
./. Freibetrag-400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb200.000 €
Steuersatz Klasse I (11 %)·
Erbschaftsteuer22.000 €

03. 10-Jahres-Regel & Schenkung zu Lebzeiten

Freibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden § 14 ErbStG. Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet. Durch frühzeitige, gestaffelte Schenkungen lässt sich Vermögen daher steuerfrei übertragen.

Kettenschenkung

Zuwendungen über mehrere Personen (z. B. an den Ehegatten, der weiterschenkt) können Freibeträge mehrfach nutzen – die Gestaltung muss aber tatsächlich gewollt und frei von Weitergabeverpflichtung sein.

04. Immobilien & Familienheim

Das selbstgenutzte Familienheim kann steuerfrei auf Ehegatten § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG oder Kinder (bis 200 m² Wohnfläche) § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG übergehen, wenn der Erwerber es unverzüglich selbst nutzt und zehn Jahre hält. Vermietete Wohnimmobilien werden mit 90 % des Werts angesetzt (10 % Abschlag).

05. Betriebsvermögen (Verschonung)

Für begünstigtes Betriebsvermögen gibt es weitreichende Verschonungen §§ 13a, 13b ErbStG: die Regelverschonung (85 %) und die Optionsverschonung (100 %), jeweils gebunden an Lohnsummen- und Behaltensfristen. Ab großen Erwerben (26 Mio. €) greift eine Bedürfnisprüfung bzw. der Abschmelzungstarif.

06. Rechtsprechung

BVerfG 1 BvL 21/12
Betriebsvermögensverschonung

Das BVerfG hat die frühere Privilegierung von Betriebsvermögen teilweise als gleichheitswidrig beanstandet; der Gesetzgeber hat mit Lohnsummenregelung und Bedürfnisprüfung nachgebessert.

07. Typische Fehler & Gestaltung

  • Zehnjahresfrist ignoriert – Freibeträge nicht rechtzeitig gestaffelt genutzt.
  • Anzeigepflicht versäumt: Erwerb ist dem Finanzamt binnen 3 Monaten anzuzeigen § 30 ErbStG.
  • Familienheim nicht unverzüglich selbst genutzt – Steuerbefreiung entfällt.
  • Behaltensfrist bei Betriebsvermögen verletzt – Nachversteuerung.

Praxis, Gestaltung & Streitpunkte

Bei Erbschaft und Schenkung entscheidet die vorausschauende Gestaltung über die Steuerlast:

  1. Freibeträge alle 10 Jahre gestaffelt ausnutzen – frühzeitig mit dem Schenken beginnen.
  2. Familienheim steuerfrei übertragen und die Selbstnutzungs-/Behaltensfristen einhalten.
  3. Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG) binnen 3 Monaten erfüllen, um Verspätungsfolgen zu vermeiden.
Gestaltung

Kettenschenkungen über den Ehegatten können Freibeträge mehrfach nutzen – die Zuwendung muss aber echt gewollt und frei von Weitergabepflicht sein.

08. Checkliste Erbschaft & Schenkung

Zum Abhaken – so wird nichts vergessen
  • FreibetragVerwandtschaftsgrad & Betrag geprüft
  • 10-Jahres-Fristfrühere Erwerbe berücksichtigt
  • AnzeigeErwerb binnen 3 Monaten gemeldet
  • FamilienheimSelbstnutzung sichergestellt
  • BetriebVerschonungsvoraussetzungen erfüllt
Fortschritt: 0 / 5

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09. Häufige Fragen

Wie oft kann ich Freibeträge nutzen?

Alle zehn Jahre entstehen die persönlichen Freibeträge neu. Gestaffelte Schenkungen ermöglichen so eine steuerfreie Vermögensübertragung über die Zeit.

Ist das geerbte Elternhaus steuerfrei?

Für Kinder bis 200 m² Wohnfläche bei unverzüglicher Selbstnutzung und zehnjähriger Haltefrist; für Ehegatten ohne Flächengrenze unter denselben Nutzungsvoraussetzungen.

Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?

Ja, den Erwerb innerhalb von drei Monaten anzeigen (§ 30 ErbStG). Bei notariellen oder banküblichen Meldungen kann die Pflicht entfallen.

Zählt eine Schenkung kurz vor dem Tod zur Erbschaft?

Schenkungen der letzten zehn Jahre werden mit dem Erwerb von Todes wegen zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. §§ 15, 16 ErbStG – Steuerklassen & persönliche Freibeträge
  2. § 19 ErbStG – Steuersätze
  3. § 14 ErbStG – Zehnjahreszusammenrechnung
  4. § 13, §§ 13a/13b ErbStG – Familienheim & Betriebsvermögen
  5. BVerfG 1 BvL 21/12 – Betriebsvermögensverschonung