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Musterschreiben-Konfigurator

Eine Übertragung, zwei Steuern

Schenkung an im Ausland lebende Angehörige: Der Konfigurator erstellt die Anzeige nach § 30 ErbStG und stellt gleich die einkommensteuerliche Seite dar – die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG.

§ 30 ErbStG 3 Monate § 6 AStG § 14 ErbStG

Konfigurator

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen auf eine im Ausland lebende Person löst zwei Steuern aus: Schenkungsteuer und – bei Anteilen ab 1 % – die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG. Der Konfigurator erstellt die Anzeige nach § 30 ErbStG und stellt die einkommensteuerlichen Folgen zugleich dar.

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Die Anzeige ist binnen drei Monaten zu erstatten (§ 30 ErbStG) – auch dann, wenn die Steuer voraussichtlich unter dem Freibetrag bleibt. Die Anzeige ersetzt weder die Erbschaftsteuererklärung noch die Erklärung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 6 AStG in der Einkommensteuererklärung.

Zwei Steuern auf einen Vorgang

Wer Anteile an ein im Ausland lebendes Kind überträgt, löst zugleich Schenkungsteuer und Einkommensteuer aus: Die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person ist ein Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG. Beide Steuern haben eigene Bemessungsgrundlagen, eigene Erklärungen und eigene Fristen.

  • Schenkungsteuer: Bewertung nach dem BewG, Freibeträge nach Steuerklasse, Zusammenrechnung mit Vorerwerben der letzten zehn Jahre (§ 14 ErbStG).
  • Wegzugsbesteuerung: fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert, 60 % Ansatz im Teileinkünfteverfahren, Ratenzahlung auf Antrag.
  • Verschonung: Für begünstigtes Betriebsvermögen können §§ 13a, 13b ErbStG greifen – sie mindern die Schenkungsteuer, nicht die Wegzugsteuer.
  • Fünf- und Zehnjahresfristen: § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und § 4 AStG können den Zuwendenden noch Jahre nach dem Wegzug als Inländer behandeln.

Häufige Fehler

  • Anzeige unterlassen, weil ein Notar beteiligt war – die eigene Anzeigepflicht besteht daneben.
  • Wegzugsteuer übersehen: Die Schenkung wird angezeigt, der fiktive Veräußerungsgewinn aber nicht erklärt.
  • Vorerwerbe nicht angegeben – die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG führt später zu Nachforderungen.
  • Verschonung nicht beantragt oder Behaltensfristen missachtet.
  • Bewertung dem Finanzamt überlassen – bei Anteilen der teuerste Fehler.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich anzeigen, obwohl ein Notar beurkundet hat?

Die Anzeigepflicht des Beteiligten besteht neben der Anzeige des Notars. In der Praxis empfiehlt sich die eigene Anzeige – sie stellt die Angaben aus Ihrer Sicht dar.

Wie lange ist die Frist?

Drei Monate nach Kenntnis des Erwerbs (§ 30 ErbStG).

Warum wird zusätzlich Einkommensteuer fällig?

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen ab 1 % auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person ist ein Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG – es wird eine Veräußerung zum gemeinen Wert fingiert.

Mindert die Verschonung für Betriebsvermögen auch die Wegzugsteuer?

Nein. §§ 13a, 13b ErbStG wirken nur bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Was sind Vorerwerbe?

Frühere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren; sie werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, sodass Freibeträge nur einmal je Zehnjahreszeitraum wirken.

Was gilt, wenn ich selbst schon weggezogen bin?

Als deutscher Staatsangehöriger gelten Sie fünf Jahre weiter als Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG); im Anwendungsbereich des § 2 AStG erweitert § 4 AStG den Zugriff auf zehn Jahre.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Rechtsstand 2026. Unverbindliche Formulierungshilfen bzw. Einschätzungen – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

  1. § 30 ErbStG, § 14 ErbStG, §§ 13a, 13b ErbStG, § 2 ErbStG. Gesetze im Internet.
  2. § 6 AStG, § 4 AStG, § 121 BewG. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Schenkungen von Unternehmensanteilen mit Auslandsbezug berühren Schenkungsteuer, Einkommensteuer und häufig ausländisches Recht. Das Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe; die Gestaltung – insbesondere Reihenfolge, Verschonung und Bewertung – sollte vorab mit Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht abgestimmt werden.

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