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Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer§ 2 ErbStG5 Jahre§ 4 AStG2026

Fünf Jahre, zehn Jahre – und das Inlandsvermögen

Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug fünf Jahre erbschaftsteuerlich Inländer. Wer in ein Niedrigsteuergebiet zieht, sogar zehn. Und deutsche Immobilien und größere Beteiligungen bleiben dauerhaft steuerbar.

Beratung zur Nachfolgeplanung nach dem WegzugWegzug und Nachfolgeplanung gehören zusammen – sonst greifen zwei Staaten zu.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt eigenen Regeln – wer einkommensteuerlich längst weggezogen ist, kann erbschaftsteuerlich noch Inländer sein. Die Fristen laufen unabhängig von der Einkommensteuer.

Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Unbeschränkt steuerpflichtig ist der gesamte Erwerb, wenn Erblasser/Schenker oder Erwerber Inländer sind. Als Inländer gelten deutsche Staatsangehörige noch fünf Jahre nach dem Wegzug, solange sie keinen inländischen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG); im Anwendungsbereich des § 2 AStG erweitert § 4 AStG den Zugriff auf zehn Jahre. Danach bleibt die beschränkte Steuerpflicht auf Inlandsvermögen nach § 121 BewG – insbesondere deutsche Grundstücke, inländisches Betriebsvermögen und Beteiligungen von mindestens 10 % an inländischen Kapitalgesellschaften. Der persönliche Freibetrag wird dann nur anteilig gewährt.

Wer als Inländer gilt – und wie lange

Persönliche Steuerpflicht nach dem Wegzug
KonstellationUmfangDauer
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inlandgesamter Weltnachlasssolange Inländer
Deutsche Staatsangehörige nach dem Wegzuggesamter Weltnachlassfünf Jahre
Personen im Anwendungsbereich des § 2 AStGalles außer ausländischem Vermögen i. S. d. § 34d EStG (§ 4 AStG)zehn Jahre
Nach Ablauf der Fristennur Inlandsvermögen nach § 121 BewGdauerhaft
AuslandsbediensteteSonderregelwährend der Tätigkeit

Entscheidend ist: Es genügt, dass eine beteiligte Person Inländer ist. Bleiben die Kinder in Deutschland, ist ein Erwerb vom weggezogenen Elternteil vollständig steuerpflichtig – der Wegzug bringt für die Schenkung an inländische Erwerber gar nichts.

Beschränkte Steuerpflicht: was § 121 BewG erfasst

  • inländisches Grundvermögen und grundstücksgleiche Rechte,
  • inländisches Betriebsvermögen und Betriebsstätten,
  • Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften ab 10 %,
  • Anteile an inländischen Personengesellschaften mit Betriebsvermögen,
  • durch inländischen Grundbesitz gesicherte Forderungen sowie bestimmte Rechte und Lizenzen.

Nicht erfasst sind – anders als vielfach angenommen – Bankguthaben und Wertpapierdepots bei deutschen Banken: Sie gehören nicht zum Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG. Im Anwendungsbereich des § 4 AStG gilt das jedoch nicht, weil dort auf die Negativdefinition des § 34d EStG abgestellt wird.

Freibetrag nur anteilig

Bei beschränkter Steuerpflicht wird der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG nur in dem Verhältnis gewährt, das dem Anteil des Inlandsvermögens am Gesamterwerb entspricht. Wer 500.000 € Inlandsvermögen neben 4,5 Mio. € Auslandsvermögen erwirbt, erhält vom Kinderfreibetrag von 400.000 € nur einen Bruchteil. Steuerklasse und Tarif bleiben unverändert.

Doppelbesteuerung vermeiden: § 21 ErbStG und die wenigen Abkommen

Erbschaftsteuerabkommen sind selten – Deutschland hat solche Abkommen nur mit wenigen Staaten, darunter Dänemark, Frankreich, die Schweiz und die USA. In allen anderen Fällen bleibt die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG – begrenzt auf die deutsche Steuer auf dasselbe Auslandsvermögen und nur, wenn die ausländische Steuer der deutschen entspricht.

  1. Vermögensbelegenheit vollständig aufstellen: Immobilien, Depots, Gesellschaftsanteile, Lebensversicherungen.
  2. Für jedes Land prüfen: Erbschaft- oder Nachlasssteuer? Steuerschuldner? Bewertungsstichtag?
  3. Anrechnungshöchstbetrag getrennt je Staat berechnen.
  4. Ausländische Bescheide und Zahlungsnachweise mit Übersetzung beifügen.
  5. Fristen des § 21 ErbStG beachten – Anrechnung nur bei Zahlung innerhalb der gesetzlichen Frist.
  6. Bei Nachlasssteuern (etwa im angelsächsischen Raum) die Vergleichbarkeit gesondert begründen.

Gestaltung, Fristen und Anzeigepflichten

  • Reihenfolge: Schenkungen vor dem Wegzug nutzen die vollen Freibeträge und die Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG. Nach dem Wegzug beginnt eine neue Rechnung – mit anteiligem Freibetrag und ausländischer Steuer.
  • Fünf-Jahres-Falle: Wer innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug schenkt, wird wie ein Inländer behandelt – das ist kein Nachteil, wenn Freibeträge genutzt werden, aber es muss erklärt werden.
  • Beteiligungen ab 10 %: dauerhaft Inlandsvermögen. Vor dem Wegzug ist zu klären, ob Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) greifen.
  • Wegzugsteuer beachten: Die Schenkung von Anteilen an eine im Ausland lebende Person löst zugleich § 6 AStG aus – Einkommen- und Schenkungsteuer treffen denselben Vorgang.
  • Anzeigepflicht: Erwerb und Schenkung sind binnen drei Monaten nach § 30 ErbStG anzuzeigen – auch aus dem Ausland; die Anzeige ersetzt nicht die Steuererklärung.
  • Erbrecht klären: Nach der EU-Erbrechtsverordnung richtet sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Eine Rechtswahl im Testament verhindert Überraschungen – steuerlich ändert sie nichts.
Zielland-Erbschaftsteuer prüfen

Manche Zielstaaten kennen keine Erbschaftsteuer (etwa Österreich), andere besteuern Zuwendungen an Kinder nur gering (viele Schweizer Kantone), wieder andere greifen umfassend zu. Einige Zuzugsregime schließen ausländisches Vermögen ausdrücklich von der Erbschaftsteuer aus. Diese Ebene entscheidet häufiger über die Gesamtbelastung als der Einkommensteuersatz.


Nachfolge und Wegzug – Checkliste

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Nachfolge und Wegzug – Checkliste

7 Punkte · Rechtsstand 2026
  • Fristen notiertFünf Jahre § 2 ErbStG, zehn Jahre § 4 AStG.
  • Inlandsvermögen bestimmtGrundstücke, Betriebsvermögen, Beteiligungen ≥ 10 %.
  • Freibetragswirkung berechnetAnteiliger Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht.
  • Schenkungen geplantVor dem Wegzug, mit Blick auf § 14 ErbStG.
  • Wegzugsteuer bedachtSchenkung von Anteilen löst § 6 AStG aus.
  • Zielland geprüftErbschaftsteuer, Anrechnung, Abkommen.
  • Testament angepasstRechtswahl nach EU-ErbVO, Vollmachten.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange bleibe ich nach dem Wegzug erbschaftsteuerlich Inländer?

Als deutscher Staatsangehöriger fünf Jahre, solange kein inländischer Wohnsitz besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Im Anwendungsbereich des § 2 AStG erweitert § 4 AStG den Zugriff auf zehn Jahre.

Was gilt, wenn meine Kinder in Deutschland bleiben?

Dann ist der Erwerb vollständig unbeschränkt steuerpflichtig – es genügt, dass eine beteiligte Person Inländer ist.

Gehören deutsche Bankdepots zum Inlandsvermögen?

Nein. § 121 BewG erfasst Bankguthaben und Wertpapierdepots nicht. Im Anwendungsbereich des § 4 AStG kann der Zugriff dennoch bestehen, weil dort auf ausländisches Vermögen im Sinne des § 34d EStG abgestellt wird.

Bekomme ich den vollen Freibetrag?

Bei beschränkter Steuerpflicht nur anteilig – im Verhältnis des Inlandsvermögens zum Gesamterwerb (§ 16 Abs. 2 ErbStG).

Kann ich ausländische Erbschaftsteuer anrechnen?

Ja, nach § 21 ErbStG, begrenzt auf die deutsche Steuer auf dasselbe Auslandsvermögen und nur bei vergleichbarer ausländischer Steuer sowie fristgerechter Zahlung.

Muss ich eine Schenkung aus dem Ausland anzeigen?

Ja, binnen drei Monaten nach § 30 ErbStG, sofern deutsche Steuerpflicht in Betracht kommt. Bei notarieller Beurkundung gilt die Anzeige des Notars, sie ersetzt aber nicht die Erklärungspflicht.

Löst die Schenkung von GmbH-Anteilen ins Ausland Wegzugsteuer aus?

Ja. Die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person ist ein Tatbestand des § 6 Abs. 1 AStG – zusätzlich zur Schenkungsteuer.

Welches Erbrecht gilt nach dem Wegzug?

Nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, sofern keine wirksame Rechtswahl getroffen wurde. Die steuerliche Beurteilung folgt davon unabhängig dem ErbStG.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 26. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (EStG, AStG, InvStG, AO, ErbStG in der für 2026 geltenden Fassung sowie die genannten Abkommen). Angaben ohne Gewähr.

  1. § 2 ErbStG, § 16 ErbStG, § 21 ErbStG, § 30 ErbStG. Gesetze im Internet.
  2. § 121 BewG – Inlandsvermögen. Gesetze im Internet.
  3. § 4 AStG, § 2 AStG. Gesetze im Internet.
  4. Erbschaftsteuerabkommen Deutschlands mit einzelnen Staaten (u. a. Dänemark, Frankreich, Schweiz, USA); BMF-Übersicht Stand 2026.
  5. Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EU-Erbrechtsverordnung).
SteuerNest Redaktion
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