Beim Auslandssemester kommen Flug, Unterkunft, Auslandsstudiengebühren und Sprachkurse zusammen. Ob und wie sie abziehbar sind, hängt an zwei Fragen: Erst- oder Zweitausbildung – und welche Hochschule als erste Tätigkeitsstätte gilt.
Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026
Bleibt die Heimathochschule erste Tätigkeitsstätte, ist das Auslandssemester eine Auswärtstätigkeit: Flug und Fahrten mit den tatsächlichen Kosten, Unterkunft in voller Höhe, Verpflegungspauschalen nach Länderwerten für drei Monate. In der Erstausbildung wandern die Kosten in den Sonderausgabenabzug bis 6.000 €, im Zweitstudium in den unbegrenzten Werbungskostenabzug mit Verlustvortrag.
Erste Tätigkeitsstätte: der Dreh- und Angelpunkt
Bei einem Vollzeitstudium gilt die Bildungseinrichtung nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG als erste Tätigkeitsstätte. Der BFH hat für Auslandsaufenthalte entschieden: Bleibt die Studierende an der Heimathochschule immatrikuliert und ist der Auslandsaufenthalt Teil des Studiengangs, bleibt die Heimathochschule erste Tätigkeitsstätte – die Auslandshochschule wird zur Auswärtstätigkeit.
Wird dagegen ein eigenständiges Auslandsstudium aufgenommen, wird die ausländische Hochschule selbst erste Tätigkeitsstätte. Dann gilt für Fahrten dorthin nur die Entfernungspauschale und Unterkunftskosten sind nur über die doppelte Haushaltsführung abziehbar – ein deutlich schlechteres Ergebnis.
| Position | Ansatz | Grenze |
|---|---|---|
| Flug und Bahnreise | tatsächliche Kosten | Hin- und Rückreise |
| Fahrten vor Ort | 0,30 € je gefahrenen km oder Ticketkosten | – |
| Unterkunft im Ausland | tatsächliche Kosten | bei Auswärtstätigkeit unbegrenzt |
| Verpflegung | Auslandstagegeld je Land | 3 Monate je Ort |
| Studien- und Programmgebühren | in voller Höhe | – |
| Sprachkurs mit Studienbezug | in voller Höhe | – |
| Visa, Impfungen, Auslandsversicherung | in voller Höhe | – |
| Erasmus-Zuschuss | kürzt die Kosten | § 3c Abs. 1 EStG |
Verpflegungspauschalen gibt es bei längerfristiger Auswärtstätigkeit an derselben Stelle nur für die ersten drei Monate (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen setzt die Frist neu in Gang – bei einem Semester mit Zwischenreise nach Hause kann das relevant werden.
Verpflegungspauschalen und Länderwerte
Die Höhe der Verpflegungspauschale richtet sich nach dem Reiseland und wird jährlich im BMF-Schreiben zu den Auslandsreisekosten bekanntgegeben. Für An- und Abreisetage sowie Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit gilt der reduzierte Satz, für volle Kalendertage der vollständige. Belege für Essen sind nicht erforderlich – die Pauschale gilt unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben.
Zweitstudium, Heimathochschule bleibt erste Tätigkeitsstätte
Bei Zweitstudium wandert der Betrag in den Verlustvortrag und wirkt im ersten Berufsjahr steuermindernd.
Erasmus, Stipendien und Kürzungen
Steuerfreie Zuschüsse, die konkrete Kosten ersetzen, mindern nach § 3c Abs. 1 EStG den Abzug. Ein Erasmus-Mobilitätszuschuss ist typischerweise für Reise- und Aufenthaltsmehrkosten bestimmt und deshalb gegenzurechnen. Zuschüsse für den allgemeinen Lebensunterhalt kürzen dagegen nichts, weil private Lebenshaltung ohnehin nicht abziehbar ist.
- Vor der Abreise klären, ob die Immatrikulation an der Heimathochschule fortbesteht.
- Alle Zahlungsbelege sammeln – Flug, Miete, Gebühren, Versicherung, Visa.
- Abwesenheitstage lückenlos dokumentieren: Datum, Ort, Abwesenheitsdauer.
- Länderwerte für Verpflegungspauschalen aus dem aktuellen BMF-Schreiben entnehmen.
- Zuschüsse und Stipendien nach Zweckbindung trennen und ansetzen.
- Erklärung für das betreffende Jahr mit Antrag auf Verlustfeststellung abgeben.
Auslandspraktikum und Pflichtpraktikum
Ein Auslandspraktikum ist steuerlich eine Auswärtstätigkeit – unabhängig davon, ob es vergütet wird. Erhältst du eine Praktikumsvergütung, ist sie steuerpflichtiger Arbeitslohn, und die Reisekosten sind Werbungskosten dazu. Bei unvergütetem Pflichtpraktikum im Zweitstudium bleiben die Kosten vorab entstandene Werbungskosten.
Wichtig ist der Nachweis der Ausbildungsbezogenheit: Praktikumsvertrag, Studienordnung mit Pflichtpraktikum und Bestätigung der Hochschule genügen. Ohne diesen Bezug wertet das Finanzamt den Aufenthalt als privat und streicht den Abzug vollständig.
Die häufigsten Fehler
- Unterkunft im Ausland über die doppelte Haushaltsführung gedeckelt, obwohl Auswärtstätigkeit vorlag.
- Verpflegungspauschalen mit Inlandswerten statt Länderwerten angesetzt.
- Dreimonatsfrist übersehen und Pauschalen für das ganze Semester geltend gemacht.
- Erasmus-Zuschuss nicht gegengerechnet – das Finanzamt kürzt später.
- Abwesenheitstage nicht dokumentiert; ohne Kalender kein Pauschalenabzug.
- Keine Erklärung für das Auslandsjahr abgegeben und den Verlustvortrag verloren.
Auslandssemester steuerlich sichern
6 Punkte · § 9 Abs. 1, Abs. 4a EStG- Immatrikulation geprüftHeimathochschule bleibt Tätigkeitsstätte?
- Belege gesammeltFlug, Miete, Gebühren, Visa.
- Abwesenheitstage notiertDatum, Ort, Dauer.
- Länderwerte verwendetAktuelles BMF-Schreiben.
- Dreimonatsfrist beachtetPauschalen zeitlich begrenzt.
- Zuschüsse gegengerechnet§ 3c Abs. 1 EStG.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich mein Auslandssemester absetzen?
Ja, wenn ein beruflicher Bezug besteht. Im Zweitstudium sind die Kosten unbegrenzte Werbungskosten, in der Erstausbildung Sonderausgaben bis 6.000 €. Bleibt die Heimathochschule erste Tätigkeitsstätte, gilt für den Aufenthalt das Reisekostenrecht mit Flug, Unterkunft und Verpflegungspauschalen.
Wie hoch sind die Verpflegungspauschalen im Ausland?
Sie richten sich nach dem Reiseland und werden jährlich im BMF-Schreiben zu Auslandsreisekosten festgelegt. Für volle Kalendertage gilt der vollständige Satz, für An- und Abreisetage sowie Tage mit über acht Stunden Abwesenheit der reduzierte. Belege für Verpflegung sind nicht nötig.
Wie lange gibt es die Pauschalen?
Für längerfristige Auswärtstätigkeit an derselben Stelle nur drei Monate (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen – etwa durch eine Heimreise über die Semesterpause – lässt die Dreimonatsfrist neu beginnen.
Was ist mit meinem Erasmus-Zuschuss?
Er ist steuerfrei, mindert aber nach § 3c Abs. 1 EStG die abziehbaren Kosten, soweit er dieselben Aufwendungen ersetzt – also typischerweise Reise- und Aufenthaltsmehrkosten. Der Anteil für allgemeine Lebenshaltung kürzt nichts.
Was gilt bei einem eigenständigen Studium im Ausland?
Dann wird die ausländische Hochschule selbst erste Tätigkeitsstätte. Fahrten dorthin zählen nur mit der Entfernungspauschale, und Unterkunftskosten sind lediglich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bis 1.000 € monatlich abziehbar – Voraussetzung ist ein eigener Haupthausstand in Deutschland.
Ist ein Auslandspraktikum abziehbar?
Ja, als Auswärtstätigkeit – mit oder ohne Vergütung. Nachzuweisen ist der Ausbildungsbezug über Praktikumsvertrag und Studienordnung. Wird eine Vergütung gezahlt, ist sie Arbeitslohn; die Reisekosten sind die dazugehörigen Werbungskosten.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 26. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


