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Steuerticker · Arbeitnehmer§ 3 Nr. 11a EStGZusätzlichkeitBFH 2026

Corona-Prämie: steuerfrei trotz Anrechnung

Viele Arbeitgeber haben die Corona-Beihilfe mit anderen freiwilligen Leistungen verrechnet. Der BFH nimmt zur Steuerfreiheit solcher Zahlungen Stellung – wichtig für noch offene Lohnsteuerfälle.

Die Steuerfreiheit setzte voraus, dass die Beihilfe zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wurde. Genau daran entzündete sich der Streit, wenn Arbeitgeber andere freiwillige Leistungen kürzten.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Corona-Sonderzahlung war bis zu 1.500 € nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wurde. Der BFH hat sich zur Behandlung von Fällen geäußert, in denen die Beihilfe auf andere freiwillige Leistungen angerechnet wurde. Betroffen sind vor allem noch offene Lohnsteuer-Haftungs- und Nachforderungsfälle.

Worum es ging

Der Streit betraf Arbeitgeber, die eine Corona-Beihilfe zahlten und im Gegenzug andere freiwillige Leistungen – etwa Prämien oder Sonderzahlungen – kürzten oder anrechneten. Die Finanzverwaltung sah darin teilweise eine Umwandlung von Arbeitslohn und verneinte die Steuerfreiheit.

Der BFH hat dazu Stellung genommen und die Maßstäbe für das Merkmal der Zusätzlichkeit geschärft. Entscheidend ist, ob ein Anspruch auf die andere Leistung bereits bestand.

Wer jetzt profitiert

Praktisch relevant ist das für Fälle, die noch offen sind: Lohnsteuer-Nachschauen, Haftungsbescheide oder Einkommensteuerbescheide, in denen die Beihilfe nachträglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wurde.

  • 1. Bescheide prüfen: Ist die Beihilfe als steuerpflichtig behandelt worden?
  • 2. Rechtsgrund nachlesen: Bestand ein Anspruch auf die gekürzte Leistung – vertraglich, tariflich oder aus betrieblicher Übung?
  • 3. Bescheinigungen sammeln: Lohnabrechnungen und Zusagen aus dem Zahlungszeitraum;
  • 4. Frist beachten: Einspruch binnen eines Monats ab Bekanntgabe.

Was Arbeitgeber ableiten sollten

Für künftige steuerfreie Zusatzleistungen bleibt das Merkmal der Zusätzlichkeit der Prüfstein. Wer Leistungen anrechnet, dokumentiert am besten, dass auf die gekürzte Leistung kein Anspruch bestand – sonst droht die Nachversteuerung.

Nur offene Fälle

Bestandskräftige Bescheide lassen sich in der Regel nicht mehr korrigieren. Prüfe zuerst, ob der Bescheid noch offen ist oder unter Vorbehalt der Nachprüfung steht.


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Corona-Beihilfe prüfen

5 Punkte · § 3 Nr. 11a EStG
  • 1. Zahlungszeitraum bestimmenBeihilfen im Begünstigungszeitraum.
  • 2. Lohnabrechnungen heraussuchenKennzeichnung der Zahlung prüfen.
  • 3. Ansprüche klärenVertrag, Tarif, betriebliche Übung.
  • 4. Bescheid prüfenSteuerpflichtig behandelt oder nicht?
  • 5. Einspruch fristgerechtEin Monat ab Bekanntgabe.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch war die Steuerfreiheit?

Bis zu 1.500 € je Beschäftigungsverhältnis im begünstigten Zeitraum, sofern die Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgte.

Was bedeutet Zusätzlichkeit?

Die Beihilfe durfte keine bereits geschuldete Leistung ersetzen. Bestand ein Anspruch auf eine andere Zahlung, ist die Anrechnung kritisch.

Betrifft mich das noch?

Nur wenn dein Bescheid oder ein Haftungsverfahren noch offen ist. Bestandskräftige Festsetzungen bleiben grundsätzlich unverändert.

Wer muss die Steuer nachzahlen?

Häufig wird der Arbeitgeber in Haftung genommen; die Steuer kann aber auch beim Beschäftigten nachgefordert werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

  1. BFH-Kommentierung: Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen. Haufe Online-Redaktion, 25. Juni 2026.
  2. § 3 EStG – steuerfreie Einnahmen, Nr. 11a. Gesetze im Internet.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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