Der Streit um den Wert
Fast jeder Wegzugsteuerfall wird über die Bewertung entschieden. Der Konfigurator formuliert Einspruch, Bewertungsrügen, Aussetzung der Vollziehung und die begleitenden Anträge.
Konfigurator
Der Einspruch gegen einen Wegzugsteuerbescheid greift fast immer die Bewertung an. Der Konfigurator formuliert Einspruch, Begründung, Aussetzung der Vollziehung und – auf Wunsch – den Antrag auf Ruhen des Verfahrens sowie eine tatsächliche Verständigung über Bewertungsparameter.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO); bei Übermittlung ins Ausland gilt die Monatsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO. Legen Sie den Einspruch fristgerecht ein, auch wenn das Bewertungsgutachten noch nicht fertig ist – die Begründung kann nachgereicht werden.
Strategie: der Streit dreht sich um den Wert
Der Tatbestand des § 6 AStG ist in der Regel unstreitig. Entscheidend ist die Höhe des gemeinen Werts. Legt der Steuerpflichtige keine eigene Bewertung vor, greift das Finanzamt regelmäßig auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG zurück – mit einem Kapitalisierungsfaktor, der bei ertragsstarken oder personenbezogenen Unternehmen zu deutlich überhöhten Werten führt. § 199 Abs. 1 BewG erlaubt das Verfahren nur, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
- Vorrang des Drittverkaufs: Ein zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten bestimmt den Wert (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
- Gutachten IDW S 1: überzeugt, wenn Planung, Kapitalisierungszinssatz, Sonderwerte und Risikoabschläge nachvollziehbar dokumentiert sind.
- Personenbezogenheit: Erträge, die an die Person des Gesellschafters gebunden sind, sind abzuschlagen.
- Substanzwert als Untergrenze – nicht als Regelwert.
- Tatsächliche Verständigung: über Tatsachen und Bewertungsparameter zulässig, über Rechtsfragen nicht.
Fristen und Reihenfolge
- Ein Monat Einspruchsfrist nach Bekanntgabe; bei Zustellung ins Ausland gilt die Monatsfiktion.
- Sofort: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – sonst bleibt die Steuer trotz Einspruchs fällig.
- Parallel: Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung, damit keine Vollstreckung droht.
- Innerhalb weniger Wochen: Bewertungsgutachten nachreichen; Fristverlängerung beantragen.
- Nach Einspruchsentscheidung: Klage beim Finanzgericht binnen eines Monats.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange habe ich für den Einspruch?
Einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO). Bei Übermittlung ins Ausland gilt die Bekanntgabefiktion von einem Monat nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Muss die Begründung sofort vorliegen?
Nein. Der Einspruch ist fristgebunden, die Begründung kann nachgereicht werden. Beantragen Sie hierfür eine Frist und kündigen Sie das Gutachten an.
Wird die Steuer während des Einspruchs fällig?
Ja, sofern nicht die Aussetzung der Vollziehung gewährt wird (§ 361 Abs. 2 AO). Der Antrag gehört daher in denselben Schriftsatz.
Kann ich über den Wert verhandeln?
Über Tatsachen und Bewertungsparameter ist eine tatsächliche Verständigung zulässig, über Rechtsfragen nicht. In der Praxis ist sie das übliche Ergebnis großer Bewertungsstreitigkeiten.
Hat ein Verkauf nach dem Wegzug Bedeutung?
Ein zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten ist ein starkes Indiz für den gemeinen Wert und kann den Wertansatz auf den Kaufpreis begrenzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Was, wenn das Finanzamt den Einspruch zurückweist?
Gegen die Einspruchsentscheidung ist binnen eines Monats Klage beim Finanzgericht zulässig; im Verfahren kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Rechtsstand 2026. Unverbindliche Formulierungshilfen bzw. Einschätzungen – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Das Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe. Bewertungsstreitigkeiten dieser Größenordnung werden regelmäßig mit Sachverständigengutachten geführt; die Vertretung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Fachanwalt für Steuerrecht ist dringend zu empfehlen. Fristen sind eigenständig zu prüfen.
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