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Ratgeber · Rente§ 96a SGB VIEM-RenteHinzuverdienst

Erwerbsminderungsrente: arbeiten und Rente behalten

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, darf hinzuverdienen – aber nur bis zu einer Grenze, die jährlich steigt. Wird sie überschritten, kürzt die Rentenversicherung. Wir erklären die Berechnung und die steuerliche Seite.

Person mit Erwerbsminderungsrente bei der ArbeitDie Grenzen sind dynamisch: Sie leiten sich aus der Bezugsgröße ab und steigen mit den Löhnen.

Zwei Systeme greifen ineinander: Die Rentenversicherung prüft den Hinzuverdienst, das Finanzamt besteuert Rente und Arbeitslohn getrennt nach eigenen Regeln.

Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Bei teilweiser und voller Erwerbsminderung gelten Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI. Sie sind seit 2023 dynamisch und leiten sich aus der Bezugsgröße ab – sie steigen deshalb auch 2026. Wer die Grenze überschreitet, erhält die Rente anteilig gekürzt, in gravierenden Fällen entfällt sie. Steuerlich gilt: Die EM-Rente ist mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der Arbeitslohn regulär – zusammen führt das häufig zur Erklärungspflicht.

Wie die Grenzen berechnet werden

Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich die Jahresgrenze aus drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Weil die Bezugsgröße jährlich an die Lohnentwicklung angepasst wird, steigt die Grenze automatisch – 2026 also erneut.

Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Grenze individuell berechnet: aus dem höchsten Verdienst der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch aus einem gesetzlich festgelegten Mindestwert. Deine persönliche Grenze steht im Rentenbescheid und in der jährlichen Mitteilung – arbeite immer mit diesem Wert, nicht mit Faustformeln.

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung
RentenartGrenze
Volle Erwerbsminderungdrei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße (jährlich dynamisch)
Teilweise Erwerbsminderungindividuell aus dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre, mindestens Mindestwert
Überschreitenstufenweise Anrechnung – Rente wird gekürzt
Erhebliches ÜberschreitenWegfall der Rente
MaßgebendKalenderjahr, nicht der einzelne Monat

Wenn die Grenze überschritten wird

Anders als früher fällt die Rente nicht sofort weg. Der über der Grenze liegende Betrag wird zu 40 % auf die Rente angerechnet; bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es zusätzlich einen Hinzuverdienstdeckel. Maßgeblich ist der Verdienst des Kalenderjahres – ein starker Monat allein ist unschädlich, solange die Jahresgrenze hält.

Die Rentenversicherung prognostiziert zunächst und rechnet nach Vorliegen der tatsächlichen Werte ab. Aus dieser Spitzabrechnung entstehen Nachforderungen. Melde absehbare Änderungen deshalb sofort – Sonderzahlungen, Gehaltserhöhungen, Nebenjobs.

Wichtiger als die Grenze: das Leistungsvermögen

Der Hinzuverdienst darf dem festgestellten Leistungsvermögen nicht widersprechen. Wer trotz voller Erwerbsminderung dauerhaft mehr als sechs Stunden täglich arbeitet, riskiert die Überprüfung des Rentenanspruchs selbst.

Steuerliche Behandlung

Die EM-Rente ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Der einmal festgestellte Rentenfreibetrag bleibt in Euro fixiert; Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Bei befristeten Renten mit Laufzeit unter 25 Jahren kann der günstigere Ertragsanteil greifen – hier lohnt der genaue Blick in die Mitteilung.

Beispiel · EM-Rente plus Teilzeitjob

Rentenbeginn 2024, Besteuerungsanteil 84 %

EM-Rente im Jahr13.200 €
steuerpflichtiger Anteil (84 %)11.088 €
Arbeitslohn Teilzeit9.600 €
zu berücksichtigende Einkünfte (vor Abzügen)20.688 €

Bei Rente plus Arbeitslohn wird der Grundfreibetrag meist überschritten – die Steuererklärung ist dann Pflicht.

Erklärung und Meldungen

Melde Hinzuverdienste unverzüglich der Deutschen Rentenversicherung. Für das Finanzamt gilt: Wird der Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) überschritten oder liegt Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug vor, entsteht regelmäßig eine Erklärungspflicht.

Absetzbar sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Werbungskosten zum Arbeitslohn, der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € zur Rente sowie – bei anerkannter Behinderung – der Behinderten-Pauschbetrag. Krankheitskosten wirken über die außergewöhnlichen Belastungen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.


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EM-Rente & Job organisieren

6 Punkte
  • 1. Persönliche Grenze feststellenSteht im Rentenbescheid bzw. in der Mitteilung.
  • 2. Jahresverdienst planenSonderzahlungen und Urlaubsgeld einrechnen.
  • 3. Änderungen meldenNeuer Job, mehr Stunden, Gehaltserhöhung.
  • 4. Leistungsvermögen beachtenStundenumfang darf dem Bescheid nicht widersprechen.
  • 5. Besteuerungsanteil prüfenJahr des Rentenbeginns entscheidet.
  • 6. Pauschbeträge nutzen102 € zur Rente, Behinderten-Pauschbetrag, Krankheitskosten.
0 von 6 erledigt

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze bei voller EM-Rente?

Sie beträgt drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße und steigt jährlich. Den konkreten Jahresbetrag nennt die Deutsche Rentenversicherung.

Wie wird die Grenze bei teilweiser Erwerbsminderung berechnet?

Individuell aus dem höchsten Verdienst der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens aus einem gesetzlichen Mindestwert.

Was passiert beim Überschreiten?

Der übersteigende Betrag wird zu 40 % auf die Rente angerechnet; bei erheblichem Überschreiten entfällt die Rente.

Ist die EM-Rente steuerpflichtig?

Ja, mit dem Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns. Befristete Renten können günstiger mit dem Ertragsanteil erfasst werden.

Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

In der Regel ja, wenn neben der Rente Arbeitslohn bezogen wird oder der Grundfreibetrag überschritten wird.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 96a SGB VI – Rente und Hinzuverdienst. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. Deutsche Rentenversicherung – Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung. DRV Bund, 2026.
  3. § 22 EStG – Besteuerung von Renten. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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