Die Kernfrage der Kammern lautet nicht „Wie hoch sind die Schulden?“, sondern: Sind die Interessen der Auftraggeber gefährdet? Darauf muss die Sanierungsstrategie antworten.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026
Freiberufler durchlaufen die Regelinsolvenz; ein Verbraucherverfahren ist bei laufender Tätigkeit ausgeschlossen. Zusätzlich greift das Berufsrecht: Bei Vermögensverfall droht der Widerruf der Zulassung – etwa nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für Rechtsanwälte oder § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG für Steuerberater; Eintragung im Schuldnerverzeichnis oder Verfahrenseröffnung begründen eine Vermutung. Approbationen sind demgegenüber regelmäßig nicht betroffen. Die Verwertung von Mandanten- und Patientendaten ist durch die Schweigepflicht (§ 203 StGB) begrenzt.
Zulassung und Vermögensverfall
Der Begriff Vermögensverfall knüpft nicht an eine Schuldenhöhe an, sondern an die Unfähigkeit, den Verpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Der Widerruf unterbleibt, wenn Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind – das ist die entscheidende Verteidigungslinie.
| Beruf | Regelung | Praxis |
|---|---|---|
| Rechtsanwalt | § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO | Widerruf bei Vermögensverfall, Ausnahme bei fehlender Gefährdung |
| Steuerberater | § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG | entsprechende Regelung, Kammer prüft Fremdgeldverkehr |
| Wirtschaftsprüfer | § 20 WPO | Widerruf möglich |
| Arzt / Zahnarzt | Approbation | grundsätzlich nicht betroffen; Kassenzulassung gesondert prüfen |
| Architekt / Ingenieur | Kammerrecht der Länder | Eintragung kann berührt sein |
| Notar | Bundesnotarordnung | strenger Maßstab, Amtsenthebung möglich |
Bei rechts- und steuerberatenden Berufen ist die saubere Trennung von Fremdgeld die wichtigste Einzelmaßnahme. Vermischung ist berufsrechtlich der schwerste Vorwurf – und lässt die Gefährdung der Auftraggeberinteressen kaum widerlegen.
Praxis, Mandate und Daten
Wirtschaftlich hängt der Wert einer Kanzlei oder Praxis am Mandanten- bzw. Patientenstamm. Er gehört grundsätzlich zur Masse, ist aber nur eingeschränkt verwertbar: Die Weitergabe von Akten und Daten an einen Erwerber setzt die Einwilligung der Betroffenen voraus, sonst verstößt sie gegen die Schweigepflicht (§ 203 StGB) und das Datenschutzrecht.
Praktisch gelöst wird das über gestufte Modelle: Der Erwerber übernimmt Räume und Einrichtung, Mandate wechseln erst nach ausdrücklicher Zustimmung. Für laufende Honorarforderungen gilt der Eröffnungszeitpunkt: Vor Eröffnung erbrachte Leistungen sind Masseansprüche, danach – bei Freigabe – Einnahmen des Schuldners.
Steuerliche Besonderheiten
Freiberufler ermitteln den Gewinn regelmäßig per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das hat in der Insolvenz einen Nebeneffekt: Weil erst der Zahlungseingang zählt, verschieben sich Gewinne in das Jahr der Zahlung – bei Honoraren, die der Verwalter einzieht, entstehen Zuordnungsfragen zwischen Masse und insolvenzfreiem Bereich.
Umsatzsteuerlich lohnt der Blick auf die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG: Sie vermeidet, dass Umsatzsteuer auf Honorare abzuführen ist, die nie gezahlt werden. Bei Praxisaufgabe entsteht ein Aufgabegewinn (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG) – mit Freibetrag und Tarifermäßigung. Forderungsverzichte können nach § 3a EStG steuerfrei sein.
Strategie und Reihenfolge
Die Reihenfolge entscheidet. Erstens Berufsrecht klären: Gespräch mit der Kammer, Konzept zur Sicherung der Auftraggeberinteressen, Fremdgeldkonten trennen. Zweitens Verfahrensweg wählen: außergerichtliche Einigung, Regelinsolvenz mit Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO oder – bei Finanzverbindlichkeiten – ein Restrukturierungsplan.
Drittens die steuerliche Seite ordnen: Vorauszahlungen anpassen, Erklärungen aktuell halten, offene Umsatzsteuer priorisieren. Viertens Kommunikation: Mandanten und Patienten erfahren nichts aus dem Handelsregister, aber sehr wohl aus dem Insolvenzportal – ein vorbereiteter Sprachstand verhindert Abwanderung.
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Freiberufler in der Krise
6 Punkte- 1. Fremdgeld trennenEigene Konten, keine Vermischung – berufsrechtlich zentral.
- 2. Kammer einbeziehenKonzept zur Sicherung der Auftraggeberinteressen vorlegen.
- 3. Verfahrensweg wählenEinigung, Regelinsolvenz mit Freigabe oder Restrukturierung.
- 4. Datenschutz klärenMandanten-/Patientendaten nur mit Einwilligung übertragen.
- 5. Ist-Versteuerung prüfen§ 20 UStG schützt vor Steuer auf Ausfälle.
- 6. Aufgabegewinn planenFreibetrag § 16 Abs. 4 EStG, Tarifermäßigung § 34 EStG.
Häufige Fragen (FAQ)
Verliere ich als Anwalt oder Steuerberater automatisch die Zulassung?
Nein, aber der Vermögensverfall wird bei Verfahrenseröffnung vermutet. Der Widerruf unterbleibt, wenn die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
Ist die Approbation als Arzt betroffen?
Die Approbation bleibt regelmäßig unberührt. Kassenzulassung und vertragsärztliche Pflichten sind gesondert zu prüfen.
Kann der Verwalter meinen Mandantenstamm verkaufen?
Nur eingeschränkt. Die Weitergabe von Daten setzt Einwilligungen voraus; die Schweigepflicht nach § 203 StGB begrenzt die Verwertung.
Kann ich meine Praxis fortführen?
Ja, insbesondere über die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO gegen Zahlung an die Masse.
Was passiert mit offenen Honoraren?
Vor Eröffnung erbrachte Leistungen gehören zur Masse. Bei Ist-Versteuerung entsteht Umsatzsteuer erst mit Zahlungseingang.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026.


