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Fachbeitrag · Selbstständige§ 35 Abs. 2 InsO§ 295a InsOFortführung

Freigabe: selbstständig bleiben im Verfahren

Die Freigabeerklärung des Verwalters ist der wichtigste Hebel für Selbstständige in der Insolvenz: Die Tätigkeit läuft auf eigene Rechnung weiter, Neuerwerb fällt nicht in die Masse. Dafür ist ein monatlicher Betrag zu zahlen.

Selbstständiger arbeitet während des Insolvenzverfahrens weiterFreigabe heißt: eigene Rechnung, eigene Steuern – und eine feste Zahlung an die Masse.

Ohne Freigabe gehört jeder Euro aus der Tätigkeit zur Masse. Mit Freigabe entsteht ein zweiter, insolvenzfreier Bereich mit eigenen steuerlichen Pflichten.

Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 35 Abs. 2 InsO kann der Verwalter erklären, dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Masse gehört. Ansprüche der Neugläubiger richten sich dann nicht gegen die Masse. Im Gegenzug zahlt der Schuldner nach § 295a InsO den Betrag an die Masse, den er als abhängig Beschäftigter in vergleichbarer Stellung verdienen würde – nach Pfändungsfreigrenzen. Die Einkommensteuer auf freigegebene Einkünfte ist keine Masseverbindlichkeit: Sie trägt der Schuldner selbst.

Wirkung der Freigabe

Die Erklärung wirkt für die Zukunft und ist dem Gericht bekannt zu geben. Ab diesem Zeitpunkt gilt: Einnahmen und Betriebsmittel der Tätigkeit sind insolvenzfrei, der Schuldner handelt im eigenen Namen und auf eigenes Risiko. Neuverbindlichkeiten treffen ihn persönlich – und werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Die Gläubigerversammlung kann die Erklärung wieder aufheben lassen. Deshalb ist es sinnvoll, die Freigabe mit einem belastbaren Zahlenwerk zu unterlegen: Umsatzplanung, Kostenstruktur, Nachweis, dass die Zahlungen nach § 295a InsO dauerhaft geleistet werden können.

Altverbindlichkeiten bleiben draußen

Die freigegebene Tätigkeit ist ein Neuanfang, nicht die Fortsetzung des alten Betriebs. Alte Forderungen bleiben Insolvenzforderungen. Auf keinen Fall alte Rechnungen aus neuen Einnahmen bezahlen – das ist gläubigerbenachteiligend.

Was an die Masse zu zahlen ist

Maßstab des § 295a InsO ist ein fiktives Angestelltengehalt: Was würdest du in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis verdienen? Von diesem Betrag ist der pfändbare Anteil nach den Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) zu ermitteln und monatlich abzuführen – unabhängig davon, ob dein tatsächlicher Gewinn höher oder niedriger ist.

Beispiel · Handwerksbetrieb, freigegeben

Vergleichbares Angestelltengehalt 3.400 € brutto

fiktives Netto (vereinfacht)2.250 €
pfändbarer Anteil bei einer Unterhaltspflichtca. 240 €
Zahlung an die Masse pro Monatca. 240 €
tatsächlicher Gewinnfrei verfügbar (nach Steuern)

Die Beträge sind gerundete Beispielwerte; maßgeblich sind die jeweils gültigen Pfändungsfreigrenzen. Lass die Bemessung schriftlich mit dem Verwalter festhalten.

Auf Antrag kann das Gericht den Betrag anpassen, wenn die Bemessung unbillig ist – etwa bei Krankheit, Auftragsausfall oder erheblichen Investitionen.

Steuern im freigegebenen Bereich

Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus der freigegebenen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung keine Masseverbindlichkeit. Sie ist vom Schuldner aus dem insolvenzfreien Vermögen zu zahlen. Praktisch heißt das: eigene Vorauszahlungen beantragen und diszipliniert zurücklegen – niemand zieht sie automatisch ein.

Zuordnung im freigegebenen Betrieb
PositionZuordnung
Einnahmen der Tätigkeitinsolvenzfrei
Einkommensteuer daraufSchuldner, aus insolvenzfreiem Vermögen
Umsatzsteuer der TätigkeitSchuldner, eigene Voranmeldungen
Zahlung nach § 295a InsOan die Masse
Steuern aus der Zeit vor EröffnungInsolvenzforderung zur Tabelle
Erstattungen aus Altjahrenregelmäßig zur Masse

Aufrechnungen des Finanzamts sind ein Dauerthema: Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung dürfen nicht gegen Erstattungen aus dem freigegebenen Bereich aufgerechnet werden (§§ 94 ff. InsO). Prüfe jede Umbuchungsmitteilung.

So setzt du es um

1. Freigabe früh ansprechen – idealerweise im Eröffnungsverfahren, mit Businessplan. 2. Getrennte Konten für den freigegebenen Betrieb einrichten, am besten als P-Konto für den privaten Teil. 3. Steuernummer und Vorauszahlungen mit dem Finanzamt klären, Umsatzsteuer-Voranmeldungen selbst abgeben.

4. Zahlungen nach § 295a InsO pünktlich leisten und dokumentieren – Verstöße gefährden die Restschuldbefreiung. 5. Jährlich prüfen, ob die Bemessung noch passt. 6. Keine Vermischung mit Massevermögen: Betriebsmittel, die dem Verwalter gehören, nur mit schriftlicher Vereinbarung nutzen.


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Freigabe umsetzen

6 Punkte
  • 1. Freigabe beantragenMit Umsatz- und Kostenplanung beim Verwalter.
  • 2. Bemessung festhaltenFiktives Gehalt und Monatsbetrag schriftlich.
  • 3. Konten trennenBetrieb und privat, P-Konto für privat.
  • 4. Vorauszahlungen anmeldenEinkommensteuer selbst planen und zahlen.
  • 5. Umsatzsteuer abgebenEigene Voranmeldungen für den freigegebenen Bereich.
  • 6. Zahlungen dokumentieren§ 295a InsO – Nachweis für die Restschuldbefreiung.
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Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO?

Der Verwalter erklärt, dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Schuldner arbeitet auf eigene Rechnung weiter.

Wie hoch ist die Zahlung an die Masse?

Nach § 295a InsO der pfändbare Anteil eines fiktiven Angestelltengehalts in vergleichbarer Stellung – nicht des tatsächlichen Gewinns.

Wer zahlt die Einkommensteuer?

Der Schuldner aus dem insolvenzfreien Vermögen. Die Steuer auf freigegebene Einkünfte ist keine Masseverbindlichkeit.

Kann die Freigabe zurückgenommen werden?

Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Entscheidung herbeiführen. Zudem endet die Freigabe mit Aufhebung des Verfahrens.

Gefährdet ein Zahlungsverzug die Restschuldbefreiung?

Ja. Die Zahlungen nach § 295a InsO gehören zu den Obliegenheiten; Verstöße können zur Versagung führen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026.

  1. § 35 InsO – Begriff der Insolvenzmasse. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 295a InsO – Obliegenheiten bei selbstständiger Tätigkeit. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuer- und Insolvenzrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.

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