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28. JuliBerufsrechtVermögensverfall: Widerruf der Zulassung abwenden28. JuliKonfiguratorNeu: Berufsrecht-Ampel schätzt die Gefährdung ein27. Juli§ 203 StGBAktenübergabe nur mit Einwilligung der Mandanten27. JuliRechnerPraxiswert: Mandantenbindung ist der größte Hebel26. Juli§ 35 InsOHonorare: der Leistungszeitpunkt entscheidet26. JuliMusterEinwilligung einholen – mit echter Wahlmöglichkeit25. Juli§ 35 InsOPraxis fortführen nach Freigabe der Tätigkeit25. Juli§ 14 BRAOStellungnahme an die Kammer: die entscheidende Linie24. Juli§ 20 UStGIst-Versteuerung: keine Steuer auf ausgefallene Honorare24. Juli§ 17 UStGUneinbringliche Honorare richtig berichtigen23. Juli§ 18 EStGPraxisaufgabe: Freibetrag und Tarifermäßigung23. JuliRechnerAufgabegewinn inklusive Abschmelzung berechnen22. JuliRechnerMassezahlung bei freigegebener Praxis22. JuliMusterIst-Versteuerung beim Finanzamt beantragen21. JuliStaRUGRestrukturierungsplan: Sanierung ohne Insolvenzverfahren21. JuliKonfiguratorLiquiditätslücke früh erkennen20. Juli§ 287 InsORestschuldbefreiung nach drei Jahren20. Juli§ 47 InsOFremdgeld aussondern – Trennung ist Pflicht19. JuliMusterFreigabe mit Kalkulation beantragen18. JuliNeustartWiederzulassung: geordnete Verhältnisse nachweisen17. Juli§ 850c ZPOPfändungsfreigrenzen: Anpassung zum 1. Juli16. Juli§ 37 EStGVorauszahlungen anpassen statt Zinsen zahlen15. Juli§ 258 AOVollstreckungsaufschub beim Finanzamt12. JuliRechnerInsolvenzquote realistisch schätzen8. Juli§ 227 AOErlass aus Billigkeitsgründen begründen
Themenwelt · Rechtsstand 2026

Freie Berufe –
Insolvenz und Zulassung.

Bei Freiberuflern entscheidet neben dem Insolvenzgericht auch die Kammer. Diese Themenwelt verbindet beide Perspektiven: Berufsrecht und Vermögensverfall, Schutz von Mandanten- und Patientendaten, Liquidität über die Ist-Versteuerung und die Fortführung der Praxis im Verfahren.

Insolvenz und Berufsrecht für Freiberufler
Konfigurator · KriseDer Insolvenz-SelbstcheckPraxis in Schieflage? Prüfe in wenigen Fragen, welcher Weg offensteht – und was die Kammer erfahren wird.Check starten
Fachratgeber

Freie Berufe in der Insolvenz – der vollständige Ratgeber

Die Besonderheiten der freien Berufe, Berufsrecht und Kammerverfahren, Praxiswert und Datenschutz bei der Übertragung, steuerliche Weichenstellungen und die Wege zur Fortführung.

Kapitel 1.

Was bei freien Berufen anders ist

Freiberufler durchlaufen die Regelinsolvenz; das Verbraucherverfahren ist bei laufender Tätigkeit ausgeschlossen (§ 304 InsO). Eine Antragspflicht nach § 15a InsO besteht nicht – wohl aber die Haftung für Steuern (§ 69 AO) und die Strafbarkeit bei vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a StGB), sobald Personal beschäftigt wird.

Der wirtschaftliche Unterschied liegt im Betriebsvermögen: Der Wert einer Kanzlei oder Praxis steckt im Mandanten- bzw. Patientenstamm und in der Person – beides ist nur eingeschränkt verwertbar. Das eröffnet Chancen für die Fortführung und begrenzt gleichzeitig die Quote der Gläubiger.

Kapitel 2.

Berufsrecht: Vermögensverfall und Zulassung

Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht. Für Rechtsanwälte folgt daraus der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, für Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG – jeweils mit der Ausnahme, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.

Bei Ärzten und Zahnärzten bleibt die Approbation regelmäßig unberührt; zu prüfen sind Kassenzulassung und vertragsärztliche Pflichten. Architekten und Ingenieure richten sich nach Landeskammerrecht, Notare unterliegen dem strengsten Maßstab.

  1. 1. Fremdgeldkonten strikt trennen und Zahlungsflüsse dokumentieren.
  2. 2. Frühzeitig das Gespräch mit der Kammer suchen, bevor sie von der Eröffnung erfährt.
  3. 3. Konzept vorlegen: Wie sind Auftraggeberinteressen gesichert (Vertretung, Treuhand, Versicherung)?
  4. 4. Berufshaftpflicht prüfen – Prämienrückstände sind ein eigener Widerrufsgrund.
  5. 5. Rechtsmittelfristen im Kammerverfahren beachten; anwaltliche Vertretung einschalten.
  6. 6. Bei Widerruf: Übergabe der Mandate ordnen, Fristen für Fortsetzungsanträge notieren.
Kapitel 3.

Praxis, Mandate und Datenschutz

Der Mandanten- bzw. Patientenstamm gehört zur Masse, ist aber nur mit Einwilligung der Betroffenen übertragbar – sonst verstößt die Weitergabe gegen die Schweigepflicht (§ 203 StGB) und das Datenschutzrecht. Übliche Lösung: Der Erwerber übernimmt Räume und Einrichtung, Akten wechseln erst nach ausdrücklicher Zustimmung.

Für laufende Honorare gilt der Eröffnungszeitpunkt: Vor Eröffnung erbrachte Leistungen sind Masseansprüche; nach Freigabe erwirtschaftete Honorare stehen dem Schuldner zu. Halte die Abgrenzung tagesscharf fest – sie ist die häufigste Streitfrage mit dem Verwalter.

Kapitel 4.

Steuern, Fortführung, Neustart

Freiberufler ermitteln den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Gewinne entstehen mit Zahlungseingang. Umsatzsteuerlich ist die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG in der Krise fast immer die richtige Wahl: Sie verhindert Umsatzsteuer auf Honorare, die nie gezahlt werden. Bereits abgeführte Steuer auf ausgefallene Forderungen wird nach § 17 UStG berichtigt.

Bei Praxisaufgabe entsteht ein Aufgabegewinn (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG) – mit Freibetrag und Tarifermäßigung. Für die Fortführung ist die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO der Standardweg; die Einkommensteuer auf freigegebene Einkünfte trägt der Schuldner selbst, eigene Vorauszahlungen sind Pflichtprogramm.

  1. 1. Antrag auf Ist-Versteuerung stellen, sofern die Grenzen eingehalten sind.
  2. 2. Ausgefallene Honorare konsequent nach § 17 UStG berichtigen.
  3. 3. Freigabe der Tätigkeit mit belastbarer Planung beantragen.
  4. 4. Eigene Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den freigegebenen Bereich anmelden.
  5. 5. Aufgabegewinn rechnen, Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG beantragen.
  6. 6. Wiederzulassung vorbereiten: bereinigter Vermögensstatus, geordnete Buchführung.
FAQ

Häufige Fragen

Sechs Fragen, die freie Berufe in der Krise zuerst stellen – mit Rechtsgrundlage.

Nein, aber der Vermögensverfall wird bei Verfahrenseröffnung vermutet. Der Widerruf unterbleibt, wenn die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.

Die Approbation bleibt regelmäßig unberührt. Kassenzulassung und vertragsärztliche Pflichten sind gesondert zu prüfen.

Räume und Einrichtung ja. Akten und Daten nur mit Einwilligung der Mandanten oder Patienten – die Schweigepflicht begrenzt die Verwertung.

Über die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO. Dafür ist der pfändbare Anteil eines fiktiven Angestelltengehalts an die Masse zu zahlen.

In der Krise fast immer: Umsatzsteuer entsteht erst mit Zahlungseingang, Ausfälle belasten dich nicht.

Der Schuldner aus dem insolvenzfreien Vermögen. Eigene Vorauszahlungen sind dringend zu beantragen.

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