Kapitel 1.Was bei freien Berufen anders ist
Freiberufler durchlaufen die Regelinsolvenz; das Verbraucherverfahren ist bei laufender Tätigkeit ausgeschlossen (§ 304 InsO). Eine Antragspflicht nach § 15a InsO besteht nicht – wohl aber die Haftung für Steuern (§ 69 AO) und die Strafbarkeit bei vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a StGB), sobald Personal beschäftigt wird.
Der wirtschaftliche Unterschied liegt im Betriebsvermögen: Der Wert einer Kanzlei oder Praxis steckt im Mandanten- bzw. Patientenstamm und in der Person – beides ist nur eingeschränkt verwertbar. Das eröffnet Chancen für die Fortführung und begrenzt gleichzeitig die Quote der Gläubiger.
Kapitel 2.Berufsrecht: Vermögensverfall und Zulassung
Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht. Für Rechtsanwälte folgt daraus der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, für Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG – jeweils mit der Ausnahme, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
Bei Ärzten und Zahnärzten bleibt die Approbation regelmäßig unberührt; zu prüfen sind Kassenzulassung und vertragsärztliche Pflichten. Architekten und Ingenieure richten sich nach Landeskammerrecht, Notare unterliegen dem strengsten Maßstab.
- 1. Fremdgeldkonten strikt trennen und Zahlungsflüsse dokumentieren.
- 2. Frühzeitig das Gespräch mit der Kammer suchen, bevor sie von der Eröffnung erfährt.
- 3. Konzept vorlegen: Wie sind Auftraggeberinteressen gesichert (Vertretung, Treuhand, Versicherung)?
- 4. Berufshaftpflicht prüfen – Prämienrückstände sind ein eigener Widerrufsgrund.
- 5. Rechtsmittelfristen im Kammerverfahren beachten; anwaltliche Vertretung einschalten.
- 6. Bei Widerruf: Übergabe der Mandate ordnen, Fristen für Fortsetzungsanträge notieren.
Kapitel 3.Praxis, Mandate und Datenschutz
Der Mandanten- bzw. Patientenstamm gehört zur Masse, ist aber nur mit Einwilligung der Betroffenen übertragbar – sonst verstößt die Weitergabe gegen die Schweigepflicht (§ 203 StGB) und das Datenschutzrecht. Übliche Lösung: Der Erwerber übernimmt Räume und Einrichtung, Akten wechseln erst nach ausdrücklicher Zustimmung.
Für laufende Honorare gilt der Eröffnungszeitpunkt: Vor Eröffnung erbrachte Leistungen sind Masseansprüche; nach Freigabe erwirtschaftete Honorare stehen dem Schuldner zu. Halte die Abgrenzung tagesscharf fest – sie ist die häufigste Streitfrage mit dem Verwalter.
Kapitel 4.Steuern, Fortführung, Neustart
Freiberufler ermitteln den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Gewinne entstehen mit Zahlungseingang. Umsatzsteuerlich ist die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG in der Krise fast immer die richtige Wahl: Sie verhindert Umsatzsteuer auf Honorare, die nie gezahlt werden. Bereits abgeführte Steuer auf ausgefallene Forderungen wird nach § 17 UStG berichtigt.
Bei Praxisaufgabe entsteht ein Aufgabegewinn (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG) – mit Freibetrag und Tarifermäßigung. Für die Fortführung ist die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO der Standardweg; die Einkommensteuer auf freigegebene Einkünfte trägt der Schuldner selbst, eigene Vorauszahlungen sind Pflichtprogramm.
- 1. Antrag auf Ist-Versteuerung stellen, sofern die Grenzen eingehalten sind.
- 2. Ausgefallene Honorare konsequent nach § 17 UStG berichtigen.
- 3. Freigabe der Tätigkeit mit belastbarer Planung beantragen.
- 4. Eigene Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den freigegebenen Bereich anmelden.
- 5. Aufgabegewinn rechnen, Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG beantragen.
- 6. Wiederzulassung vorbereiten: bereinigter Vermögensstatus, geordnete Buchführung.