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Steuerticker · Selbständige§ 12 UStG7 % auf Speisen19 % auf Getränke

Gastronomie: sieben Prozent auf Speisen – dauerhaft

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden dauerhaft mit dem ermäßigten Satz besteuert. Getränke bleiben bei 19 Prozent – und genau an dieser Trennlinie entstehen die meisten Fehler.

Die Absenkung ist einfach zu verstehen und schwer umzusetzen: Jede Rechnung, jedes Menü und jeder Kassenbon muss Speisen und Getränke sauber trennen – sonst drohen Nachforderungen bei der Betriebsprüfung.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Getränke bleiben beim Regelsteuersatz von 19 %. Kombiangebote wie Menüs müssen aufgeteilt werden; eine pauschale Zuordnung ist nicht zulässig. Kassensysteme, Speisekarten und Rechnungsformulare brauchen eine saubere Trennung der Steuersätze.

Was mit 7 % besteuert wird

Erfasst ist die Abgabe von Speisen – ob zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen. Damit entfällt die frühere Streitfrage, ob ein Dienstleistungselement (Tische, Geschirr, Bedienung) den Regelsteuersatz auslöst. Für die Speiseabgabe selbst ist die Unterscheidung wirtschaftlich entschärft.

  • 7 %: Speisen im Restaurant, Lieferdienst, Imbiss, Catering-Speisenanteil, Kantinenessen;
  • 19 %: alle Getränke, auch alkoholfreie – Wasser, Kaffee, Saft, Limonade;
  • Aufteilung: Menüs, Buffets und Pauschalen sind nach einer sachgerechten Methode zu trennen.

Die Trennlinie zu den Getränken

Typische Konstellationen
LeistungSatzHinweis
Hauptgericht à la carte7 %unabhängig von Verzehr im Haus oder außer Haus
Softdrink zum Essen19 %getrennt auszuweisen
Menü mit GetränkgemischtAufteilung nach Einzelverkaufspreisen
Frühstücksbuffet im HotelgemischtSpeisen 7 %, Getränke 19 %
Catering mit PersonalgemischtSpeisenanteil ermäßigt, Serviceleistungen prüfen

Umstellung im Betrieb

  1. Artikelstamm im Kassensystem auf zwei Steuersätze umstellen und testen.
  2. Menüs kalkulieren: Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen dokumentieren – sie muss bei einer Prüfung nachvollziehbar sein.
  3. Belegausgabe prüfen: Der Bon muss die Entgelte je Steuersatz ausweisen.
  4. Verfahrensdokumentation der Kasse aktualisieren – die Umstellung gehört dokumentiert.
  5. Preise überdenken: Die Entlastung muss nicht weitergegeben werden, die Kalkulation aber stimmen.

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Umstellung in der Gastronomie

5 Punkte · § 12 Abs. 2 UStG
  • 1. Kassensystem auf 7/19 umstellenArtikelstamm und Bonlayout prüfen.
  • 2. Menüaufteilung dokumentierenNach Einzelverkaufspreisen, nachvollziehbar.
  • 3. Speisekarte und Preise prüfenKalkulation nach neuem Satz.
  • 4. Verfahrensdokumentation aktualisierenUmstellungsdatum festhalten.
  • 5. Voranmeldung korrekt ausfüllenEntgelte je Steuersatz getrennt.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt der ermäßigte Satz auch für Lieferdienste?

Ja. Die Abgabe von Speisen wird mit 7 % besteuert, unabhängig davon, ob im Lokal, zum Mitnehmen oder per Lieferung.

Welche Getränke sind ermäßigt?

Keine. Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % – auch Wasser und Kaffee.

Wie teile ich ein Menü auf?

Nach einer sachgerechten Methode, üblicherweise im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Die Berechnung muss dokumentiert sein.

Muss ich die Ersparnis an Gäste weitergeben?

Nein. Die Preisgestaltung ist unternehmerische Entscheidung; die korrekte Steuerausweisung ist dagegen Pflicht.

Was gilt für Hotelfrühstück?

Der Speisenanteil wird ermäßigt besteuert, Getränke mit 19 %. Die Übernachtung folgt ihrer eigenen Regelung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 12 UStG – Steuersätze. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. BMF – Anwendungsschreiben zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie. Bundesministerium der Finanzen. Verwaltungsanweisung – Datum und Geschäftszeichen im BMF-Schreiben-Verzeichnis unter dem genannten Titel.
  3. § 146a AO – Ordnungsvorschrift für elektronische Aufzeichnungssysteme. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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