Überschuldung zweistufig prüfen
Überschuldung liegt nur vor, wenn das Vermögen zu Liquidationswerten die Schulden nicht deckt UND keine positive Fortführungsprognose besteht (§ 19 InsO). Der Konfigurator führt durch beide Stufen und rechnet den Status – inklusive Rangrücktritt.
Überschuldungs-Konfigurator
Stufe 1 ist die Fortführungsprognose (überwiegende Wahrscheinlichkeit der Durchfinanzierung über 12 Monate). Ist sie positiv, entfällt die Überschuldung. Fehlt sie, entscheidet Stufe 2 – der Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten. Forderungen mit qualifiziertem Rangrücktritt werden nicht passiviert.
Vereinfachte Prüfung nach § 19 InsO. Maßgeblich sind Liquidationswerte und eine belastbar dokumentierte Fortführungsprognose; die Beweislast für die Prognose trägt im Haftungsprozess die Geschäftsführung.
Die zwei Stufen
- Stufe 1 – Fortführungsprognose: Ist die Durchfinanzierung über 12 Monate überwiegend wahrscheinlich, entfällt die Überschuldung – unabhängig vom Status.
- Stufe 2 – Überschuldungsstatus: Fehlt die Prognose, wird das Vermögen zu Liquidationswerten gegen die Verbindlichkeiten gestellt. Forderungen mit qualifiziertem Rangrücktritt (§ 39 Abs. 2 InsO) werden nicht passiviert.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist negatives Eigenkapital gleich Überschuldung?
Nein. Erst wenn zusätzlich die Fortführungsprognose negativ ist und der Status zu Liquidationswerten eine Unterdeckung zeigt, liegt insolvenzrechtliche Überschuldung vor.
Wie lang ist der Prognosezeitraum?
Seit dem SanInsFoG grundsätzlich 12 Monate. Für die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) gelten in der Regel 24 Monate.
Was bewirkt ein Rangrücktritt?
Ein qualifizierter Rangrücktritt (§ 39 Abs. 2 InsO) führt dazu, dass die betroffene Forderung im Überschuldungsstatus nicht mehr passiviert wird – er kann eine rechnerische Überschuldung beseitigen.
Welche Werte sind anzusetzen?
Im Überschuldungsstatus Liquidationswerte (Zerschlagungswerte), nicht Buch- oder Fortführungswerte. Stille Reserven sind aufzudecken.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG, AO, UStG, EStG, KStG). Verwiesen wird auf geltende Gesetze; ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Dieses Muster bzw. dieser Rechner ist eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall unbedingt einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht) bzw. Steuerberater hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.
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