Kaum eine Norm kostet Geschäftsführer so viel Geld wie das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife: Wer nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch die Masse schmälert, haftet der Gesellschaft auf Erstattung – aus eigenem Vermögen.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden (§ 15b Abs. 1 InsO). Verbotswidrige Zahlungen sind der Masse zu erstatten (Abs. 4). Zulässig bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind – vor allem solche, die den Betrieb für den Antrag und eine Sanierung aufrechterhalten und innerhalb der Antragsfrist erfolgen.
Das Zahlungsverbot
§ 15b InsO hat zum 1.1.2021 die verstreuten Zahlungsverbote (u. a. § 64 GmbHG a.F.) in einer einheitlichen Norm gebündelt. Verboten sind Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife die künftige Masse verkürzen – also die Gläubigergesamtheit benachteiligen.
Was noch erlaubt ist
- Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Rahmen ordnungsgemäßer Sanierungs-/Antragsbemühungen nötig sind – solange die Antragsfrist gewahrt wird (§ 15b Abs. 2 InsO).
- Zahlungen, deren Unterlassen strafbar wäre – insbesondere Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) und bestimmte Steuern.
- Zug-um-Zug-Geschäfte mit gleichwertiger Gegenleistung, die die Masse nicht schmälern.
Früher standen Geschäftsführer im Konflikt zwischen der steuerlichen Abführungspflicht und dem insolvenzrechtlichen Zahlungsverbot. § 15b Abs. 8 InsO löst ihn: Wer innerhalb der Antragsfrist Steuern abführt, verletzt weder die Massesicherungspflicht noch haftet er nach § 69 AO – vorausgesetzt, der Antrag wird fristgerecht gestellt.
Rechtsfolge & Beweislast
Verbotswidrige Zahlungen muss der Geschäftsführer der Masse erstatten. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zahlung ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar war. Daneben tritt die allgemeine Haftung aus § 43 GmbHG und ggf. Deliktshaftung.
Rechtsprechung
Steht die Insolvenzreife fest, muss der Geschäftsführer für jede Zahlung darlegen, warum sie ausnahmsweise zulässig war. Pauschale Verweise auf „Betriebsnotwendigkeit“ genügen nicht.
Auch das Einziehen von Forderungen auf ein debitorisches Bankkonto kann eine masseschmälernde Zahlung sein, weil die Bank durch Verrechnung befriedigt wird.
Häufige Fragen (FAQ)
Hafte ich für jede Überweisung nach Insolvenzreife?
Grundsätzlich ja – es sei denn, die Zahlung war mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar (z. B. betriebsnotwendig innerhalb der Antragsfrist) oder ihr Unterlassen wäre strafbar gewesen.
Was ist mit Löhnen und Sozialabgaben?
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung müssen abgeführt werden – ihr Unterlassen ist nach § 266a StGB strafbar. Diese Zahlungen sind daher privilegiert.
Gilt § 15b auch für Steuern?
Ja. § 15b Abs. 8 InsO stellt klar: Wer innerhalb der Antragsfrist fällige Steuern abführt, handelt nicht pflichtwidrig und haftet nicht nach § 69 AO. Der frühere Pflichtenkonflikt ist aufgelöst.
Deckt die D&O-Versicherung diese Haftung?
Der Erstattungsanspruch nach § 15b InsO ist ein eigenständiger Anspruch; ob und in welchem Umfang er unter die D&O fällt, hängt vom Bedingungswerk ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Was war § 64 GmbHG?
Die Vorgängernorm des Zahlungsverbots für die GmbH. Sie wurde zum 1.1.2021 durch das rechtsformübergreifende § 15b InsO ersetzt; die Rechtsprechung zu § 64 GmbHG bleibt weitgehend übertragbar.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


