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Ratgeber · Insolvenzrecht§ 15b InsOHaftung2026

Zahlungen nach Insolvenzreife – die §-15b-Haftung

Ab dem Moment der Insolvenzreife darf der Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten, die die Masse schmälern. Tut er es doch, haftet er persönlich auf Erstattung. § 15b InsO hat den früheren § 64 GmbHG abgelöst – die Regeln bleiben streng.

GF-Haftung § 15b InsONach Insolvenzreife zählt jede Überweisung – und ihre Rechtfertigung.

Kaum eine Norm kostet Geschäftsführer so viel Geld wie das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife: Wer nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch die Masse schmälert, haftet der Gesellschaft auf Erstattung – aus eigenem Vermögen.

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden (§ 15b Abs. 1 InsO). Verbotswidrige Zahlungen sind der Masse zu erstatten (Abs. 4). Zulässig bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind – vor allem solche, die den Betrieb für den Antrag und eine Sanierung aufrechterhalten und innerhalb der Antragsfrist erfolgen.

Das Zahlungsverbot

§ 15b InsO hat zum 1.1.2021 die verstreuten Zahlungsverbote (u. a. § 64 GmbHG a.F.) in einer einheitlichen Norm gebündelt. Verboten sind Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife die künftige Masse verkürzen – also die Gläubigergesamtheit benachteiligen.

Was noch erlaubt ist

  • Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Rahmen ordnungsgemäßer Sanierungs-/Antragsbemühungen nötig sind – solange die Antragsfrist gewahrt wird (§ 15b Abs. 2 InsO).
  • Zahlungen, deren Unterlassen strafbar wäre – insbesondere Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) und bestimmte Steuern.
  • Zug-um-Zug-Geschäfte mit gleichwertiger Gegenleistung, die die Masse nicht schmälern.
Steuern vs. Insolvenzrecht – der aufgelöste Pflichtenkonflikt

Früher standen Geschäftsführer im Konflikt zwischen der steuerlichen Abführungspflicht und dem insolvenzrechtlichen Zahlungsverbot. § 15b Abs. 8 InsO löst ihn: Wer innerhalb der Antragsfrist Steuern abführt, verletzt weder die Massesicherungspflicht noch haftet er nach § 69 AO – vorausgesetzt, der Antrag wird fristgerecht gestellt.

Rechtsfolge & Beweislast

Verbotswidrige Zahlungen muss der Geschäftsführer der Masse erstatten. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zahlung ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar war. Daneben tritt die allgemeine Haftung aus § 43 GmbHG und ggf. Deliktshaftung.

Rechtsprechung

BGH II ZR 119/...
Beweislast des Geschäftsführers

Steht die Insolvenzreife fest, muss der Geschäftsführer für jede Zahlung darlegen, warum sie ausnahmsweise zulässig war. Pauschale Verweise auf „Betriebsnotwendigkeit“ genügen nicht.

BGH II ZR 265/...
Kontoeingänge auf debitorischem Konto

Auch das Einziehen von Forderungen auf ein debitorisches Bankkonto kann eine masseschmälernde Zahlung sein, weil die Bank durch Verrechnung befriedigt wird.

Häufige Fragen (FAQ)

Hafte ich für jede Überweisung nach Insolvenzreife?

Grundsätzlich ja – es sei denn, die Zahlung war mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar (z. B. betriebsnotwendig innerhalb der Antragsfrist) oder ihr Unterlassen wäre strafbar gewesen.

Was ist mit Löhnen und Sozialabgaben?

Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung müssen abgeführt werden – ihr Unterlassen ist nach § 266a StGB strafbar. Diese Zahlungen sind daher privilegiert.

Gilt § 15b auch für Steuern?

Ja. § 15b Abs. 8 InsO stellt klar: Wer innerhalb der Antragsfrist fällige Steuern abführt, handelt nicht pflichtwidrig und haftet nicht nach § 69 AO. Der frühere Pflichtenkonflikt ist aufgelöst.

Deckt die D&O-Versicherung diese Haftung?

Der Erstattungsanspruch nach § 15b InsO ist ein eigenständiger Anspruch; ob und in welchem Umfang er unter die D&O fällt, hängt vom Bedingungswerk ab und ist im Einzelfall zu prüfen.

Was war § 64 GmbHG?

Die Vorgängernorm des Zahlungsverbots für die GmbH. Sie wurde zum 1.1.2021 durch das rechtsformübergreifende § 15b InsO ersetzt; die Rechtsprechung zu § 64 GmbHG bleibt weitgehend übertragbar.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 15b InsO – Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Gesetze im Internet.
  2. § 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer. Gesetze im Internet.
  3. § 69 AO – Haftung der Vertreter. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Insolvenz- und Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Insolvenz- oder Steuerrecht).

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