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Rechner

Insolvenzquote schätzen

Wie viel bleibt für die einfachen Gläubiger? Der Rechner zieht von der verwertbaren Masse zuerst Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten ab und verteilt den Rest als Quote auf die Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) – so sehen Sie den zu erwartenden Ausfall.

§§ 38, 54, 55 InsO Quote Ausfall

Quoten-Rechner

Aus der freien Masse werden zuerst die Massekosten (Gericht, Verwalter) und die Masseverbindlichkeiten bedient (§§ 54, 55 InsO). Der verbleibende Betrag wird als Quote auf die Summe der einfachen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) verteilt.

Verwertbare Masse (€)
Vorab abzuziehen (€)
Forderungen (€)
Ergebnis (Live)
–
voraussichtliche Insolvenzquote
Unverbindliche Schätzung

Stark vereinfachte Schätzung. Aus-/Absonderungsrechte, Nachrangforderungen (§ 39 InsO), Anfechtungsergebnisse und Steuern auf Verwertungsgewinne sind nicht abgebildet. Die tatsächliche Quote ergibt sich erst aus dem Schlussverzeichnis.

Die Reihenfolge der Befriedigung

  • Vorweg: Aus- und Absonderungsberechtigte (§§ 47, 49 ff. InsO)
  • 1. Massekosten – Gericht & Verwalter (§ 54 InsO)
  • 2. Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO)
  • 3. Einfache Insolvenzgläubiger – Quote (§ 38 InsO)
  • 4. Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO) – meist ohne Zuteilung

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch sind Insolvenzquoten typischerweise?

In vielen Verfahren liegen die Quoten für einfache Insolvenzgläubiger im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Höhere Quoten sind möglich, aber die Ausnahme.

Werden gesicherte Gläubiger bei der Quote berücksichtigt?

Nein. Aus- und Absonderungsberechtigte werden vorab aus ihren Sicherheiten bedient. Nur ihr etwaiger Ausfall nimmt als einfache Forderung an der Quote teil.

Was ist Masseunzulänglichkeit?

Reicht die Masse nicht einmal für die Masseverbindlichkeiten, zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO); einfache Gläubiger erhalten dann nichts.

Wann steht die endgültige Quote fest?

Erst mit dem Schlussverzeichnis und der Schlussverteilung am Ende des Verfahrens. Vorher sind alle Angaben Schätzungen.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG, AO, UStG, EStG, KStG). Verwiesen wird auf geltende Gesetze; ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.

  1. § 38 InsO – Begriff der Insolvenzgläubiger. Gesetze im Internet.
  2. § 54 InsO – Kosten des Insolvenzverfahrens. Gesetze im Internet.
  3. § 55 InsO – Sonstige Masseverbindlichkeiten. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Dieses Muster bzw. dieser Rechner ist eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall unbedingt einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht) bzw. Steuerberater hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.

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