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Ratgeber · Insolvenzrecht§§ 47, 49 ff. InsOSicherheiten2026

Sicherheiten in der Insolvenz – aus oder ab?

Wer Sicherheiten hält, steht in der Insolvenz besser da als einfache Gläubiger – aber nicht gleich gut. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Aussonderung (das gehört mir) und Absonderung (ich werde vorrangig aus dem Erlös bedient). Dieser Ratgeber ordnet die Sicherungsrechte ein.

Aus- & AbsonderungEigentum wird ausgesondert, Sicherungsrechte werden abgesondert.

In der Insolvenz zeigt sich der wahre Wert einer Sicherheit: Wer Eigentümer ist, sondert aus; wer nur ein Sicherungsrecht hält, sondert ab – und muss Kostenbeiträge an die Masse hinnehmen.

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026

Das Wichtigste in Kürze

Aussonderung (§ 47 InsO): Gegenstände, die nicht dem Schuldner gehören, werden herausgegeben (z. B. einfacher Eigentumsvorbehalt, geleaste Sachen). Absonderung (§§ 49–51 InsO): aus dem Verwertungserlös eines Sicherungsguts wird der gesicherte Gläubiger vorrangig befriedigt (Sicherungsübereignung, Grundpfandrecht, Pfandrecht). Bei beweglichen Sachen verwertet meist der Verwalter und zieht Feststellungs- (4 %) und Verwertungskostenbeitrag (i. d. R. 5 %) ab (§§ 170, 171 InsO).

Aussonderung (§ 47 InsO)

  • einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung,
  • Leasing-/Mietgegenstände des Leasinggebers,
  • Sachen im Fremdeigentum, treuhänderisch gehaltenes Vermögen.

Absonderung (§§ 49–51 InsO)

Absonderungsrechte
SicherungsmittelNorm
unbewegliches Vermögen: Hypothek, Grundschuld§ 49 InsO
Pfandrecht an beweglichen Sachen/Rechten§ 50 InsO
Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung§ 51 InsO
Kostenbeiträge mindern den Erlös

Verwertet der Verwalter bewegliches Sicherungsgut, behält die Masse einen Feststellungsbeitrag von 4 % und einen Verwertungskostenbeitrag von in der Regel 5 % zzgl. USt ein (§§ 170, 171 InsO). Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält also weniger als den vollen Erlös.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt (Weiterveräußerung mit Vorausabtretung der Kaufpreisforderung) wandelt sich das Aussonderungs- in ein Absonderungsrecht an der abgetretenen Forderung. Die Formulierung der Vorbehalts- und Abtretungsklauseln entscheidet über den Rang.

Rechtsprechung

BGH IX ZR 143/...
Globalzession vs. verlängerter EV

Bei Kollision von Globalzession der Bank und verlängertem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten geht regelmäßig der Lieferant vor (Vertragsbruchlehre), sofern die Zession dies berücksichtigt.

BGH IX ZR 7/...
Verwertungsrecht des Verwalters

An beweglichem Sicherungsgut, das der Verwalter in Besitz hat, steht ihm das Verwertungsrecht zu (§ 166 InsO); der Gläubiger kann die Herausgabe zur Selbstverwertung nicht verlangen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Aus- und Absonderung?

Aussonderung bedeutet Herausgabe des fremden Gegenstands (Eigentum). Absonderung bedeutet vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös eines Sicherungsguts – der Gegenstand bleibt zunächst in der Masse.

Bekomme ich als Sicherungseigentümer den vollen Erlös?

Nein. Bei Verwertung durch den Verwalter werden ein Feststellungsbeitrag (4 %) und ein Verwertungskostenbeitrag (i. d. R. 5 %) zzgl. USt zugunsten der Masse abgezogen.

Was gilt beim einfachen Eigentumsvorbehalt?

Der Lieferant kann die noch nicht bezahlte, in seinem Eigentum stehende Ware aussondern – vorausgesetzt, der Verwalter wählt nicht Erfüllung des Kaufvertrags nach § 103 InsO.

Wer verwertet das Sicherungsgut?

Bewegliche Sachen im Besitz des Verwalters verwertet dieser (§ 166 InsO). Grundpfandrechte werden über die Zwangsversteigerung/-verwaltung realisiert.

Wie melde ich ein Absonderungsrecht an?

Zusätzlich zur Forderungsanmeldung ist das Sicherungsrecht gegenüber dem Verwalter geltend zu machen und zu belegen; bei Ausfall wird der ungedeckte Rest zur Tabelle festgestellt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 47 InsO – Aussonderung. Gesetze im Internet.
  2. § 51 InsO – Sonstige Absonderungsberechtigte. Gesetze im Internet.
  3. §§ 170, 171 InsO – Verteilung des Erlöses, Kostenbeiträge. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Insolvenz- und Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Insolvenz- oder Steuerrecht).

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