Besteuert wird nie die Auszahlung, sondern nur der Ertrag – also die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und eingezahlten Beiträgen. Wie stark, hängt vom Vertragsalter ab.
Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Bedingungen komplett steuerfrei. Für alle jüngeren Verträge gilt die Abgeltungsteuer – oder, bei langer Laufzeit und hohem Alter, die günstigere 12/62-Regel.
Zuletzt fachlich geprüft am 12. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Abschluss bis 31.12.2004: Ertrag steuerfrei bei mindestens 12 Jahren Laufzeit, 5 Jahren Beitragszahlung und ausreichendem Todesfallschutz. Abschluss ab 2005: 25 % Abgeltungsteuer auf den Ertrag – oder nur die Hälfte des Ertrags mit persönlichem Steuersatz, wenn die Auszahlung nach 12 Jahren Laufzeit und ab dem 62. Lebensjahr erfolgt.
Altverträge vor 2005: die Steuerfreiheit nicht verspielen
Drei Bedingungen müssen zusammenkommen: mindestens 12 Jahre Laufzeit, mindestens 5 Jahre Beitragszahlung und ein Todesfallschutz von mindestens 60 % der Beitragssumme.
Beitragsfreistellung, Laufzeitverlängerung oder eine deutliche Erhöhung der Versicherungssumme können steuerlich als Neuvertrag gelten – und die Steuerfreiheit kosten. Vor jeder Änderung nachrechnen lassen.
Die 12/62-Regel für Neuverträge
Erfüllst du beide Bedingungen – Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen und Auszahlung frühestens mit 62 –, wird nur die Hälfte des Ertrags angesetzt, dafür aber mit deinem persönlichen Steuersatz statt mit 25 %.
Ertrag 30.000 €, Grenzsteuersatz 30 %
Die Versicherung behält zunächst 25 % ein; die Korrektur läuft über die Anlage KAP.
Verrentung statt Einmalzahlung
Wer sich statt der Kapitalauszahlung eine lebenslange Rente zahlen lässt, versteuert nur den Ertragsanteil (§ 22 EStG). Er richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn: mit 65 sind es 18 %, mit 63 rund 20 %, mit 60 gut 22 %.
Bei hoher Lebenserwartung und niedriger Rente ist die Verrentung steuerlich oft die günstigere Variante – dafür ist das Kapital gebunden.
Was die Versicherung einbehält – und was du zurückholst
- 1. Die Versicherung zieht bei Neuverträgen 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli vom Ertrag ab.
- 2. Bei erfüllter 12/62-Regel führt sie nur auf den halben Ertrag ab – wenn ihr die Daten vorliegen.
- 3. Über die Anlage KAP und die Günstigerprüfung holst du zu viel Gezahltes zurück, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt.
- 4. Prüfe die Steuerbescheinigung des Versicherers: Fehler bei den Anschaffungsdaten sind häufig.
Auszahlungs-Rechner Lebensversicherung
Vertragsbeginn, Alter und Beträge eingeben – der Rechner prüft Steuerfreiheit, 12/62-Regel und Abgeltungsteuer.
Deine Checkliste vor der Auszahlung
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Lebensversicherung
6 Punkte · Vorsorge- 1. Abschlussdatum prüfenVor 2005 gelten die alten, günstigeren Regeln.
- 2. Laufzeit und Alter abgleichen12 Jahre und 62. Lebensjahr für die halbe Bemessung.
- 3. Auszahlung ggf. verschiebenWenige Monate können die Steuer halbieren.
- 4. Beitragssumme belegenNur der Ertrag über den Beiträgen wird besteuert.
- 5. Günstigerprüfung beantragenBei niedrigem Steuersatz über die Anlage KAP.
- 6. Rente statt Kapital rechnenErtragsanteil oft deutlich günstiger.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist meine Lebensversicherung von 2003 steuerfrei?
Ja, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre betrug, mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden und ein Todesfallschutz von mindestens 60 % der Beitragssumme bestand.
Was gilt bei Auszahlung mit 60?
Dann greift die 12/62-Regel nicht. Der volle Ertrag unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 % plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Zählt der Sparerpauschbetrag?
Bei der Abgeltungsteuer auf den Ertrag ja, sofern noch nicht ausgeschöpft. Bei der 12/62-Besteuerung mit persönlichem Steuersatz wird er nicht angesetzt.
Wie wird eine Kündigung vor Ablauf behandelt?
Der Rückkaufswert abzüglich der eingezahlten Beiträge ist steuerpflichtiger Ertrag. Vorzeitige Kündigung kostet zusätzlich Rückkaufsabschläge – oft lohnt eine Beitragsfreistellung mehr.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 12. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


