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Steuerticker · Umsatzsteuer§ 33 UStDV250 → 300 EuroEntwurfsstand

Kleiner Beleg, weniger Pflichtangaben

Unter der Kleinbetragsgrenze braucht eine Rechnung keinen Empfänger und keinen getrennten Steuerbetrag. Die Grenze soll steigen.

Vereinfachte Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug – aber nur mit den verbleibenden Pflichtangaben.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Bis zur Kleinbetragsgrenze – derzeit 250 Euro brutto – genügen nach § 33 UStDV vereinfachte Angaben: Name und Anschrift des Leistenden, Datum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz. Nicht erforderlich sind Empfängerangaben, Steuernummer und der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag. Eine Anhebung auf 300 Euro ist Teil der Bürokratieentlastungspläne; sie ist noch nicht beschlossen. Für Reverse-Charge-Fälle gilt die Vereinfachung nicht.

Was sich ändern soll

Die Anhebung soll den Aufwand bei Kleinbelegen senken – etwa bei Tankbelegen, Bewirtung, Büromaterial oder Handwerkerkleinteilen. Der Vorsteuerabzug bleibt möglich, wenn die verbleibenden Pflichtangaben vollständig sind.

Unverändert bleibt: Fehlt der Steuersatz oder ist die Leistung nicht hinreichend bezeichnet, versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug – auch bei kleinen Beträgen.

Worauf der Vorsteuerabzug scheitert

Typische Mängel sind unleserliche Thermobelege, fehlende Leistungsbeschreibung („Diverses“) und gemischte Belege mit unterschiedlichen Steuersätzen ohne Aufteilung. Bei Bewirtung sind zusätzlich Anlass und Teilnehmer zu notieren.

  • 1. Belege scannen: Thermopapier verblasst, Kopie sichert den Abzug
  • 2. Leistung konkret bezeichnen: Ware oder Dienstleistung benennen
  • 3. Steuersätze trennen: bei 7 und 19 Prozent auf einem Beleg
  • 4. Reverse-Charge ausnehmen: dort gilt die Vereinfachung nicht

Was du jetzt tun kannst

Stelle die Belegerfassung jetzt auf digitale Ablage um. Ein sauber abgelegter Scan mit Datum und Betrag erspart bei einer Prüfung erhebliche Diskussionen – unabhängig davon, wie die Grenze künftig lautet.

Bei Rechnungen ins Ausland oder mit Steuerschuldverlagerung gilt die Vereinfachung ohnehin nicht; dort bleiben alle Pflichtangaben erforderlich.

Grenze gilt brutto

Die 250 Euro – künftig möglicherweise 300 Euro – verstehen sich als Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer, nicht als Nettobetrag.


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Kleinbelege prüfsicher ablegen

5 Punkte · § 33 UStDV, § 15 UStG
  • 1. Bruttogrenze prüfenGesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer.
  • 2. Pflichtangaben kontrollierenLeistender, Datum, Leistung, Betrag, Steuersatz.
  • 3. Belege digitalisierenThermobelege zeitnah scannen.
  • 4. Bewirtung ergänzenAnlass und Teilnehmer notieren.
  • 5. Sonderfälle ausnehmenReverse-Charge und innergemeinschaftliche Umsätze.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die Grenze netto oder brutto?

Brutto. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Brauche ich meinen Namen auf dem Beleg?

Bei Kleinbetragsrechnungen nicht. Der Leistungsempfänger muss nicht angegeben werden.

Wann ist die Anhebung wirksam?

Sie ist bislang nur geplant. Bis zur Verkündung gilt die Grenze von 250 Euro.

Was gilt bei Reverse-Charge?

Dort ist die Vereinfachung ausgeschlossen. Die Rechnung braucht alle Pflichtangaben und den Hinweis auf die Steuerschuldverlagerung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 1. September 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge. Gesetze im Internet.
  2. § 15 UStG – Vorsteuerabzug. Gesetze im Internet.
  3. Deutscher Bundestag – Dokumente. Zum Stand der Bürokratieentlastung.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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