SteuerNest
Wissen durchsuchenSteuerfrage starten
Steuerticker · Selbständige§ 19 UStG25.000 / 100.000 €EU-Verfahren

Kleinunternehmer: neue Grenzen, neue Reichweite

Die Umsatzgrenzen liegen bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Neu ist vor allem: Die Befreiung lässt sich erstmals auch in anderen EU-Staaten nutzen.

Zwei Dinge sind neu und beide haben Folgen: Die 100.000-Euro-Grenze wirkt unterjährig – und die EU-Regelung erlaubt erstmals eine Befreiung über die Grenze hinweg, aber nur mit Registrierung.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Kleinunternehmerbefreiung greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Wird die zweite Grenze unterjährig überschritten, endet die Befreiung ab diesem Umsatz – nicht erst im Folgejahr. Die neue EU-Kleinunternehmerregelung erlaubt die Befreiung auch in anderen Mitgliedstaaten, setzt aber ein besonderes Meldeverfahren voraus.

Die beiden Grenzen

Voraussetzungen der Befreiung
ZeitraumGrenzeWirkung
Vorjahr25.000 € GesamtumsatzÜberschreiten schließt die Befreiung im Folgejahr aus
laufendes Jahr100.000 € GesamtumsatzÜberschreiten beendet die Befreiung sofort
Gründungsjahr25.000 € im Jahr der Aufnahmekeine Hochrechnung auf zwölf Monate

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und haben keinen Vorsteuerabzug. Auf der Rechnung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzugeben.

Wenn die Grenze reißt

Der Umsatz, mit dem die 100.000 € überschritten werden, ist bereits steuerpflichtig. Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Regeln: Rechnungen mit Steuerausweis, Voranmeldungen, Vorsteuerabzug. Wer die Schwelle im Blick behält, vermeidet nachträgliche Rechnungskorrekturen gegenüber Kunden.

Beispiel · Überschreiten im Oktober

Auftrag sprengt die Grenze

Umsatz Januar bis September96.000 €
Auftrag im Oktober8.000 €
Gesamtumsatz104.000 €
Steuerpflicht abdem Oktober-Auftrag

Der Auftrag ist mit Umsatzsteuer abzurechnen. Die vorherigen Umsätze bleiben befreit.

Die EU-Regelung nutzen

  1. Voraussetzung: unionsweiter Jahresumsatz höchstens 100.000 € und Einhaltung der nationalen Schwelle des Zielstaats.
  2. Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern mit Vergabe einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (Zusatz „EX").
  3. Quartalsmeldung der Umsätze je Mitgliedstaat.
  4. Folge: keine Registrierung im Zielstaat, keine dortige Umsatzsteuer – solange die Schwellen eingehalten werden.

Deine Checkliste: Kleinunternehmer bleiben

Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.

Kleinunternehmer bleiben

5 Punkte · § 19 UStG
  • 1. Vorjahresumsatz prüfenGrenze 25.000 € Gesamtumsatz.
  • 2. Laufenden Umsatz monatlich überwachen100.000 € wirken sofort.
  • 3. Rechnungshinweis verwendenHinweis auf die Steuerbefreiung.
  • 4. Auslandsumsätze prüfenEU-Regelung nur mit Registrierung.
  • 5. Wechsel rechtzeitig planenPreise, Verträge und Software anpassen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch sind die Grenzen?

25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr.

Was passiert beim Überschreiten der 100.000 €?

Die Befreiung endet sofort. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig.

Muss ich im Gründungsjahr hochrechnen?

Nein. Maßgeblich ist der tatsächliche Umsatz des Gründungsjahres im Verhältnis zur Grenze von 25.000 €.

Kann ich die Befreiung auch im EU-Ausland nutzen?

Ja, über das besondere Meldeverfahren mit einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern.

Darf ich freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln?

Ja. Der Verzicht bindet dich allerdings für mehrere Jahre – rechne den Vorsteuerabzug vorher durch.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. Bundeszentralamt für Steuern – EU-Kleinunternehmerregelung. BZSt.
  3. § 19a UStG – besonderes Meldeverfahren. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

Kontakt

Frage zur Kleinunternehmerregelung?

Schreib uns deine Frage zum Thema. Unsere Redaktion erklärt die allgemeinen Regeln und verweist dich auf die passenden Ratgeber, Tools und Vorlagen – kostenlos und unverbindlich.

  • Antwort innerhalb von 24 Stunden
  • Kostenlos & unverbindlich
  • DSGVO-konform – keine Weitergabe deiner Daten

Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.

* Pflichtfeld · Deine Anfrage ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Unsicher bei deinem Fall?

Was heißt das konkret für dich?

Der KI-Assistent durchsucht über 200 Ratgebern, Tools und Mustern, was in solchen Fällen gilt.

Link kopiert