Zwei Dinge sind neu und beide haben Folgen: Die 100.000-Euro-Grenze wirkt unterjährig – und die EU-Regelung erlaubt erstmals eine Befreiung über die Grenze hinweg, aber nur mit Registrierung.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Die Kleinunternehmerbefreiung greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Wird die zweite Grenze unterjährig überschritten, endet die Befreiung ab diesem Umsatz – nicht erst im Folgejahr. Die neue EU-Kleinunternehmerregelung erlaubt die Befreiung auch in anderen Mitgliedstaaten, setzt aber ein besonderes Meldeverfahren voraus.
Die beiden Grenzen
| Zeitraum | Grenze | Wirkung |
|---|---|---|
| Vorjahr | 25.000 € Gesamtumsatz | Überschreiten schließt die Befreiung im Folgejahr aus |
| laufendes Jahr | 100.000 € Gesamtumsatz | Überschreiten beendet die Befreiung sofort |
| Gründungsjahr | 25.000 € im Jahr der Aufnahme | keine Hochrechnung auf zwölf Monate |
Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und haben keinen Vorsteuerabzug. Auf der Rechnung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzugeben.
Wenn die Grenze reißt
Der Umsatz, mit dem die 100.000 € überschritten werden, ist bereits steuerpflichtig. Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Regeln: Rechnungen mit Steuerausweis, Voranmeldungen, Vorsteuerabzug. Wer die Schwelle im Blick behält, vermeidet nachträgliche Rechnungskorrekturen gegenüber Kunden.
Auftrag sprengt die Grenze
Der Auftrag ist mit Umsatzsteuer abzurechnen. Die vorherigen Umsätze bleiben befreit.
Die EU-Regelung nutzen
- Voraussetzung: unionsweiter Jahresumsatz höchstens 100.000 € und Einhaltung der nationalen Schwelle des Zielstaats.
- Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern mit Vergabe einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (Zusatz „EX").
- Quartalsmeldung der Umsätze je Mitgliedstaat.
- Folge: keine Registrierung im Zielstaat, keine dortige Umsatzsteuer – solange die Schwellen eingehalten werden.
Deine Checkliste: Kleinunternehmer bleiben
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Kleinunternehmer bleiben
5 Punkte · § 19 UStG- 1. Vorjahresumsatz prüfenGrenze 25.000 € Gesamtumsatz.
- 2. Laufenden Umsatz monatlich überwachen100.000 € wirken sofort.
- 3. Rechnungshinweis verwendenHinweis auf die Steuerbefreiung.
- 4. Auslandsumsätze prüfenEU-Regelung nur mit Registrierung.
- 5. Wechsel rechtzeitig planenPreise, Verträge und Software anpassen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch sind die Grenzen?
25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr.
Was passiert beim Überschreiten der 100.000 €?
Die Befreiung endet sofort. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig.
Muss ich im Gründungsjahr hochrechnen?
Nein. Maßgeblich ist der tatsächliche Umsatz des Gründungsjahres im Verhältnis zur Grenze von 25.000 €.
Kann ich die Befreiung auch im EU-Ausland nutzen?
Ja, über das besondere Meldeverfahren mit einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern.
Darf ich freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln?
Ja. Der Verzicht bindet dich allerdings für mehrere Jahre – rechne den Vorsteuerabzug vorher durch.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

